Artikel 8 Feststellung des Fehlens von Angaben zum Auftraggeber — Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers
Gliederung
KAPITEL III PFLICHTEN DES ZAHLUNGSVERKEHRSDIENSTLEISTERS DES BEGÜNSTIGTEN
Artikel 8 Feststellung des Fehlens von Angaben zum Auftraggeber
Rückverweise
Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten stellt fest, ob die Felder für Angaben zum Auftraggeber in dem zur Ausführung eines Geldtransfers verwendeten Informations- oder Zahlungsverkehrs- und Abwicklungssystems unter Verwendung der Buchstaben oder Einträge ausgefüllt wurden, die im Rahmen der Übereinkünfte über dieses Informations- oder Zahlungsverkehrs- und Abwicklungssystem zulässig sind. Dieser Zahlungsverkehrsdienstleister muss über wirksame Verfahren verfügen, mit deren Hilfe er feststellen kann, ob folgende Angaben zum Auftraggeber fehlen:
a) die in Artikel 6 vorgeschriebenen Angaben, wenn der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz in der Gemeinschaft hat,
b) der vollständige Auftraggeberdatensatz gemäß Artikel 4 oder gegebenenfalls die in Artikel 13 vorgeschriebenen Angaben, wenn der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz außerhalb der Gemeinschaft hat,
c) bei Sammelüberweisungen der vollständige Auftraggeberdatensatz nach Artikel 4 lediglich in der Sammelüberweisung, jedoch nicht in den darin gebündelten Einzelaufträgen, wenn der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz außerhalb der Gemeinschaft hat.
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