Artikel 9 Geldtransfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zum Auftraggeber — Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers
Gliederung
KAPITEL III PFLICHTEN DES ZAHLUNGSVERKEHRSDIENSTLEISTERS DES BEGÜNSTIGTEN
Artikel 9 Geldtransfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zum Auftraggeber
Rückverweise
(1) Stellt der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten bei Erhalt eines Geldtransfers fest, dass die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber fehlen oder unvollständig sind, so weist er entweder den Transferauftrag zurück oder fordert den vollständigen Auftraggeberdatensatz an. Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten hat in jedem Fall alle geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzuhalten, insbesondere die Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und (EG) Nr. 881/2002 und die Richtlinie 2005/60/EG sowie alle einzelstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen.
(2) Versäumt es ein Zahlungsverkehrsdienstleister regelmäßig, die vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber zu liefern, so ergreift der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten Maßnahmen, die anfänglich Verwarnungen und Fristsetzungen umfassen können, bevor er entweder alle künftigen Transferaufträge dieses Zahlungsverkehrsdienstleisters zurückweist oder beschließt, ob er die Geschäftsbeziehungen zu diesem Zahlungsverkehrsdienstleister beschränkt oder beendet oder nicht.
Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten meldet dies den für die Bekämpfung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden.
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