Artikel 24 Nutzerstatistiken — Das einheitliche digitale Zugangstor
Gliederung
KAPITEL VI EINHOLUNG VON RÜCKMELDUNGEN DER NUTZER UND ERHEBUNG VON STATISTIKEN
Artikel 24 Nutzerstatistiken
(1) Die zuständigen Behörden und die Kommission stellen sicher, dass Statistiken über die Aufrufe des Zugangstors und der mit dem Zugangstor verknüpften Internetseiten durch Nutzer — unter Wahrung von deren Anonymität- erhoben werden, um die Funktionsweise des Zugangstors zu verbessern.
(2) Die zuständigen Behörden, die Anbieter von Hilfs- und Problemlösungsdiensten nach Artikel 7 Absatz 3 und die Kommission erheben in aggregierter Form die Anzahl, den Ursprung und den Gegenstand von Anfragen nach Hilfs- und Problemlösungsdiensten sowie deren Antwortzeiten und tauschen sie aus.
(3) Die Statistiken, die gemäß den Absätzen 1 und 2 über Informationen, Verfahren und Hilfs- und Problemlösungsdienste, die mit dem Zugangstor verknüpft sind, erhoben werden, enthalten folgende Datenkategorien:
a) Daten zur Anzahl, Herkunft und Art der Nutzer des Zugangstors,
b) Daten zu Nutzerpräferenzen und Nutzerpfaden,
c) Daten zur Benutzerfreundlichkeit, Auffindbarkeit und Qualität der Informationen, Verfahren und Hilfs- und Problemlösungsdienste.
Diese Daten werden der Öffentlichkeit in einem offenen und weithin verwendeten maschinenlesbaren Format zur Verfügung gestellt.
(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Erhebungs- und Austauschmethode für Nutzerstatistiken nach den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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