Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers
Vorwort/Präambel
Mit dieser Verordnung wird festgelegt, welche Angaben zum Auftraggeber zur Prävention, Ermittlung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei Geldtransfers zu übermitteln sind.
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Terrorismusfinanzierung“: die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 2005/60/EG;
2. „Geldwäsche“: alle Handlungen, die, wenn sie vorsätzlich begangen werden, als Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 Absätze 2 oder 3 der Richtlinie 2005/60/EG gelten;
(1) Ein vollständiger Auftraggeberdatensatz umfasst Namen, Anschrift und Kontonummer des Auftraggebers.
(2) Die Anschrift kann durch das Geburtsdatum und den Geburtsort des Auftraggebers, seine Kundennummer oder seine nationale Identitätsnummer ersetzt werden.
(3) Hat der Auftraggeber keine Kontonummer, so ersetzt der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers diese durch eine kundenbezogene Identifikationsnummer, mit der die Transaktion bis zum Auftraggeber zurückverfolgt werden kann.
(1) Die Zahlungsverkehrsdienstleister stellen sicher, dass bei Geldtransfers der vollständige Auftraggeberdatensatz übermittelt wird.
(2) Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers überprüft vor einem Geldtransfer sämtliche Angaben zum Auftraggeber anhand von Dokumenten, Daten oder Informationen aus einer verlässlichen und unabhängigen Quelle.
(3) Im Falle von Geldtransfers von einem Konto gilt die Überprüfung als ausgeführt, wenn
a) die Identität des Auftraggebers im Zusammenhang mit der Kontoeröffnung überprüft wurde und die bei dieser Überprüfung ermittelten Kundendaten gemäß den Verpflichtungen des Artikels 8 Absatz 2 und des Artikels 30 Buchstabe a der Richtlinie 2005/60/EG gespeichert wurden,
b) der Auftraggeber in den Anwendungsbereich des Artikels 9 Absatz 6 der Richtlinie 2005/60/EG fällt.
(4) 1000
Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten stellt fest, ob die Felder für Angaben zum Auftraggeber in dem zur Ausführung eines Geldtransfers verwendeten Informations- oder Zahlungsverkehrs- und Abwicklungssystems unter Verwendung der Buchstaben oder Einträge ausgefüllt wurden, die im Rahmen der Übereinkünfte über dieses Informations- oder Zahlungsverkehrs- und Abwicklungssystem zulässig sind. Dieser Zahlungsverkehrsdienstleister muss über wirksame Verfahren verfügen, mit deren Hilfe er feststellen kann, ob folgende Angaben zum Auftraggeber fehlen:
a) die in Artikel 6 vorgeschriebenen Angaben, wenn der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz in der Gemeinschaft hat,
b) der vollständige Auftraggeberdatensatz gemäß Artikel 4 oder gegebenenfalls die in Artikel 13 vorgeschriebenen Angaben, wenn der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz außerhalb der Gemeinschaft hat,
c) bei Sammelüberweisungen der vollständige Auftraggeberdatensatz nach Artikel 4 lediglich in der Sammelüberweisung, jedoch nicht in den darin gebündelten Einzelaufträgen, wenn der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz außerhalb der Gemeinschaft hat.
(1) Stellt der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten bei Erhalt eines Geldtransfers fest, dass die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber fehlen oder unvollständig sind, so weist er entweder den Transferauftrag zurück oder fordert den vollständigen Auftraggeberdatensatz an. Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten hat in jedem Fall alle geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzuhalten, insbesondere die Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und (EG) Nr. 881/2002 und die Richtlinie 2005/60/EG sowie alle einzelstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen.
Zwischengeschaltete Zahlungsverkehrsdienstleister sorgen dafür, dass alle Angaben zum Auftraggeber, die bei einem Geldtransfer übermittelt werden, bei der Weiterleitung erhalten bleiben.
(1) Dieser Artikel kommt in Fällen zur Anwendung, in denen der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz außerhalb der Gemeinschaft und der zwischengeschaltete Zahlungsverkehrsdienstleister seinen Sitz in der Gemeinschaft hat.
(2) Ein zwischengeschalteter Zahlungsverkehrsdienstleister kann ein Zahlungsverkehrssystem mit technischen Beschränkungen nutzen, das die Weiterleitung der Angaben zum Auftraggeber mit dem Geldtransfer unterdrückt, um die Geldtransfers an den Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten zu übermitteln, es sei denn, er stellt beim Erhalt eines Geldtransfers fest, dass die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber fehlen oder unvollständig sind.
(3) Stellt ein zwischengeschalteter Zahlungsverkehrsdienstleister beim Erhalt eines Geldtransfers fest, dass die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber fehlen oder unvollständig sind, verwendet er nur dann ein Zahlungsverkehrssystem mit technischen Beschränkungen, wenn es mit diesem möglich ist, den Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten darüber zu informieren, und zwar entweder im Rahmen eines Informations- oder Zahlungsverkehrssystems, das diese Mitteilung weiterleiten kann, oder durch ein anderes Verfahren, vorausgesetzt, die Kommunikationsmethode ist zwischen den Zahlungsverkehrsdienstleistern anerkannt oder vereinbart.
(4) Benutzt der zwischengeschaltete Zahlungsverkehrsdienstleister ein Zahlungsverkehrssystem mit technischen Beschränkungen, so stellt der zwischengeschaltete Zahlungsverkehrsdienstleister dem Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten auf Anfrage innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang einer solchen Anfrage alle Angaben zum Auftraggeber, die er erhalten hat, unabhängig von deren Vollständigkeit zur Verfügung.
Ein Zahlungsverkehrsdienstleister beantwortet vollständig und unverzüglich sowie unter Einhaltung der in den Rechtsvorschriften seines Mitgliedstaats festgelegten Verfahrensvorschriften Anfragen der für die Bekämpfung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Zahlungsverkehrsdienstleister seinen Sitz hat, zu den bei einem Geldtransfer weitergeleiteten Angaben zum Auftraggeber sowie zu den entsprechenden Aufzeichnungen.
Unbeschadet des nationalen Strafrechts und des Schutzes der Grundrechte dürfen diese Behörden die auf diesem Wege erhaltenen Informationen nur zur Prävention, zur Ermittlung und zur Aufdeckung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verwenden.
(1) Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und ergreifen alle zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie gelten ab dem 15. Dezember 2007.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten Regelungen sowie die für die Verhängung der Sanktionen zuständigen Behörden bis spätestens 14. Dezember 2007 mit und unterrichten sie unverzüglich über jede nachfolgende Änderung dieser Regelungen.
(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden eine wirksame Überwachung durchführen und die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sicherzustellen.
(1) Die Kommission wird von dem durch die Richtlinie 2005/60/EG eingesetzten Ausschuss zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.
(2)
(1) Die Kommission kann jedem Mitgliedstaat gestatten, nach einzelstaatlichen Regelungen mit einem Land oder Gebiet, das nach Artikel 299 des Vertrags nicht zum Gebiet der Gemeinschaft gehört, eine Vereinbarung mit Ausnahmeregelungen zu dieser Verordnung zu schließen, die es ermöglicht, Geldtransfers zwischen diesem Land oder Gebiet und dem betreffenden Mitgliedstaat wie Geldtransfers innerhalb dieses Mitgliedstaats zu behandeln.
Solche Vereinbarungen können nur gestattet werden, wenn
a) das betreffende Land oder Gebiet mit dem betreffenden Mitgliedstaat in einer Währungsunion verbunden oder Teil seines Währungsgebiets ist oder eine Währungsvereinbarung mit der durch einen Mitgliedstaat vertretenen Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet hat,
b) Zahlungsverkehrsdienstleister in dem betreffenden Land oder Gebiet unmittelbar oder mittelbar an den Zahlungsverkehrs- und Abwicklungssystemen in dem betreffenden Mitgliedstaat teilnehmen,
c) das betreffende Land oder Gebiet den in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Zahlungsverkehrsdienstleistern vorschreibt, den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu verfahren.
(2) Will ein Mitgliedstaat eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 schließen, so richtet er einen entsprechenden Antrag an die Kommission und liefert ihr alle erforderlichen Informationen.
Sobald ein solcher Antrag bei der Kommission eingeht, werden Geldtransfers zwischen diesem Mitgliedstaat und dem betreffenden Land oder Gebiet vorläufig bis zu einer Entscheidung nach dem Verfahren dieses Artikels wie Geldtransfers innerhalb dieses Mitgliedstaats behandelt.
Hält die Kommission die ihr vorliegenden Informationen für nicht ausreichend, so nimmt sie innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Antrags mit dem betreffenden Mitgliedstaat Kontakt auf und teilt ihm mit, welche Informationen sie darüber hinaus benötigt.
Amtsblatt der Europäischen Union
1. Januar 2007
4. „Begünstigter“: natürliche oder juristische Person, die die transferierten Gelder als Endempfänger erhalten soll;
5. „Zahlungsverkehrsdienstleister“: natürliche oder juristische Person, zu deren gewerblicher Tätigkeit die Erbringung von Geldtransferdiensleistungen gehört;
6. „zwischengeschalteter Zahlungsverkehrsdienstleister“: Zahlungsverkehrsdienstleister, bei dem es sich weder um den des Auftraggebers noch um den des Begünstigten handelt und der an der Ausführung von Geldtransfers beteiligt ist;
7. „Geldtransfer“: jede Transaktion, die im Namen eines Auftraggebers über einen Zahlungsverkehrsdienstleister auf elektronischem Wege mit dem Ziel abgewickelt wird, einem Begünstigten bei einem Zahlungsverkehrsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob Auftraggeber und Begünstigter dieselbe Person sind;
8. „Sammelüberweisung“: mehrere Einzelgeldtransfers, die für die Übermittlung gebündelt werden;
9. „kundenbezogene Identifikationsnummer“: eine Kombination von Buchstaben, Zahlen oder Symbolen, die vom Zahlungsverkehrsdienstleister gemäß den Protokollen des zur Ausführung des Geldtransfers verwendeten Zahlungsverkehrs- und Abwicklungssystems oder Informationssystems festgelegt wird.
(1) Diese Verordnung gilt für Geldtransfers gleich welcher Währung von oder an Zahlungsverkehrsdienstleister(n) mit Sitz in der Gemeinschaft.
(2) Von ihrem Geltungsbereich ausgenommen sind Geldtransfers mit einer Kredit- oder Debetkarte, vorausgesetzt,
a) der Begünstigte hat mit dem Zahlungsverkehrsdienstleister eine Zahlungsvereinbarung über die Lieferung von Waren und Dienstleistungen getroffen,
b) bei dem Geldtransfer wird eine kundenbezogene Identifikationsnummer übermittelt, anhand deren der Geldtransfer bis zu seinem Auftraggeber zurückverfolgt werden kann.
(3) 1000
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 gilt die vorliegende Verordnung nicht für Geldtransfers, die über ein Mobiltelefon oder ein anderes digitales oder Informations-Technologie-(IT)-Gerät ausgeführt werden, wenn solche Geldtransfers vorausbezahlt sind und 150 EUR nicht übersteigen.
(5) Diese Verordnung gilt nicht für Geldtransfers, die über ein Mobiltelefon oder ein anderes digitales oder IT-Gerät ausgeführt werden, wenn solche Geldtransfers im Nachhinein bezahlt werden und alle folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Der Begünstigte hat mit dem Zahlungsverkehrsdienstleister eine Zahlungsvereinbarung über die Lieferung von Waren und Dienstleistungen getroffen,
b) bei dem Geldtransfer wird eine kundenbezogene Identifikationsnummer übermittelt, anhand deren der Geldtransfer bis zu seinem Auftraggeber zurückverfolgt werden kann,
c) der Zahlungsverkehrsdienstleister unterliegt den Verpflichtungen der Richtlinie 2005/60/EG.
(6) Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Verordnung nicht auf Inlandsgeldtransfers auf ein Konto eines Begünstigten anzuwenden, auf das Zahlungen für die Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen vorgenommen werden können, wenn
a) der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten den Verpflichtungen der Richtlinie 2005/60/EG unterliegt,
b) der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten in der Lage ist, anhand einer Kundenreferenznummer über den Begünstigten den Geldtransfer bis zu der natürlichen oder juristischen Person zurückzuverfolgen, die mit dem Begünstigten eine Vereinbarung über die Lieferung von Gütern und Dienstleistungen getroffen hat,
c) der überwiesene Betrag 1000 EUR oder weniger beträgt.
Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen, unterrichten die Kommission darüber.
(7) Diese Verordnung gilt nicht für Geldtransfers,
a) bei denen der Auftraggeber Bargeld von seinem eigenen Konto abhebt,
b) im Rahmen von Ermächtigungen, aufgrund deren Kontenzahlungen zwischen zwei Parteien zulässig sind, wenn bei den Geldtransfers eine kundenbezogene Identifikationsnummer übermittelt wird, anhand deren die Geldtransfers bis zu der betreffenden natürlichen oder juristischen Person zurückverfolgt werden können,
c) bei denen beleglos eingezogene Schecks verwendet werden,
d) mit denen Steuern, Bußgelder und andere Abgaben innerhalb eines Mitgliedstaats an Behörden beglichen werden,
e) bei denen sowohl der Auftraggeber als auch der Begünstigte im eigenen Namen handelnde Zahlungsverkehrsdienstleister sind.
(5) Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers bewahrt den bei einem Geldtransfer übermittelten vollständigen Auftraggeberdatensatz fünf Jahre lang auf.
(1) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 müssen bei Geldtransfers, bei denen sowohl der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers als auch der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten ihren Sitz in der Gemeinschaft haben, nur die Kontonummer des Auftraggebers oder eine kundenbezogene Identifikationsnummer, die eine Rückverfolgung der Transaktion bis zum Auftraggeber ermöglicht, übermittelt werden.
(2) Auf Antrag des Zahlungsverkehrsdienstleisters des Begünstigten stellt der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers dem Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang eines solchen Antrags den vollständigen Auftraggeberdatensatz zur Verfügung.
(1) Bei Geldtransfers an einen Begünstigten, dessen Zahlungsverkehrsdienstleister seinen Sitz außerhalb der Gemeinschaft hat, ist der vollständige Auftraggeberdatensatz zu übermitteln.
(2) Bei Sammelüberweisungen eines einzigen Auftraggebers an Begünstigte, deren Zahlungsverkehrsdienstleister ihren Sitz außerhalb der Gemeinschaft haben, gilt Absatz 1 nicht für die in dieser Sammelüberweisung gebündelten Einzelaufträge, sofern die Sammelüberweisung diese Angaben enthält und die Einzelaufträge mit der Kontonummer des Auftraggebers oder einer kundenbezogenen Identifikationsnummer versehen sind.
(2) Versäumt es ein Zahlungsverkehrsdienstleister regelmäßig, die vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber zu liefern, so ergreift der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten Maßnahmen, die anfänglich Verwarnungen und Fristsetzungen umfassen können, bevor er entweder alle künftigen Transferaufträge dieses Zahlungsverkehrsdienstleisters zurückweist oder beschließt, ob er die Geschäftsbeziehungen zu diesem Zahlungsverkehrsdienstleister beschränkt oder beendet oder nicht.
Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten meldet dies den für die Bekämpfung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden.
Fehlende oder unvollständige Angaben zum Auftraggeber sind vom Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter Geldtransfer oder eine damit zusammenhängende Transaktion verdächtig ist und nach Kapitel III der Richtlinie 2005/60/EG bei den für die Bekämpfung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden gemeldet werden muss, als ein Umstand zu berücksichtigen.
Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten hat alle Angaben, die er zum Auftraggeber erhalten hat, fünf Jahre lang aufzubewahren.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Sobald der Kommission alle Informationen vorliegen, die sie für eine Beurteilung des Antrags für erforderlich hält, teilt sie dies dem antragstellenden Mitgliedstaat innerhalb eines Monats mit und leitet den Antrag an die anderen Mitgliedstaaten weiter.
(3) Innerhalb von drei Monaten nach der in Absatz 2 Unterabsatz 4 genannten Mitteilung entscheidet die Kommission nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren, ob sie dem betreffenden Mitgliedstaat den Abschluss der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Vereinbarung gestattet.
Die in Unterabsatz 1 genannte Entscheidung ergeht auf jeden Fall innerhalb von achtzehn Monaten nach Eingang des Antrags bei der Kommission.
(1) Die Mitgliedstaaten können Zahlungsverkehrsdienstleister mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet für Geldtransfers an Einrichtungen und Vereine, die Tätigkeiten ohne Erwerbszweck für mildtätige, religiöse, kulturelle, erzieherische, soziale oder wissenschaftliche Zwecke oder zur Förderung gemeinsamer Zwecke ausüben, von den in Artikel 5 festgelegten Pflichten ausnehmen, wenn diese Einrichtungen und Vereine Offenlegungspflichten unterliegen und ihre Rechnungsführung von einem externen Prüfer überprüfen lassen müssen oder von einer Behörde oder von einer nach einzelstaatlichem Recht anerkannten Selbstverwaltungseinrichtung beaufsichtigt werden, die einzelnen Geldtransfers 150 EUR nicht übersteigen und auf das Gebiet dieses Mitgliedstaats beschränkt bleiben.
(2) Die Mitgliedstaaten, die diesen Artikel anwenden, teilen der Kommission mit, welche Maßnahmen sie zur Anwendung der in Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmeregelung getroffen haben; dazu gehören ein Verzeichnis der unter diese Ausnahmeregelung fallenden Einrichtungen und Vereine, die Namen der natürlichen Personen, die die Einrichtungen und Vereine letztlich kontrollieren, und Erläuterungen zur Aktualisierung der Liste. Diese Angaben sind auch den für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.
(3) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt den in diesem Mitgliedstaat tätigen Zahlungsverkehrsdienstleistern ein aktualisiertes Verzeichnis der unter diese Ausnahmeregelung fallenden Einrichtungen und Vereine.
(1) Spätestens bis 28. Dezember 2011 übermittelt die Kommission einen Bericht an das Europäische Parlament und an den Rat mit einer umfassenden ökonomischen und rechtlichen Bewertung der Anwendung dieser Verordnung, gegebenenfalls ergänzt durch einen Vorschlag zu deren Änderung oder Aufhebung.
(2) In diesem Bericht soll speziell Folgendes überprüft werden:
a) Die Anwendung des Artikels 3 unter Berücksichtigung weiterer Erfahrungen mit dem möglichen Missbrauch von elektronischem Geld im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2000/46/EG und anderer neu entwickelter Zahlungsmittel für die Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Sollte die Gefahr eines solchen Missbrauchs bestehen, so legt die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der vorliegenden Verordnung vor.
b) Die Anwendung des Artikels 13 unter Berücksichtigung der technischen Beschränkungen, die die Weiterleitung der vollständigen Angaben zum Auftraggeber mit dem Geldtransfer zum Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten unterdrücken können. Sollte es auf Grund neuer Entwicklungen im Zahlungsverkehrsraum Möglichkeiten zur Überwindung derartiger technischer Beschränkungen geben, unterbreitet die Kommission einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung, in dem sie die für die Zahlungsverkehrsdienstleister entstehenden Kosten berücksichtigt.