Artikel 11 Datenspeicherung — Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers
Gliederung
KAPITEL III PFLICHTEN DES ZAHLUNGSVERKEHRSDIENSTLEISTERS DES BEGÜNSTIGTEN
Artikel 11 Datenspeicherung
Rückverweise
Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten hat alle Angaben, die er zum Auftraggeber erhalten hat, fünf Jahre lang aufzubewahren.
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