EU-RechtVerordnungenÜbermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei GeldtransfersKAPITEL III PFLICHTEN DES ZAHLUNGSVERKEHRSDIENSTLEISTERS DES BEGÜNSTIGTENArtikel 9

Artikel 9 Geldtransfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zum Auftraggeber

In Kraft seit 28. Dezember 2006
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