Artikel 2 Begriffsbestimmungen — Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers
Gliederung
KAPITEL I GEGENSTAND, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND GELTUNGSBEREICH
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Terrorismusfinanzierung“: die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 2005/60/EG;
2. „Geldwäsche“: alle Handlungen, die, wenn sie vorsätzlich begangen werden, als Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 Absätze 2 oder 3 der Richtlinie 2005/60/EG gelten;
3. „Auftraggeber“: entweder eine natürliche oder juristische Person, die als Kontoinhaber den Geldtransfer von diesem Konto gestattet, oder, wenn kein Konto vorhanden ist, eine natürliche oder juristische Person, die den Auftrag zu einem Geldtransfer erteilt;
4. „Begünstigter“: natürliche oder juristische Person, die die transferierten Gelder als Endempfänger erhalten soll;
5. „Zahlungsverkehrsdienstleister“: natürliche oder juristische Person, zu deren gewerblicher Tätigkeit die Erbringung von Geldtransferdiensleistungen gehört;
6. „zwischengeschalteter Zahlungsverkehrsdienstleister“: Zahlungsverkehrsdienstleister, bei dem es sich weder um den des Auftraggebers noch um den des Begünstigten handelt und der an der Ausführung von Geldtransfers beteiligt ist;
7. „Geldtransfer“: jede Transaktion, die im Namen eines Auftraggebers über einen Zahlungsverkehrsdienstleister auf elektronischem Wege mit dem Ziel abgewickelt wird, einem Begünstigten bei einem Zahlungsverkehrsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob Auftraggeber und Begünstigter dieselbe Person sind;
8. „Sammelüberweisung“: mehrere Einzelgeldtransfers, die für die Übermittlung gebündelt werden;
9. „kundenbezogene Identifikationsnummer“: eine Kombination von Buchstaben, Zahlen oder Symbolen, die vom Zahlungsverkehrsdienstleister gemäß den Protokollen des zur Ausführung des Geldtransfers verwendeten Zahlungsverkehrs- und Abwicklungssystems oder Informationssystems festgelegt wird.
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude bzw. ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird. (37) Umfassende Renovierung in mehreren Stufen ist eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird. (38) Seveso…
§ 21 4a. Abschnitt
…2020 angesucht wurde. Sofern nach dem 31. Dezember 2029 um die Baubewilligung angesucht wird, müssen Gebäude nach Abs. 1 lit. a als Nullemissionsgebäude ausgeführt sein. In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind die Anforderungen festzulegen, welchen Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude zu entsprechen haben. (3) Soweit…
§ 2 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 2 § 2
…schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 7 § 7
…und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.…
Rückverweise