EU-RechtVerordnungenÜbermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei GeldtransfersKAPITEL VI AUSNAHMEREGELUNGENArtikel 18

Artikel 18 Geldtransfers an Einrichtungen und Vereine ohne Erwerbszweck innerhalb eines Mitgliedstaats

In Kraft seit 28. Dezember 2006
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