Artikel 17 Vereinbarungen mit Gebieten oder Ländern, die nicht Teil des Gemeinschaftsgebiets sind — Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers
Gliederung
KAPITEL VI AUSNAHMEREGELUNGEN
Artikel 17 Vereinbarungen mit Gebieten oder Ländern, die nicht Teil des Gemeinschaftsgebiets sind
Rückverweise
(1) Die Kommission kann jedem Mitgliedstaat gestatten, nach einzelstaatlichen Regelungen mit einem Land oder Gebiet, das nach Artikel 299 des Vertrags nicht zum Gebiet der Gemeinschaft gehört, eine Vereinbarung mit Ausnahmeregelungen zu dieser Verordnung zu schließen, die es ermöglicht, Geldtransfers zwischen diesem Land oder Gebiet und dem betreffenden Mitgliedstaat wie Geldtransfers innerhalb dieses Mitgliedstaats zu behandeln.
Solche Vereinbarungen können nur gestattet werden, wenn
a) das betreffende Land oder Gebiet mit dem betreffenden Mitgliedstaat in einer Währungsunion verbunden oder Teil seines Währungsgebiets ist oder eine Währungsvereinbarung mit der durch einen Mitgliedstaat vertretenen Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet hat,
b) Zahlungsverkehrsdienstleister in dem betreffenden Land oder Gebiet unmittelbar oder mittelbar an den Zahlungsverkehrs- und Abwicklungssystemen in dem betreffenden Mitgliedstaat teilnehmen,
c) das betreffende Land oder Gebiet den in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Zahlungsverkehrsdienstleistern vorschreibt, den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu verfahren.
(2) Will ein Mitgliedstaat eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 schließen, so richtet er einen entsprechenden Antrag an die Kommission und liefert ihr alle erforderlichen Informationen.
Sobald ein solcher Antrag bei der Kommission eingeht, werden Geldtransfers zwischen diesem Mitgliedstaat und dem betreffenden Land oder Gebiet vorläufig bis zu einer Entscheidung nach dem Verfahren dieses Artikels wie Geldtransfers innerhalb dieses Mitgliedstaats behandelt.
Hält die Kommission die ihr vorliegenden Informationen für nicht ausreichend, so nimmt sie innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Antrags mit dem betreffenden Mitgliedstaat Kontakt auf und teilt ihm mit, welche Informationen sie darüber hinaus benötigt.
Sobald der Kommission alle Informationen vorliegen, die sie für eine Beurteilung des Antrags für erforderlich hält, teilt sie dies dem antragstellenden Mitgliedstaat innerhalb eines Monats mit und leitet den Antrag an die anderen Mitgliedstaaten weiter.
(3) Innerhalb von drei Monaten nach der in Absatz 2 Unterabsatz 4 genannten Mitteilung entscheidet die Kommission nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren, ob sie dem betreffenden Mitgliedstaat den Abschluss der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Vereinbarung gestattet.
Die in Unterabsatz 1 genannte Entscheidung ergeht auf jeden Fall innerhalb von achtzehn Monaten nach Eingang des Antrags bei der Kommission.
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