Artikel 32 Kosten — Das einheitliche digitale Zugangstor
Gliederung
KAPITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 32 Kosten
Rückverweise
(1) Der Gesamthaushalt der Europäischen Union deckt folgende Kosten ab:
a) Entwicklung und Wartung der IKT-Instrumente zur Unterstützung der Ausführung dieser Verordnung auf Unionsebene,
b) Öffentlichkeitsarbeit für das Zugangstor auf Unionsebene,
c) Übersetzung der Informationen, Erklärungen und Anweisungen gemäß Artikel 12 unter Einhaltung einer jährlichen Höchstmenge je Mitgliedstaat, unbeschadet einer möglichen Neuzuweisung, soweit erforderlich, um die vollständige Verwendung der verfügbaren Haushaltsmittel zu ermöglichen.
(2) Die Kosten im Zusammenhang mit nationalen Internetportalen, Informationsplattformen, Hilfsdiensten und Verfahren auf Ebene der Mitgliedstaaten werden aus den jeweiligen Haushalten der Mitgliedstaaten finanziert, sofern in Rechtsvorschriften der Union nicht anders vorgesehen.
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