Artikel 3 Geltungsbereich — Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers
Gliederung
KAPITEL I GEGENSTAND, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND GELTUNGSBEREICH
Artikel 3 Geltungsbereich
Rückverweise
(1) Diese Verordnung gilt für Geldtransfers gleich welcher Währung von oder an Zahlungsverkehrsdienstleister(n) mit Sitz in der Gemeinschaft.
(2) Von ihrem Geltungsbereich ausgenommen sind Geldtransfers mit einer Kredit- oder Debetkarte, vorausgesetzt,
a) der Begünstigte hat mit dem Zahlungsverkehrsdienstleister eine Zahlungsvereinbarung über die Lieferung von Waren und Dienstleistungen getroffen,
b) bei dem Geldtransfer wird eine kundenbezogene Identifikationsnummer übermittelt, anhand deren der Geldtransfer bis zu seinem Auftraggeber zurückverfolgt werden kann.
(3) 1000
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 gilt die vorliegende Verordnung nicht für Geldtransfers, die über ein Mobiltelefon oder ein anderes digitales oder Informations-Technologie-(IT)-Gerät ausgeführt werden, wenn solche Geldtransfers vorausbezahlt sind und 150 EUR nicht übersteigen.
(5) Diese Verordnung gilt nicht für Geldtransfers, die über ein Mobiltelefon oder ein anderes digitales oder IT-Gerät ausgeführt werden, wenn solche Geldtransfers im Nachhinein bezahlt werden und alle folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Der Begünstigte hat mit dem Zahlungsverkehrsdienstleister eine Zahlungsvereinbarung über die Lieferung von Waren und Dienstleistungen getroffen,
b) bei dem Geldtransfer wird eine kundenbezogene Identifikationsnummer übermittelt, anhand deren der Geldtransfer bis zu seinem Auftraggeber zurückverfolgt werden kann,
c) der Zahlungsverkehrsdienstleister unterliegt den Verpflichtungen der Richtlinie 2005/60/EG.
(6) Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Verordnung nicht auf Inlandsgeldtransfers auf ein Konto eines Begünstigten anzuwenden, auf das Zahlungen für die Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen vorgenommen werden können, wenn
a) der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten den Verpflichtungen der Richtlinie 2005/60/EG unterliegt,
b) der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten in der Lage ist, anhand einer Kundenreferenznummer über den Begünstigten den Geldtransfer bis zu der natürlichen oder juristischen Person zurückzuverfolgen, die mit dem Begünstigten eine Vereinbarung über die Lieferung von Gütern und Dienstleistungen getroffen hat,
c) der überwiesene Betrag 1000 EUR oder weniger beträgt.
Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen, unterrichten die Kommission darüber.
(7) Diese Verordnung gilt nicht für Geldtransfers,
a) bei denen der Auftraggeber Bargeld von seinem eigenen Konto abhebt,
b) im Rahmen von Ermächtigungen, aufgrund deren Kontenzahlungen zwischen zwei Parteien zulässig sind, wenn bei den Geldtransfers eine kundenbezogene Identifikationsnummer übermittelt wird, anhand deren die Geldtransfers bis zu der betreffenden natürlichen oder juristischen Person zurückverfolgt werden können,
c) bei denen beleglos eingezogene Schecks verwendet werden,
d) mit denen Steuern, Bußgelder und andere Abgaben innerhalb eines Mitgliedstaats an Behörden beglichen werden,
e) bei denen sowohl der Auftraggeber als auch der Begünstigte im eigenen Namen handelnde Zahlungsverkehrsdienstleister sind.
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