Artikel 14 Pflicht zur Zusammenarbeit — Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers
Gliederung
KAPITEL V ALLGEMEINE PFLICHTEN UND DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE
Artikel 14 Pflicht zur Zusammenarbeit
Rückverweise
Ein Zahlungsverkehrsdienstleister beantwortet vollständig und unverzüglich sowie unter Einhaltung der in den Rechtsvorschriften seines Mitgliedstaats festgelegten Verfahrensvorschriften Anfragen der für die Bekämpfung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Zahlungsverkehrsdienstleister seinen Sitz hat, zu den bei einem Geldtransfer weitergeleiteten Angaben zum Auftraggeber sowie zu den entsprechenden Aufzeichnungen.
Unbeschadet des nationalen Strafrechts und des Schutzes der Grundrechte dürfen diese Behörden die auf diesem Wege erhaltenen Informationen nur zur Prävention, zur Ermittlung und zur Aufdeckung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verwenden.
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