Artikel 26 Bericht über die Funktionsweise des Binnenmarkts — Das einheitliche digitale Zugangstor
Gliederung
KAPITEL VI EINHOLUNG VON RÜCKMELDUNGEN DER NUTZER UND ERHEBUNG VON STATISTIKEN
Artikel 26 Bericht über die Funktionsweise des Binnenmarkts
Rückverweise
(1) Die Kommission
a) stellt für Nutzer des Zugangstors ein benutzerfreundliches Instrument bereit, damit sie jegliche Hindernisse, auf die sie bei der Ausübung ihrer Binnenmarktrechte gestoßen sind, anonym melden und dazu Rückmeldung geben können,
b) holt bei den Hilfs- und Problemlösungsdiensten, die Teil des Zugangstors sind, aggregierte Informationen über den Gegenstand von Anfragen und Antworten ein.
(2) Die Kommission, die zuständigen Behörden und die nationalen Koordinatoren haben unmittelbaren Zugang zu den gemäß Absatz 1 Buchstabe a eingeholten Rückmeldungen.
(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission analysieren und untersuchen die von den Nutzern gemäß diesem Artikel angesprochenen Probleme und gehen wo immer möglich mit geeigneten Mitteln auf sie ein.
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