EU-RechtVerordnungenÜbermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei GeldtransfersKAPITEL II PFLICHTEN DES ZAHLUNGSVERKEHRSDIENSTLEISTERS DES AUFTRAGGEBERSArtikel 5

Artikel 5 Bei Geldtransfers zu übermittelnde Angaben und Datenspeicherung

In Kraft seit 28. Dezember 2006
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