Artikel 7 Geldtransfers von innerhalb der Gemeinschaft nach außerhalb der Gemeinschaft — Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers
Gliederung
KAPITEL II PFLICHTEN DES ZAHLUNGSVERKEHRSDIENSTLEISTERS DES AUFTRAGGEBERS
Artikel 7 Geldtransfers von innerhalb der Gemeinschaft nach außerhalb der Gemeinschaft
Rückverweise
(1) Bei Geldtransfers an einen Begünstigten, dessen Zahlungsverkehrsdienstleister seinen Sitz außerhalb der Gemeinschaft hat, ist der vollständige Auftraggeberdatensatz zu übermitteln.
(2) Bei Sammelüberweisungen eines einzigen Auftraggebers an Begünstigte, deren Zahlungsverkehrsdienstleister ihren Sitz außerhalb der Gemeinschaft haben, gilt Absatz 1 nicht für die in dieser Sammelüberweisung gebündelten Einzelaufträge, sofern die Sammelüberweisung diese Angaben enthält und die Einzelaufträge mit der Kontonummer des Auftraggebers oder einer kundenbezogenen Identifikationsnummer versehen sind.
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