Artikel 18 Geldtransfers an Einrichtungen und Vereine ohne Erwerbszweck innerhalb eines Mitgliedstaats — Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers
Gliederung
KAPITEL VI AUSNAHMEREGELUNGEN
Artikel 18 Geldtransfers an Einrichtungen und Vereine ohne Erwerbszweck innerhalb eines Mitgliedstaats
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten können Zahlungsverkehrsdienstleister mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet für Geldtransfers an Einrichtungen und Vereine, die Tätigkeiten ohne Erwerbszweck für mildtätige, religiöse, kulturelle, erzieherische, soziale oder wissenschaftliche Zwecke oder zur Förderung gemeinsamer Zwecke ausüben, von den in Artikel 5 festgelegten Pflichten ausnehmen, wenn diese Einrichtungen und Vereine Offenlegungspflichten unterliegen und ihre Rechnungsführung von einem externen Prüfer überprüfen lassen müssen oder von einer Behörde oder von einer nach einzelstaatlichem Recht anerkannten Selbstverwaltungseinrichtung beaufsichtigt werden, die einzelnen Geldtransfers 150 EUR nicht übersteigen und auf das Gebiet dieses Mitgliedstaats beschränkt bleiben.
(2) Die Mitgliedstaaten, die diesen Artikel anwenden, teilen der Kommission mit, welche Maßnahmen sie zur Anwendung der in Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmeregelung getroffen haben; dazu gehören ein Verzeichnis der unter diese Ausnahmeregelung fallenden Einrichtungen und Vereine, die Namen der natürlichen Personen, die die Einrichtungen und Vereine letztlich kontrollieren, und Erläuterungen zur Aktualisierung der Liste. Diese Angaben sind auch den für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.
(3) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt den in diesem Mitgliedstaat tätigen Zahlungsverkehrsdienstleistern ein aktualisiertes Verzeichnis der unter diese Ausnahmeregelung fallenden Einrichtungen und Vereine.
Keine Ergebnisse gefunden