EU-RechtVerordnungenÜbermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei GeldtransfersKAPITEL VI AUSNAHMEREGELUNGENArtikel 17

Artikel 17 Vereinbarungen mit Gebieten oder Ländern, die nicht Teil des Gemeinschaftsgebiets sind

In Kraft seit 28. Dezember 2006
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