Artikel 13 Technische Beschränkungen — Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers
Gliederung
KAPITEL IV PFLICHTEN ZWISCHENGESCHALTETER ZAHLUNGSVERKEHRSDIENSTLEISTER
Artikel 13 Technische Beschränkungen
Rückverweise
(1) Dieser Artikel kommt in Fällen zur Anwendung, in denen der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz außerhalb der Gemeinschaft und der zwischengeschaltete Zahlungsverkehrsdienstleister seinen Sitz in der Gemeinschaft hat.
(2) Ein zwischengeschalteter Zahlungsverkehrsdienstleister kann ein Zahlungsverkehrssystem mit technischen Beschränkungen nutzen, das die Weiterleitung der Angaben zum Auftraggeber mit dem Geldtransfer unterdrückt, um die Geldtransfers an den Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten zu übermitteln, es sei denn, er stellt beim Erhalt eines Geldtransfers fest, dass die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber fehlen oder unvollständig sind.
(3) Stellt ein zwischengeschalteter Zahlungsverkehrsdienstleister beim Erhalt eines Geldtransfers fest, dass die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber fehlen oder unvollständig sind, verwendet er nur dann ein Zahlungsverkehrssystem mit technischen Beschränkungen, wenn es mit diesem möglich ist, den Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten darüber zu informieren, und zwar entweder im Rahmen eines Informations- oder Zahlungsverkehrssystems, das diese Mitteilung weiterleiten kann, oder durch ein anderes Verfahren, vorausgesetzt, die Kommunikationsmethode ist zwischen den Zahlungsverkehrsdienstleistern anerkannt oder vereinbart.
(4) Benutzt der zwischengeschaltete Zahlungsverkehrsdienstleister ein Zahlungsverkehrssystem mit technischen Beschränkungen, so stellt der zwischengeschaltete Zahlungsverkehrsdienstleister dem Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten auf Anfrage innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang einer solchen Anfrage alle Angaben zum Auftraggeber, die er erhalten hat, unabhängig von deren Vollständigkeit zur Verfügung.
(5) In den Fällen der Absätze 2 und 3 hat der zwischengeschaltete Zahlungsverkehrsdienstleister alle Angaben, die er erhalten hat, fünf Jahre lang aufzubewahren.
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