Artikel 10 Risikoorientierte Beurteilung — Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers
Gliederung
KAPITEL III PFLICHTEN DES ZAHLUNGSVERKEHRSDIENSTLEISTERS DES BEGÜNSTIGTEN
Artikel 10 Risikoorientierte Beurteilung
Rückverweise
Fehlende oder unvollständige Angaben zum Auftraggeber sind vom Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter Geldtransfer oder eine damit zusammenhängende Transaktion verdächtig ist und nach Kapitel III der Richtlinie 2005/60/EG bei den für die Bekämpfung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden gemeldet werden muss, als ein Umstand zu berücksichtigen.
Keine Ergebnisse gefunden