Artikel 16 Ausschussverfahren — Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers
Gliederung
KAPITEL V ALLGEMEINE PFLICHTEN UND DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE
Artikel 16 Ausschussverfahren
Rückverweise
(1) Die Kommission wird von dem durch die Richtlinie 2005/60/EG eingesetzten Ausschuss zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8, wenn die nach diesem Verfahren erlassenen Durchführungsmaßnahmen die wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung nicht ändern.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
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