Artikel 15 Sanktionen und Überwachung — Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers
Gliederung
KAPITEL V ALLGEMEINE PFLICHTEN UND DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE
Artikel 15 Sanktionen und Überwachung
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und ergreifen alle zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie gelten ab dem 15. Dezember 2007.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten Regelungen sowie die für die Verhängung der Sanktionen zuständigen Behörden bis spätestens 14. Dezember 2007 mit und unterrichten sie unverzüglich über jede nachfolgende Änderung dieser Regelungen.
(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden eine wirksame Überwachung durchführen und die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sicherzustellen.
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