Artikel 12 Erhalt der Angaben zum Auftraggeber bei einem Geldtransfer — Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers
Gliederung
KAPITEL IV PFLICHTEN ZWISCHENGESCHALTETER ZAHLUNGSVERKEHRSDIENSTLEISTER
Artikel 12 Erhalt der Angaben zum Auftraggeber bei einem Geldtransfer
Rückverweise
Zwischengeschaltete Zahlungsverkehrsdienstleister sorgen dafür, dass alle Angaben zum Auftraggeber, die bei einem Geldtransfer übermittelt werden, bei der Weiterleitung erhalten bleiben.
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