Artikel 5 Bei Geldtransfers zu übermittelnde Angaben und Datenspeicherung — Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers
Gliederung
KAPITEL II PFLICHTEN DES ZAHLUNGSVERKEHRSDIENSTLEISTERS DES AUFTRAGGEBERS
Artikel 5 Bei Geldtransfers zu übermittelnde Angaben und Datenspeicherung
Rückverweise
(1) Die Zahlungsverkehrsdienstleister stellen sicher, dass bei Geldtransfers der vollständige Auftraggeberdatensatz übermittelt wird.
(2) Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers überprüft vor einem Geldtransfer sämtliche Angaben zum Auftraggeber anhand von Dokumenten, Daten oder Informationen aus einer verlässlichen und unabhängigen Quelle.
(3) Im Falle von Geldtransfers von einem Konto gilt die Überprüfung als ausgeführt, wenn
a) die Identität des Auftraggebers im Zusammenhang mit der Kontoeröffnung überprüft wurde und die bei dieser Überprüfung ermittelten Kundendaten gemäß den Verpflichtungen des Artikels 8 Absatz 2 und des Artikels 30 Buchstabe a der Richtlinie 2005/60/EG gespeichert wurden,
b) der Auftraggeber in den Anwendungsbereich des Artikels 9 Absatz 6 der Richtlinie 2005/60/EG fällt.
(4) 1000
1000
(5) Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers bewahrt den bei einem Geldtransfer übermittelten vollständigen Auftraggeberdatensatz fünf Jahre lang auf.
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