Artikel 19 Überprüfungsklausel — Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers
Gliederung
KAPITEL VI AUSNAHMEREGELUNGEN
Artikel 19 Überprüfungsklausel
Rückverweise
(1) Spätestens bis 28. Dezember 2011 übermittelt die Kommission einen Bericht an das Europäische Parlament und an den Rat mit einer umfassenden ökonomischen und rechtlichen Bewertung der Anwendung dieser Verordnung, gegebenenfalls ergänzt durch einen Vorschlag zu deren Änderung oder Aufhebung.
(2) In diesem Bericht soll speziell Folgendes überprüft werden:
a) Die Anwendung des Artikels 3 unter Berücksichtigung weiterer Erfahrungen mit dem möglichen Missbrauch von elektronischem Geld im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2000/46/EG und anderer neu entwickelter Zahlungsmittel für die Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Sollte die Gefahr eines solchen Missbrauchs bestehen, so legt die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der vorliegenden Verordnung vor.
b) Die Anwendung des Artikels 13 unter Berücksichtigung der technischen Beschränkungen, die die Weiterleitung der vollständigen Angaben zum Auftraggeber mit dem Geldtransfer zum Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten unterdrücken können. Sollte es auf Grund neuer Entwicklungen im Zahlungsverkehrsraum Möglichkeiten zur Überwindung derartiger technischer Beschränkungen geben, unterbreitet die Kommission einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung, in dem sie die für die Zahlungsverkehrsdienstleister entstehenden Kosten berücksichtigt.
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