AMLAR
Vorwort/Präambel
(1) Die Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (im Folgenden „Behörde“) wird hiermit errichtet.
(2) Die Behörde handelt im Rahmen der durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse, insbesondere der Befugnisse nach Artikel 6, und im Rahmen des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) 2023/1113, der Richtlinie (EU) 2024/1640 und der Verordnung (EU) 2024/1624, sowie aller Richtlinien, Verordnungen und Beschlüsse auf der Grundlage dieser Rechtsakte, aller weiteren verbindlichen Rechtsakte der Union, mit denen der Behörde Aufgaben übertragen werden, und der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1640 und anderer Richtlinien, mit denen Aufsichtsbehörden Aufgaben übertragen werden.
(3) Das Ziel der Behörde ist es, das öffentliche Interesse, die Stabilität und Integrität des Finanzsystems der Union und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu schützen, indem sie
a) die Nutzung des Finanzsystems der Union zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verhindert;
b) zur Ermittlung und Bewertung der Risiken und Bedrohungen im gesamten Binnenmarkt sowie von außerhalb der Union ausgehenden Risiken und Bedrohungen, die Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben oder haben können, beiträgt;
c) eine hochwertige Aufsicht auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im gesamten Binnenmarkt sicherstellt;
d) zur aufsichtlichen Konvergenz auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im gesamten Binnenmarkt beiträgt;
e) zur Harmonisierung der Verfahren zur Aufdeckung verdächtiger Transaktionen oder Tätigkeiten durch zentrale Meldestellen beiträgt;
f) den Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen sowie zwischen den zentralen Meldestellen und anderen zuständigen Behörden unterstützt und koordiniert.
Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Befugnisse der Kommission, die ihr insbesondere aus Artikel 258 AEUV erwachsen, um die Einhaltung des Unionsrechts sicherzustellen.
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 und Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2024/1640 die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. „ausgewählter Verpflichteter“: ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder eine Gruppe von Kreditinstituten oder Finanzinstituten auf höchster Konsolidierungsebene in der Union nach Maßgabe der geltenden Rechnungslegungsstandards, das oder die gemäß Artikel 13 der direkten Beaufsichtigung durch die Behörde unterliegt;
2. „nicht ausgewählter Verpflichteter“: ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder eine Gruppe von Kreditinstituten oder Finanzinstituten auf höchster Konsolidierungsebene in der Union nach Maßgabe der geltenden Rechnungslegungsstandards, bei dem oder der es sich nicht um einen ausgewählten Verpflichteten handelt;
3. „Aufsichtssystem für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“: die Behörde und die Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten;
4. „nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörde“:
(1) Die Behörde ist eine Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit.
(2) Die Behörde genießt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach der nationalen Rechtsordnung zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
(3) Die Behörde wird durch ihren Vorsitzenden vertreten.
Die Behörde hat ihren Sitz in Frankfurt am Main, Deutschland.
(1) Die Behörde nimmt in Bezug auf Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen der Binnenmarkt ausgesetzt ist, folgende Aufgaben wahr:
a) Beobachtung der Entwicklungen im gesamten Binnenmarkt und Bewertung von Bedrohungen, Anfälligkeiten und Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
b) Beobachtung der Entwicklungen in Drittländern und Bewertung der Bedrohungen, Anfälligkeiten und Risiken im Zusammenhang mit deren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die mit tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen auf den Binnenmarkt verbunden sind;
c) Sammlung und Analyse von Informationen aus ihren eigenen Aufsichtstätigkeiten und den Tätigkeiten der Aufsichtsbehörden über Schwachstellen, die bei der Anwendung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch Verpflichtete festgestellt wurden, sowie Informationen über das Gefährdungspotenzial Verpflichteter, die verhängten Sanktionen und die getroffenen Abhilfemaßnahmen;
d) Einrichtung einer zentralen Datenbank zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit Informationen, die bei Aufsichtsbehörden eingeholt werden oder aus den Tätigkeiten der Behörde stammen, und deren laufende Aktualisierung;
e) Analyse der in der zentralen Datenbank erfassten Informationen und Weitergabe dieser Analysen an die Aufseher, Aufsichtsbehörden und die nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ und auf vertraulicher Basis;
f) Unterstützung der Analyse der Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und mit der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen mit Auswirkungen auf den Binnenmarkt gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2024/1640;
g) Unterstützung, Erleichterung und Stärkung der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches zwischen Verpflichteten und Aufsehern, Aufsichtsbehörden und nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden, um ein gemeinsames Verständnis der Risiken und Bedrohungen durch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für den Binnenmarkt zu entwickeln, einschließlich durch die Beteiligung an Partnerschaften zu Zwecken des Informationsaustauschs im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
h) Herausgabe von Veröffentlichungen und Bereitstellung von Schulungen sowie anderer Dienstleistungen auf Anfrage, um das Bewusstsein für Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schärfen und diese Risiken zu mindern;
i) Unterrichtung der Kommission über sämtliche Fälle, in denen die Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben feststellt, dass ein Mitgliedstaat die Richtlinie (EU) 2024/1640 nicht ordnungsgemäß oder unvollständig umgesetzt hat;
j) Wahrnehmung jeglicher sonstigen Aufgaben, die in dieser Verordnung oder in anderen in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten festgelegt sind.
(2) Die Behörde nimmt in Bezug auf ausgewählte Verpflichtete die folgenden Aufgaben wahr:
a) Sicherstellung der Einhaltung der für die ausgewählten Verpflichteten gemäß der Verordnung (EU) 2024/1624 und der Verordnung (EU) 2023/1113 geltenden Anforderungen, einschließlich der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen;
b) Durchführung aufsichtlicher Überprüfungen und Bewertungen auf Ebene einzelner Unternehmen sowie auf Gruppenebene, um festzustellen, ob die von den ausgewählten Verpflichteten eingeführten internen Strategien, Verfahren und Kotrollen zur Einhaltung der für sie geltenden Anforderungen ausreichen, und Auferlegung von spezifischen Anforderungen, Anwendung verwaltungsrechtlicher Maßnahmen und Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern gemäß den Artikeln 21, 22 und 23 auf der Grundlage dieser aufsichtlichen Überprüfungen und Bewertungen;
c) Beteiligung an gruppenweiten Beaufsichtigungen, insbesondere in Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, unter anderem, wenn ein ausgewählter Verpflichteter Teil einer Gruppe ist, die über einen Hauptsitz, über Tochterunternehmen oder über Zweigniederlassungen außerhalb der Union verfügt;
d) Entwicklung und laufende Aktualisierung eines Systems zur Bewertung der Risiken und Anfälligkeiten der ausgewählten Verpflichteten als Informationsquelle für die Aufsichtstätigkeiten der Behörde und der Aufsichtsbehörden, unter anderem durch die Erhebung von Daten bei diesen Unternehmen durch strukturierte Fragebögen und andere Online- und Offline-Instrumente.
(3) Die Behörde nimmt in Bezug auf die Finanzaufseher die folgenden Aufgaben wahr:
a) Führung eines aktuellen Verzeichnisses der Finanzaufseher in der Union;
b) Durchführung regelmäßiger Bewertungen, um sicherzustellen, dass alle Finanzaufseher über angemessene Ressourcen, Befugnisse und Strategien verfügen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erforderlich sind, sowie Bereitstellung der Ergebnisse dieser Bewertungen;
c) Ergreifung geeigneter Maßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften durch nicht ausgewählte Verpflichtete oder auf deren Gefährdungspotenzial unter außergewöhnlichen Umständen, die ein Eingreifen der Behörde erforderlich machen, sowie auf die Aufforderung eines Finanzaufsehers zur Übernahme der direkten Beaufsichtigung durch die Behörde oder auf eigene Initiative der Behörde;
d) Erleichterung der Funktionsweise der Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
e) Leistung eines Beitrags zur Konvergenz der Aufsichtspraktiken und zur Förderung hoher Aufsichtsstandards auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Zusammenarbeit mit den Finanzaufsehern, auch in Bezug auf die Überprüfung der Einhaltung der auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geltenden Anforderungen in Bezug auf gezielte finanzielle Sanktionen;
f) Koordinierung des Personal- und Informationsaustausches zwischen den Finanzaufsehern in der Union auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
g) auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Unterstützung von Finanzaufsehern auf deren besondere Ersuchen, einschließlich der Ersuchen um Vermittlung zwischen Finanzaufsehern;
h) verbindliche Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Finanzaufsehern über die in Bezug auf einen Verpflichteten zu ergreifenden Maßnahmen, auch im Zusammenhang mit Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, auf ein besonderes Ersuchen gemäß Buchstabe g.
(4) Die Behörde nimmt in Bezug auf Aufseher des Nichtfinanzsektors folgende Aufgaben wahr:
a) Führung eines aktuellen Verzeichnisses der Aufseher des Nichtfinanzsektors in der Union;
b) Koordinierung vergleichender Analysen der Aufsichtsstandards und -praktiken auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
c) auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Untersuchung potenzieller Verstöße oder Fälle der Nichtanwendung des Unionsrechts durch Aufseher des Nichtfinanzsektors und Behörden, die Selbstverwaltungseinrichtungen beaufsichtigen, Abgabe von Empfehlungen zur Behebung festgestellter Verstöße sowie — in Fällen, in denen Aufseher oder Behörden diesen Empfehlungen nicht nachkommen —, Abgabe von Warnungen unter Abgabe der zur Abmilderung der Auswirkungen des Verstoßes zu ergreifenden Maßnahmen;
d) Durchführung regelmäßiger Überprüfungen, um sicherzustellen, dass alle Aufseher des Nichtfinanzsektors über angemessene Ressourcen und Befugnisse verfügen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erforderlich sind;
e) Leistung eines Beitrags zur Konvergenz der Aufsichtspraktiken und zur Förderung hoher Aufsichtsstandards auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
f) Erleichterung der Funktionsweise der Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Nichtfinanzsektor;
g) Unterstützung von Aufsehern des Nichtfinanzsektors auf deren besondere Ersuchen, beispielsweise Ersuchen um Vermittlung zwischen Aufsehern des Nichtfinanzsektors bei einer Meinungsverschiedenheit über die in Bezug auf einen Verpflichteten zu treffenden Maßnahmen, auch im Zusammenhang mit Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Wird die Beaufsichtigung bestimmter Sektoren auf nationaler Ebene an Selbstverwaltungseinrichtungen delegiert, so nimmt die Behörde die in Unterabsatz 1 genannten Aufgaben in Bezug auf diejenigen Aufsichtsbehörden wahr, die die Tätigkeiten dieser Einrichtungen beaufsichtigen.
(5) Die Behörde nimmt in Bezug auf die zentralen Meldestellen und ihre Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten die folgenden Aufgaben wahr:
a) Führung eines aktuellen Verzeichnisses der zentralen Meldestellen in der Union;
b) Überwachung von Änderungen in Bezug auf den Rechtsrahmen für zentrale Meldestellen und auf ihre Organisation mit besonderem Augenmerk auf den Ressourcen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben;
c) Unterstützung der Arbeit der zentralen Meldestellen und Leistung eines Beitrags zu einer besseren Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den zentralen Meldestellen;
d) Mitwirkung an der Ermittlung und Auswahl relevanter Fälle für die Durchführung gemeinsamer Analysen durch die zentralen Meldestellen;
e) Entwicklung geeigneter Methoden und Verfahren für die Durchführung gemeinsamer Analysen grenzüberschreitender Fälle durch zentrale Meldestellen;
f) Aufbau, Koordinierung, Organisation und Erleichterung der Durchführung gemeinsamer Analysen durch zentrale Meldestellen;
g) Unterstützung zentraler Meldestellen auf deren besondere Ersuchen, beispielsweise Ersuchen um Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen zentralen Meldestellen;
h) Durchführung vergleichender Analysen in Bezug auf die Tätigkeiten zentraler Meldestellen zur Stärkung ihrer Kohärenz und Wirksamkeit und zur Ermittlung bewährter Verfahren;
i) Entwicklung und Bereitstellung von Instrumenten und Dienstleistungen für zentrale Meldestellen zur Verbesserung ihrer Analysekapazitäten sowie von IT- und KI-Diensten sowie Instrumenten für einen sicheren Informationsaustausch, unter anderem durch das Hosting von FIU.net;
(6) Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben wendet die Behörde einschlägiges Unionsrechtsrecht bzw., wenn es sich bei diesem Unionsrecht um Richtlinien handelt, die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinien an. Wenn es sich bei dem anwendbaren Unionsrecht um Verordnungen handelt und den Mitgliedstaaten durch diese Verordnungen derzeit ausdrücklich Wahlrechte eingeräumt werden, wendet die Behörde auch die nationalen Rechtsvorschriften an, mit denen diese Wahlrechte ausgeübt werden.
(1) In Bezug auf die ausgewählten Verpflichteten verfügt die Behörde über die Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse im Sinne der Artikel 17 bis 21 und ist befugt, Geldbußen und Zwangsgelder im Sinne der Artikel 22 und 23 zu verhängen.
Ebenso hat die Behörde sämtliche Befugnisse und Pflichten, die Finanzaufseher auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach dem anwendbaren Unionsrecht haben, sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht.
Soweit dies zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Behörde Finanzaufseher durch Anweisung auffordern, gemäß und im Einklang mit den in ihrem jeweiligen nationalen Recht festgelegten Bedingungen in den Fällen von ihren Befugnissen auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Gebrauch zu machen, in denen der Behörde die entsprechenden Befugnisse nicht durch diese Verordnung übertragen wurden.
Zur Ausübung der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Befugnisse kann die Behörde verbindliche Beschlüsse erlassen, die sich an einzelne ausgewählte Verpflichtete richten. Die Behörde ist befugt, bei Nichteinhaltung der in Ausübung der Befugnisse nach Artikel 21 gefassten Beschlüsse gemäß Artikel 22 verwaltungsrechtliche Maßnahmen anzuwenden und Geldbußen zu verhängen.
(2) In Bezug auf Aufseher und Aufsichtsbehörden ist die Behörde befugt:
a) die Vorlage von Informationen oder Unterlagen, einschließlich schriftlicher oder mündlicher Erläuterungen, zu verlangen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind, einschließlich statistischer Informationen und Informationen über interne Prozesse oder Regelungen nationaler Aufseher und Aufsichtsbehörden, und auf diese Informationen zuzugreifen und sie aus den gemeinsamen strukturierten Fragebögen und anderen von der Behörde entwickelten Online- und Offline-Instrumenten zu extrahieren;
b) Leitlinien und Empfehlungen herauszugeben;
c) Ersuchen um Tätigwerden und Anweisungen für Maßnahmen auszustellen, die gemäß Kapitel II Abschnitt 4 in Bezug auf nicht ausgewählte Verpflichtete getroffen werden sollten;
(1) Die Behörde ist für das wirksame und kohärente Funktionieren des Aufsichtssystems für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verantwortlich.
(2) Die Behörde und die Aufsichtsbehörden unterliegen der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch zu Zwecken der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2023/1113, der Verordnung (EU) 2024/1624 und der Richtlinie (EU) 2024/1640.
(3) Auf Ersuchen der Behörde stellen die Aufsichtsbehörden der Behörde alle Informationen über auf nationaler Ebene direkt beaufsichtigte Verpflichtete zur Verfügung, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Behörde gemäß Artikel 5 Absätze 1, 3 und 4 erforderlich sind, sofern die Aufsichtsbehörden rechtmäßigen Zugang zu diesen Informationen haben.
(4) Die Aufsichtsbehörden unterstützen die Behörde dabei, die Besonderheiten ihrer jeweiligen nationalen Rechtsrahmen zu ermitteln und diesen Rechnung zu tragen, insbesondere wenn die Behörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Unionsrechts anwendet.
(1) Die Behörde entwickelt in Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden eine harmonisierte Aufsichtsmethode für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, in der der risikobasierte Ansatz für die Beaufsichtigung von Verpflichteten in der Union im Einzelnen dargelegt wird, und hält sie auf dem neuesten Stand. Diese Methode umfasst gegebenenfalls Leitlinien, Empfehlungen, Stellungnahmen und andere Maßnahmen und Instrumente, darunter insbesondere technische Regulierungs- und Durchführungsstandards, auf der Grundlage der Ermächtigungen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten festgelegt sind.
(2) Bei der Entwicklung der Aufsichtsmethode unterscheidet die Behörde zwischen den Verpflichteten, und zwar unter anderem auf der Grundlage ihrer jeweiligen Tätigkeiten und der Art der Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen diese ausgesetzt sind. Die Aufsichtsmethode muss risikobasiert sein und mindestens die folgenden Elemente umfassen:
(1) Zur Wahrnehmung der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Aufgaben nimmt die Behörde in Zusammenarbeit mit den Finanzaufsehern eine regelmäßige Bewertung der Kreditinstitute und Finanzinstitute sowie Gruppen von Kreditinstituten und Finanzinstituten vor, die entweder über Niederlassungen oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in mindestens sechs Mitgliedstaaten, einschließlich des Herkunftsmitgliedstaats, tätig sind, unabhängig davon, ob die Tätigkeiten über Infrastruktur in dem betreffenden Hoheitsgebiet oder aus der Ferne ausgeführt werden.
(2) Die Aufsichtsbehörden und die Verpflichteten, die einer regelmäßigen Bewertung unterliegen, übermitteln der Behörde alle Informationen, die für die Durchführung der in Absatz 1 genannten regelmäßigen Bewertung erforderlich sind.
(3) Das inhärente Risikoprofil und das Restrisikoprofil der nach Absatz 1 bewerteten Verpflichteten wird von der Behörde als niedrig, mittel, erheblich oder hoch eingestuft, wobei die Einstufung auf der Grundlage der Referenzwerte und nach der Methode, die in dem in Absatz 7 genannten technischen Regulierungsstandard festgelegt wurde, erfolgt. Ist der bewertete Verpflichtete Teil einer Gruppe von Kreditinstituten oder Finanzinstituten, erfolgt die Einstufung des Risikoprofils gruppenweit.
(4) Die Methode zur Einstufung des inhärenten Risikoprofils und des Restrisikoprofils wird zumindest für die folgenden Kategorien von Verpflichteten getrennt festgelegt:
a) Kreditinstitute,
b) Wechselstuben,
c) Organismen für gemeinsame Anlagen,
(1) Die Behörde nimmt regelmäßige Bewertungen einiger oder aller Tätigkeiten eines, mehrerer oder aller Finanzaufseher sowie ihrer Instrumente und Ressourcen vor. Im Rahmen jeder Bewertung bewertet die Behörde, inwieweit ein Finanzaufseher seine Aufgaben gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1640 wahrnimmt, und ergreift die erforderlichen Schritte, um ein durchgehend hohes Niveau der Aufsichtsstandards und -praktiken sicherzustellen. Die Bewertungen tragen dem Grad der Harmonisierung der Aufsichtsansätze Rechnung und umfassen zu diesem Zweck eine Überprüfung der Anwendung der gesamten oder eines Teils der gemäß Artikel 8 entwickelten Aufsichtsmethode zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, und sie erfassen alle Finanzaufseher in einem einzelnen Bewertungszyklus. Das Direktorium nimmt nach Anhörung des Verwaltungsrats in seiner Aufsichtszusammensetzung einen Bewertungszyklusplan an. Der Verwaltungsrat kann mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder vom Direktorium die Annahme eines neuen Plans verlangen. Die Dauer eines jeden Bewertungszyklus wird von der Behörde festgelegt und darf sieben Jahre nicht überschreiten.
Die Behörde arbeitet Methoden aus, die eine einheitliche Bewertung von und einen Vergleich zwischen den im selben Zyklus analysierten Finanzaufsehern ermöglichen. Nach Abschluss jedes Bewertungszyklus legt die Behörde dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Erkenntnisse vor.
(2) Die Bewertungen werden von den Bediensteten der Behörde sowie im Anschluss an eine offene Aufforderung zur Beteiligung von Bediensteten der Finanzaufseher, die keiner Überprüfung unterliegen, auf freiwilliger Basis durchgeführt. Sofern erforderlich werden die Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen und zwischenstaatlicher Stellen mit Zuständigkeiten im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei den Bewertungen gebührend berücksichtigt. Bei den Bewertungen können auch die Informationen in der gemäß Artikel 11 eingerichteten zentralen Datenbank zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gebührend berücksichtigt werden.
(3) Die Behörde erstellt einen Bericht mit den Ergebnissen jeder Bewertung. Ein Entwurf des Berichts wird dem bewerteten Finanzaufseher, der Gegenstand der Bewertung ist, zur Stellungnahme vorgelegt, bevor er durch den Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung geprüft wird. Innerhalb einer von der Behörde festgelegten Frist übermittelt der Finanzaufseher, der Gegenstand der Bewertung ist, seine Anmerkungen zum Berichtsentwurf. Der Abschlussbericht wird vom Direktorium unter Berücksichtigung der Bemerkungen des Verwaltungsrats in seiner Aufsichtszusammensetzung angenommen. Das Direktorium sorgt für Kohärenz in der Anwendung der Bewertungsmethode. In dem Bericht werden die zu ergreifenden spezifischen Folgemaßnahmen angegeben und erläutert, die vom der Bewertung unterzogenen Finanzaufseher zu ergreifen sind und die aufgrund der Bewertung als angemessen, verhältnismäßig und notwendig erachtet werden. Die Folgemaßnahmen können in Form von Leitlinien und Empfehlungen des Verwaltungsrats angenommen werden. Die Folgemaßnahmen können auch in Form individueller Empfehlungen des Direktoriums angenommen werden. Diese individuellen Folgemaßnahmen werden nur mit der Zustimmung der betreffenden Finanzaufseher und nur in zusammengefasster oder verdichteter Form veröffentlicht, sodass es nicht möglich ist, einzelne Finanzinstitute zu identifizieren. Die veröffentlichte Fassung des Berichts enthält weder vertrauliche Informationen noch Verweise auf bestimmte Finanzaufseher.
(1) Die Behörde führt regelmäßig vergleichende Analysen einiger oder aller Tätigkeiten von Aufsehern des Nichtfinanzsektors und den Behörden, die in Artikel 52 der Richtlinie (EU) 2024/1640 genannt werden, durch, um die Kohärenz und Wirksamkeit der Aufsichtsergebnisse zu stärken. Die Behörde arbeitet Methoden aus, die objektive Bewertungen und Vergleiche zwischen den analysierten Aufsehern des Nichtfinanzsektors ermöglichen. Bei der Planung und Durchführung von Bewertungen werden wo erforderlich die Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen und zwischenstaatlicher Stellen mit Zuständigkeit im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gebührend berücksichtigt. Bei den Bewertungen können auch die Informationen, die in der gemäß Artikel 11 dieser Verordnung eingerichteten zentralen Datenbank zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung enthalten sind, gebührend berücksichtigt werden.
Die in Unterabsatz 1 genannten Methoden tragen den besonderen Merkmalen des Aufsichtsrahmens in den Fällen, in denen die Beaufsichtigung Selbstverwaltungseinrichtungen übertragen wird, einschließlich der Rolle der Behörde, die für die Beaufsichtigung dieser Einrichtungen gemäß Artikel 52 der Richtlinie (EU) 2024/1640 zuständig ist, und den besonderen Merkmalen der Aufseher in diesen Fällen Rechnung.
(2) Die vergleichenden Analysen werden von den Bediensteten der Behörde gemeinsam mit den zuständigen Bediensteten des Aufsehers des Nichtfinanzsektors und den in Artikel 52 der Richtlinie (EU) 2024/1640 genannten Behörden, durchgeführt.
(3) Bei der vergleichenden Analyse wird unter anderem, aber nicht ausschließlich, Folgendes bewertet:
a) die Angemessenheit der Befugnisse sowie der finanziellen, personellen und technischen Ressourcen, der Grad der Unabhängigkeit und die Governance-Regelungen und beruflichen Standards des Aufsehers des Nichtfinanzsektors, um die wirksame Anwendung von Kapitel IV der Richtlinie (EU) 2024/1640 zu gewährleisten;
(1) Die Behörde ist dafür zuständig, die wirksame und beständige Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen im Rahmen des Unterstützungs- und Koordinierungsmechanismus für die zentralen Meldestellen sicherzustellen. Zu diesem Zweck unterstützt und koordiniert die Behörde die Tätigkeiten der zentralen Meldestellen.
(2) Die Behörde und die zentralen Meldestellen unterliegen einer Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit, auch in Bezug auf gemeinsame Analysen, die von der Behörde unterstützt oder eingeleitet werden, sowie der Verpflichtung, Informationen auszutauschen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind.
(3) Die Behörde verfügt über spezifische personelle, finanzielle und informationstechnische Ressourcen zur Unterstützung der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Aufgaben und sorgt erforderlichenfalls für eine organisatorische Trennung des für diese Aufgaben zuständigen Personals von dem Personal, das die Aufgaben im Zusammenhang mit den Aufsichtstätigkeiten der Behörde wahrnimmt.
Eine zentrale Meldestelle kann die Behörde informieren, wenn eine andere zentrale Meldestelle die Zusammenarbeit verweigert. In diesem Fall handelt die Behörde als Vermittlerin.
(1) Die Behörde legt Methoden und Kriterien für die Auswahl und die Bestimmung der Rangfolge relevanter Fälle für die Durchführung gemeinsamer Analysen mit Unterstützung der Behörde gemäß Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2024/1640 fest.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 erstellt die Behörde jährlich eine Liste der vorrangigen Bereiche für die Durchführung gemeinsamer Analysen. Diese Liste kann überarbeitet werden, wenn neue vorrangige Bereiche ermittelt werden.
(3) Stellt eine zentrale Meldestelle eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2024/1640 und unter Berücksichtigung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien fest, dass möglicherweise eine gemeinsame Analyse mit einer oder mehreren zentralen Meldestellen in anderen Mitgliedstaaten durchgeführt werden muss, so teilt sie dies der Behörde mit.
(1) Übertragen das Europäische Parlament und der Rat der Kommission die Befugnis, gemäß Artikel 290 AEUV technische Regulierungsstandards mittels delegierter Rechtsakte zu erlassen, um eine kohärente Harmonisierung in den Bereichen zu gewährleisten, die ausdrücklich in den in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Gesetzgebungsakten aufgeführt sind, so kann die Behörde Entwürfe technischer Regulierungsstandards erarbeiten. Die Behörde legt ihre Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission zur Annahme vor. Gleichzeitig leitet die Behörde diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Kenntnisnahme an das Europäische Parlament und den Rat weiter.
Die technischen Regulierungsstandards sind technischer Art und beinhalten keine strategischen oder politischen Entscheidungen, und ihr Inhalt wird durch die Gesetzgebungsakte, auf denen sie beruhen, begrenzt.
Bevor sie die Standards der Kommission übermittelt, führt die Behörde öffentliche Anhörungen zu Entwürfen technischer Regulierungsstandards durch und analysiert die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte, es sei denn, solche Konsultationen und Analysen sind in Bezug auf den Geltungsbereich und die Auswirkungen der betreffenden Standards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit in hohem Maße unverhältnismäßig.
Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt eines Entwurfs eines technischen Regulierungsstandards befindet die Kommission darüber, ob sie diesen annimmt. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat rechtzeitig, wenn die Annahme nicht innerhalb des Zeitraums von drei Monaten erfolgen kann. Die Kommission kann den Entwurf eines technischen Regulierungsstandards lediglich teilweise oder mit Änderungen annehmen, sofern dies aus Gründen des Unionsinteresses erforderlich ist.
Beabsichtigt die Kommission, einen Entwurf technischer Regulierungsstandards nicht oder nur teilweise beziehungsweise mit Änderungen anzunehmen, so sendet sie den Entwurf technischer Regulierungsstandards an die Behörde zurück und erläutert dabei, warum sie ihn nicht annimmt oder warum sie Änderungen vorgenommen hat.
Die Kommission übermittelt eine Kopie ihres Schreibens dem Europäischen Parlament und dem Rat. Die Behörde kann den Entwurf technischer Regulierungsstandards anhand der Änderungsvorschläge der Kommission innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen ändern und ihn der Kommission in Form einer förmlichen Stellungnahme erneut vorlegen. Die Behörde übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Kopie ihrer förmlichen Stellungnahme.
Die Struktur der Behörde umfasst:
a) einen Verwaltungsrat, der die in Artikel 60 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
b) ein Direktorium, das die in Artikel 64 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
c) einen Vorsitzenden der Behörde, der die in Artikel 69 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
d) einen Exekutivdirektor, der die in Artikel 71 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
e) einen administrativen Überprüfungsausschuss, der die in Artikel 74 aufgeführten Aufgaben wahrnimmt.
(1) Der Verwaltungsrat weist entweder eine Aufsichtszusammensetzung gemäß Absatz 2 oder über eine Meldestellen-Zusammensetzung gemäß Absatz 3 auf.
(2) Der Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung setzt sich zusammen aus:
a) dem stimmberechtigten Vorsitzenden der Behörde;
b) den stimmberechtigten Leitern der Aufsichtsbehörden der Verpflichteten in den einzelnen Mitgliedstaaten;
c) einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Leiter der Aufsichtsbehörden in jedem Mitgliedstaat teilen sich eine Stimme und benennen einen einzigen gemeinsamen Vertreter, der entweder ein ständiger Vertreter oder ein stimmberechtigter Ad-hoc-Vertreter für die Zwecke jeder bestimmten Sitzung bzw. jedes bestimmten Abstimmungsverfahrens ist. Betreffen die vom Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung zu erörternden Fragen die Zuständigkeit mehrerer Aufsichtsbehörden, so kann der einzige gemeinsame Vertreter von je einem nicht stimmberechtigten Vertreter von bis zu zwei weiteren Aufsichtsbehörden begleitet werden.
Jede Aufsichtsbehörde, die im Rahmen einer Ad-hoc-Vereinbarung oder einer ständigen Vereinbarung über ein stimmberechtigtes Mitglied verfügt, ist dafür verantwortlich, aus ihren Reihen einen hochrangigen Stellvertreter zu benennen, der bei Verhinderung des in Unterabsatz 2 genannten stimmberechtigten Mitglieds des Verwaltungsrats an dessen Stelle treten kann.
(3) Der Verwaltungsrat in seiner Meldestellen-Zusammensetzung setzt sich zusammen aus:
a) dem stimmberechtigten Vorsitzenden der Behörde;
b) den stimmberechtigten Leitern der zentralen Meldestellen;
c) einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission.
Jede zentrale Meldestelle benennt aus ihren Reihen einen hochrangigen Stellvertreter, der bei Verhinderung des in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Leiters der zentralen Meldestelle an dessen Stelle treten kann.
(4) Der Verwaltungsrat kann beschließen, Beobachter zuzulassen. Insbesondere kann der Verwaltungsrat in seiner Meldestellen-Zusammensetzung die Vertreter von OLAF, Europol, Eurojust und der EUStA als Beobachter zu seinen Sitzungen zulassen, wenn Angelegenheiten erörtert werden, die in deren jeweiligen Aufgabenbereich fallen. Der Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung lässt einen vom Aufsichtsgremium der EZB benannten Vertreter und jeweils einen Vertreter der ESA als Beobachter zu, wenn Angelegenheiten erörtert werden, die in deren jeweiligen Aufgabenbereich fallen.
Die Umstände, unter denen die in Unterabsatz 1 genannten Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu den Sitzungen des Verwaltungsrats einzuladen sind, werden in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats festgelegt und basieren auf einer zwischen der Behörde und den einzelnen Beobachtern erzielten Vereinbarung.
Andere Beobachter können auf Ad-hoc-Basis zugelassen werden, wenn sie mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats in der entsprechenden Zusammensetzung gebilligt werden.
(5) Die Mitglieder des Direktoriums können ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats — in seiner Aufsichtszusammensetzung oder in seiner Meldestellen-Zusammensetzung — teilnehmen, wenn Fragen erörtert werden, die in ihre von dem Vorsitzenden der Behörde festgelegten und in Artikel 66 Absatz 2 genannten Zuständigkeitsbereiche fallen.
(1) Der Verwaltungsrat kann auf eigene Initiative oder auf Antrag des Vorsitzenden der Behörde interne Ausschüsse für bestimmte ihm zugewiesene Aufgaben einsetzen. Der Verwaltungsrat kann die Übertragung bestimmter, genau festgelegter Aufgaben und Entscheidungen auf interne Ausschüsse, das Direktorium oder den Vorsitzenden der Behörde vorsehen. Der Verwaltungsrat kann diese Übertragung jederzeit widerrufen.
(2) Die internen Ausschüsse legen dem Verwaltungsrat alle Schlussfolgerungen, zu denen sie gelangen, zur Entscheidung vor.
(3) Die Mitglieder des Direktoriums können gemäß Artikel 57 Absatz 5 an den Sitzungen interner Ausschüsse teilnehmen.
(4) Der Verwaltungsrat in seiner Meldestellen-Zusammensetzung richtet einen ständigen Ausschuss aus neun seiner Mitglieder oder Vertreter mit angemessenen Fachkenntnissen aus ihren jeweiligen nationalen zentralen Meldestellen ein, der ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Artikel 60 Absatz 3 unter anderem auch durch die Unterbreitung von Vorschlägen und die Ausarbeitung von Beschlussentwürfen unterstützt.
Der ständige Ausschuss ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen. Er nimmt seine Aufgaben im Interesse der Union als Ganzes wahr und arbeitet mit dem Verwaltungsrat in seiner Meldestellen-Zusammensetzung vollkommen transparent zusammen.
Der Verwaltungsrat in seiner Meldestellen-Zusammensetzung erlässt die Geschäftsordnung des ständigen Ausschusses. Die Zusammensetzung des ständigen Ausschusses sieht ein ausgewogenes Verhältnis und eine Rotation zwischen den Mitgliedern oder Vertretern der nationalen zentralen Meldestellen vor. Die neun Mitglieder des Ausschusses werden vom Verwaltungsrat in seiner Meldestellen-Zusammensetzung ernannt.
(1) Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln der Vorsitzende der Behörde und die Mitglieder des Verwaltungsrats in seiner Aufsichtszusammensetzung und in seiner Meldestellen-Zusammensetzung unabhängig und im allgemeinen Interesse der Union als Ganzes und dürfen sie von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, von Regierungen oder von anderen öffentlichen oder privaten Stellen weder Weisungen anfordern noch entgegennehmen.
(2) Die Mitgliedstaaten, die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie andere öffentliche oder private Stellen dürfen nicht versuchen, die Mitglieder des Verwaltungsrats bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
(3) Der Verwaltungsrat legt in seiner Geschäftsordnung die praktischen Vorkehrungen für die Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten fest.
(1) Der Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung fasst Beschlüsse im Zusammenhang mit den in Artikel 7 bis 10 genannten Aufgaben sowie alle anderen Beschlüsse, die gemäß dieser Verordnung vom Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung zu fassen sind.
(2) Der Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung kann zu allen Entwürfen von Beschlüssen, die das Direktorium gemäß Kapitel II Abschnitt 3 und Artikel 64 Absatz 2 in Bezug auf ausgewählte Verpflichtete erstellt, Stellungnahmen abgeben.
Der Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung und das Direktorium vereinbaren und erlassen gemeinsam die Verfahren und die Fristen, die für die Abgabe der in Unterabsatz 1 genannten Stellungnahmen gelten.
(3) Der Verwaltungsrat in seiner Meldestellen-Zusammensetzung nimmt die in Artikel 5 Absatz 5 und in Kapitel II Abschnitt 6 genannten Aufgaben wahr und nimmt die dort vorgesehenen Beschlüsse an.
(4) Der Verwaltungsrat nimmt die in Kapitel II Abschnitt 7 genannten Stellungnahmen, Empfehlungen, Leitlinien und Beschlüsse der Behörde in der dem Gegenstand des Instruments entsprechend geeigneten Zusammensetzung an. Betrifft ein bestimmtes Instrument sowohl mit der Aufsicht als auch mit zentralen Meldestellen zusammenhängende Angelegenheiten, so nehmen der Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung und der Verwaltungsrat in seiner Meldestellen-Zusammensetzung die entsprechenden Stellungnahmen, Empfehlungen, Leitlinien und Beschlüsse jeweils getrennt voneinander an. Die Stellungnahmen, Empfehlungen und Leitlinien werden auf Vorschlag des zuständigen internen Ausschusses angenommen.
(5) Der Verwaltungsrat stimmt über die in Artikel 49 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards und die in Artikel 53 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards ab und legt sie der Kommission in der dem Gegenstand der Standards entsprechend geeigneten Zusammensetzung zur Annahme vor.
(6) Der Verwaltungsrat — in beiden Zusammensetzungen — wird zu den Entwürfen der vom Direktorium gemäß Artikel 64 Absatz 4 Buchstaben a, c, e und m anzunehmenden Beschlüsse konsultiert. Weicht der anschließend vom Direktorium getroffene Beschluss von der Stellungnahme des Verwaltungsrats ab, so erläutert das Direktorium die Gründe hierfür schriftlich.
(7) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.
(1) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied gemäß Artikel 57 Absätze 2 und 3 hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Behörde den Ausschlag.
(2) Abweichend von Absatz 1 fasst der Verwaltungsrat in Bezug auf die in den Artikeln 49, 53, 54 und 55 dieser Verordnung genannten Rechtsakte Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit seiner Mitglieder gemäß Artikel 16 Absatz 4 EUV.
Der Vorsitzende der Behörde stimmt nicht über die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Beschlüsse, die in Artikel 60 Absatz 2 genannten Stellungnahmen oder die Beschlüsse im Zusammenhang mit der Bewertung der Leistung des Direktoriums gemäß Artikel 63 Absatz 5 ab.
(3) Die nicht stimmberechtigten Mitglieder und die Beobachter nehmen nicht an Beratungen des Verwaltungsrats in seiner Aufsichtszusammensetzung teil, die einzelne Verpflichtete betreffen, es sei denn, in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten ist etwas anderes vorgesehen oder die stimmberechtigten Mitglieder treffen diesbezüglich eine andere Entscheidung.
(4) Absatz 3 gilt nicht für die Mitglieder des Direktoriums und den Vertreter der EZB, der von dem Aufsichtsgremium der EZB ernannt wurde.
(5) Der Vorsitzende der Behörde hat das Vorrecht, jederzeit eine Abstimmung zu veranlassen. Unbeschadet dieses Vorrechts und der Wirksamkeit der Beschlussfassungsverfahren der Behörde ist der Verwaltungsrat darum bemüht, seine Beschlüsse einvernehmlich zu fassen.
(1) Der Vorsitzende der Behörde beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats ein.
(2) Der Verwaltungsrat hält jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab. Darüber hinaus tritt er auf Initiative seines Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen.
(3) Der Verwaltungsrat kann alle Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, als Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen einladen.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung von Beratern oder Experten unterstützen lassen.
(5) Der Verwaltungsrat wird von einem Sekretariat unterstützt, das von der Behörde gestellt wird.
(6) Der Vorsitzende der Behörde und die fünf hauptamtlichen Mitglieder des Direktoriums nehmen nicht an Sitzungen des Verwaltungsrats teil, bei denen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihres Auftrags erörtert oder diesbezügliche Beschlüsse gefasst werden.
(1) Das Direktorium setzt sich zusammen aus
a) dem Vorsitzenden der Behörde;
b) fünf hauptamtlichen Mitgliedern, einschließlich des stellvertretenden Vorsitzenden;
Nimmt das Direktorium die in Artikel 64 Absatz 4 Buchstaben a bis l genannten Aufgaben wahr, ist ein Vertreter der Kommission berechtigt, an den Debatten teilzunehmen, wobei dieser nur zu solchen Dokumenten Zugang hat, die einen Bezug zu diesen Aufgaben aufweisen.
(2) Der Exekutivdirektor nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Direktoriums teil.
(3) Wenn über die in Artikel 64 Absatz 2 genannten Beschlüsse in Bezug auf einen ausgewählten Verpflichteten beraten wird, kann das Mitglied des Verwaltungsrats in seiner Aufsichtszusammensetzung aus dem Mitgliedstaat, in dem der betreffende ausgewählte Verpflichtete niedergelassen ist, an den Beratungen während der einschlägigen Sitzungen des Direktoriums teilnehmen.
Bei der Abstimmung im Anschluss an diese Beratungen darf das betreffende Mitglied des Verwaltungsrats nicht anwesend sein.
(4) Amtsblatt der Europäischen Union
Die Kommission erstellt eine Auswahlliste von Kandidaten, die als Mitglieder des Direktoriums gemäß Absatz 1 Buchstabe b infrage kommen. Das Europäische Parlament kann Anhörungen der auf dieser Auswahlliste aufgeführten Kandidaten durchführen.
Der Verwaltungsrat legt dem Europäischen Parlament auf der Grundlage der von der Kommission erstellten Auswahlliste einen Vorschlag für die Ernennung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder des Direktoriums vor. Nach Billigung dieses Vorschlags durch das Europäische Parlament erlässt der Rat einen Durchführungsbeschluss zur Ernennung der Mitglieder des Direktoriums. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
Die Kommission erstellt eine Auswahlliste mit mindestens zwei qualifizierten Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden der Behörde. Das Europäische Parlament und der Verwaltungsrat können Anhörungen der auf dieser Auswahlliste aufgeführten Kandidaten durchführen. Der Verwaltungsrat kann zu den Ergebnissen seiner Anhörungen eine öffentliche Stellungnahme abgeben oder eine solche Stellungnahme an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission richten.
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament einen Vorschlag für die Ernennung des Vorsitzenden der Behörde.
Nach Billigung dieses Vorschlags durch das Europäische Parlament erlässt der Rat einen Durchführungsbeschluss zur Ernennung des Vorsitzenden der Behörde. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
Bei der Ernennung des ersten Vorsitzenden der Behörde nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission den entsprechenden Vorschlag für die Ernennung des Vorsitzenden abweichend von Unterabsatz 2 ohne Beteiligung des Verwaltungsrats vor.
(2) Der Vorsitzende der Behörde handelt unabhängig und objektiv im Interesse der Union als Ganzes und darf von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder von Regierungen oder anderen öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen. Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die Regierungen der Mitgliedstaaten und alle anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen achten diese Unabhängigkeit.
(3) Die Amtszeit des Vorsitzenden der Behörde beträgt vier Jahre. In den zwölf Monaten vor Ablauf der vierjährigen Amtszeit des Vorsitzenden nimmt der Verwaltungsrat in beiden Zusammensetzungen oder im Rahmen eines kleineren Ausschusses, der unter den Mitgliedern des Verwaltungsrats ausgewählt wird und einen Vertreter der Kommission einschließt, eine Bewertung der Leistung des Vorsitzenden vor. Im Rahmen der Bewertung werden die Leistungen des Vorsitzenden ebenso berücksichtigt wie die künftigen Aufgaben und Herausforderungen der Behörde. Auf der Grundlage der Bewertung kann die Kommission dem Europäischen Parlament vorschlagen, die Amtszeit der Mitglieder des Direktoriums zu verlängern. Eine solche Verlängerung kann nur einmal erfolgen. Nach Billigung des Vorschlags der Kommission durch das Europäische Parlament erlässt der Rat einen Durchführungsbeschluss zur Verlängerung der Amtszeit des Vorsitzenden der Behörde. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
(1) Der Exekutivdirektor wird nach Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten als Bediensteter auf Zeit der Behörde eingestellt.
(2) Der Exekutivdirektor nimmt seine Aufgaben im Interesse der Union und unabhängig von spezifischen Interessen wahr.
(3) Der Exekutivdirektor leitet die Behörde. Der Exekutivdirektor ist dem Direktorium gegenüber rechenschaftspflichtig. Unbeschadet der Befugnisse der Kommission und des Direktoriums übt der Exekutivdirektor sein Amt unabhängig aus und fordert er keine Weisungen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union oder von Regierungen oder sonstigen öffentlichen oder privaten Stellen an und nimmt auch keine Weisungen von diesen entgegen.
(4) Amtsblatt der Europäischen Union
(5) Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. In den neun Monaten vor Ablauf der Amtszeit des Exekutivdirektors nimmt das Direktorium eine Beurteilung vor, bei der die Bewertung der Leistung des Exekutivdirektors und die künftigen Aufgaben und Herausforderungen der Behörde berücksichtigt werden. Das Direktorium kann die Amtszeit des Exekutivdirektors unter Berücksichtigung der Bewertung einmal verlängern.
Der Exekutivdirektor kann auf Vorschlag der Kommission vom Direktorium seines Amtes enthoben werden.
(6) Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf nach Ablauf der verlängerten Amtszeit nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.
(1) Der Exekutivdirektor ist für die laufende Geschäftsführung der Behörde verantwortlich und wirkt darauf hin, innerhalb der Behörde für eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern und, soweit möglich, für geografische Ausgewogenheit zu sorgen. Der Exekutivdirektor ist insbesondere dafür zuständig,
(1) Die Behörde richtet einen administrativen Überprüfungsausschuss ein, der eine interne administrative Überprüfung der Beschlüsse vornimmt, die die Behörde im Rahmen der Ausübung der in den Artikeln 21, 22, 23 und 77 aufgeführten Befugnisse getroffen hat. Die interne administrative Überprüfung erstreckt sich auf die verfahrensmäßige und materielle Übereinstimmung solcher Beschlüsse mit dieser Verordnung.
(2) Der administrative Überprüfungsausschuss setzt sich aus fünf Personen mit hohem Ansehen zusammen, die nachweislich über einschlägiges Wissen und einschlägige Berufserfahrung, einschließlich aufsichtlicher Erfahrung auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, verfügen; ausgenommen sind aktuelle Bedienstete der Behörde sowie aktuelle Bedienstete der für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Aufsichtsbehörden und zentralen Meldestellen oder anderer nationaler Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Mitgliedstaaten oder der Union, die an der Wahrnehmung der der Behörde durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben beteiligt sind. Der administrative Überprüfungsausschuss verfügt über ausreichende Ressourcen und ausreichende Fachkenntnisse, um die Ausübung der Befugnisse durch die Behörde im Rahmen dieser Verordnung beurteilen zu können.
(3) Der administrative Überprüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens drei seiner fünf Mitglieder.
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Die Mitglieder des administrativen Überprüfungsausschusses handeln unabhängig und im öffentlichen Interesse und nehmen keine anderen Aufgaben innerhalb der Behörde wahr. Zu diesem Zweck geben sie eine öffentliche Erklärung über ihre Verpflichtungen und Interessen ab, in der angegeben wird, welche direkten oder indirekten Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, oder aus der hervorgeht, dass keine solchen Interessen bestehen.
(1) Für jedes Haushaltsjahr — das dem Kalenderjahr entspricht — wird ein Voranschlag aller Einnahmen und Ausgaben der Behörde erstellt und im Haushaltsplan der Behörde ausgewiesen.
(2) Der Haushalt der Behörde muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.
(3) Unbeschadet anderer Ressourcen setzen sich die Einnahmen der Behörde aus einer Kombination der folgenden Einnahmen zusammen:
a) einem in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Beitrag der Union;
b) den Gebühren, die von den ausgewählten und nicht ausgewählten Verpflichteten gemäß Artikel 77 für die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a, b und c und in Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a bis d, f und g genannten Aufgaben entrichtet wurden;
c) freiwilligen Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten;
d) vereinbarten Entgelten für Veröffentlichungen, Ausbildungsmaßnahmen und sonstige Dienstleistungen, die von der Behörde erbracht werden, sofern sie von einer oder mehreren zentralen Meldestellen oder deren Gegenparteien in Drittländern oder von nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden ausdrücklich angefordert wurden;
e) möglichen Unionsmitteln in Form von Beitragsvereinbarungen oder Ad-hoc-Finanzhilfen im Einklang mit der Finanzregelung der Behörde gemäß Artikel 81 und den Bestimmungen der einschlägigen Instrumente zur Unterstützung der Unionspolitik.
Höhe und Herkunft etwaiger Einnahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b, c, d und e des vorliegenden Absatzes werden in die Jahresrechnung der Behörde aufgenommen und im Jahresbericht über die Haushaltsführung und die Finanzverwaltung der Behörde gemäß Artikel 80 Absatz 2 eindeutig aufgeführt.
(4) Die Ausgaben der Behörde umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten.
(1) Die Behörde erhebt bei allen ausgewählten Verpflichteten nach Artikel 13 und bei den nicht ausgewählten Verpflichteten, die die in Artikel 12 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllen, eine jährliche Aufsichtsgebühr. Die Gebühren decken die Kosten, die der Behörde im Zusammenhang mit den Aufgaben im Rahmen der Aufsicht gemäß Kapitel II Abschnitte 3 und 4 entstehen. Diese Gebühren dürfen die Ausgaben im Zusammenhang mit diesen Aufgaben nicht übersteigen. Werden diese Kriterien in einem bestimmten Jahr nicht vollständig erfüllt, so werden die erforderlichen Anpassungen bei der Berechnung der Gebühren für die beiden folgenden Jahre vorgenommen.
(2) Die Höhe der bei jedem der in Absatz 1 genannten Verpflichteten erhobenen Gebühr wird im Einklang mit den Modalitäten berechnet, die in dem in Absatz 6 genannten delegierten Rechtsakt festgelegt sind.
(3) Die Gebühren werden gemäß den geltenden Rechnungslegungsstandards auf der höchsten Konsolidierungsebene in der Union berechnet.
(4) Die Grundlage für die Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr für ein bestimmtes Kalenderjahr bilden die Ausgaben im Zusammenhang mit der direkten und indirekten Beaufsichtigung der ausgewählten und nicht ausgewählten Verpflichteten, bei denen in dem betreffenden Jahr Gebühren erhoben werden. Die Behörde kann Vorauszahlungen auf die jährliche Aufsichtsgebühr verlangen, die auf einem angemessenen Voranschlag beruhen müssen. Die Behörde verständigt sich vor der Entscheidung über die endgültige Höhe der Gebühr mit dem zuständigen Finanzaufseher, um sicherzustellen, dass die Beaufsichtigung für alle Verpflichteten des Finanzsektors kosteneffizient und angemessen bleibt. Die Behörde teilt den jeweiligen Verpflichteten die Grundlage für die Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr mit. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verpflichtung, die in diesem Artikel vorgesehenen Gebühren zu entrichten, nach nationalem Recht durchsetzbar ist und dass die fälligen Gebühren in vollem Umfang gezahlt werden.
(5) Dieser Artikel lässt das Recht der Finanzaufseher, nach Maßgabe ihres nationalen Rechts — soweit Aufsichtsaufgaben nicht der Behörde übertragen wurden — oder gemäß dem geltenden Unionsrecht für Kosten aufgrund der Zusammenarbeit mit der Behörde, ihrer Unterstützung und der Ausführung ihrer Anweisungen Gebühren zu erheben, unberührt.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 100 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in dem sie die Methode zur Berechnung der Höhe der Gebühr, die bei jedem ausgewählten und nicht ausgewählten Verpflichteten, der nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels Gebühren zu entrichten hat, erhoben wird, sowie das Verfahren für die Einziehung dieser Gebühren festlegt. Bei der Entwicklung der Methode zur Bestimmung der individuellen Höhe der Gebühren berücksichtigt die Kommission Folgendes:
(1) Der Exekutivdirektor erstellt jedes Jahr einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das folgende Haushaltsjahr, einschließlich des Stellenplans, und übermittelt ihn dem Direktorium.
(2) Auf der Grundlage dieses Entwurfs nimmt das Direktorium einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das folgende Haushaltsjahr an.
(3) Der endgültige Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde wird der Kommission bis zum 31. Januar eines jeden Jahres übermittelt.
(4) Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union der Haushaltsbehörde.
(5) Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan der Union in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union ein, den sie gemäß Artikel 313 und 314 AEUV der Haushaltsbehörde vorlegt.
(6) Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Beitrag zur Behörde.
(7) Die Haushaltsbehörde genehmigt den Stellenplan der Behörde.
(8) Der Haushaltsplan der Behörde wird vom Direktorium festgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.
(1) Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der Behörde unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, der Effizienz, der Wirksamkeit und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aus.
(2) Jedes Jahr übermittelt der Exekutivdirektor der Haushaltsbehörde alle Informationen, die für die Ergebnisse von Bewertungsverfahren von Belang sind.
(1) Der Rechnungsführer der Behörde übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof den vorläufigen Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr (im Folgenden „Jahr N“) bis zum 1. März des folgenden Jahres (im Folgenden „Jahr N+1“).
(2) Bis zum 31. März des Jahres N+1 übermittelt die Behörde dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof den jährlichen Bericht über ihre Haushaltsführung und ihre Finanzverwaltung.
(3) Bis zum 31. März des Jahres N+1 übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof den mit dem Rechnungsabschluss der Kommission konsolidierten vorläufigen Rechnungsabschluss der Behörde.
(4) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
Bis zum 30. September des Jahres N+1 übermittelt der Exekutivdirektor dem Rechnungshof eine Antwort auf dessen Bemerkungen. Der Exekutivdirektor übermittelt diese Antwort auch dem Direktorium.
(5) Der Rechnungsführer der Behörde leitet den endgültigen Rechnungsabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Direktoriums bis zum 1. Juli des Jahres N+1 dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.
(6) Amtsblatt der Europäischen Union
(7) Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Ersuchen gemäß Artikel 261 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das betreffende Haushaltsjahr notwendigen Informationen.
(8) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr N.
Das Direktorium erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Behörde geltende Finanzregelung. Diese darf von der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 nur abweichen, wenn dies für den Betrieb der Behörde eigens erforderlich ist und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.
(1) Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen finden die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie der Artikel 86 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 ohne Einschränkung auf die Behörde Anwendung.
(2) 25. Mai 1999
ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
(3) Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und das OLAF bei den Empfängern der von der Behörde ausgezahlten Gelder bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen können.
(1) Die Behörde richtet eine interne IT-Governance auf der Ebene des Exekutivdirektors ein, die den IT-Haushalt aufstellt und verwaltet und sicherstellt, dass dem Direktorium regelmäßig über die Einhaltung der geltenden IT-Sicherheitsvorschriften und -standards Bericht erstattet wird.
(2) Die Behörde stellt sicher, dass der direkten IT-Sicherheit ein ausreichender Teil ihrer IT-Ausgaben transparent zugewiesen wird. Der Beitrag zum IT-Notfallteam der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU (CERT-EU) kann auf diesen Anteil angerechnet werden.
(3) Es wird ein angemessener Überwachungs-, Erkennungs- und Reaktionsdienst im Bereich der IT-Sicherheit unter Nutzung der Dienste des CERT-EU eingerichtet. Schwerwiegende Vorfälle werden dem CERT-EU und der Kommission innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Aufdeckung gemeldet.
(1) Die Behörde ist gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat für die Durchführung dieser Verordnung rechenschaftspflichtig.
(2) Die Behörde legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission jährlich einen Bericht über die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben vor, der auch Informationen über die geplante Entwicklung der Struktur und der Höhe der Aufsichtsgebühren gemäß Artikel 77 enthält. Was die Leitlinien und Empfehlungen betrifft, die die Behörde gemäß Artikel 54 herausgegeben hat, enthält der Bericht Informationen über die Einhaltung der Leitlinien und Empfehlungen, die im Laufe des Berichtsjahrs herausgegeben wurden, sowie alle relevanten Aktualisierungen zur Einhaltung früher herausgegebener Leitlinien und Empfehlungen. Der Bericht wird veröffentlicht und umfasst auch sämtliche sonstigen relevanten Informationen, die vom Europäischen Parlament ad hoc angefordert werden. Der Vorsitzende der Behörde legt diesen Bericht dem Europäischen Parlament öffentlich vor.
(3) Der Vorsitzende der Behörde nimmt auf Verlangen des Europäischen Parlaments an einer Anhörung zur Wahrnehmung seiner Aufgaben teil, die von den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments durchgeführt wird. Eine Anhörung findet mindestens einmal jährlich statt. Auf Verlangen des Europäischen Parlaments gibt der Vorsitzende der Behörde vor den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung ab und stellt sich den Fragen ihrer Mitglieder, wann immer darum ersucht wird.
(4) Die Behörde übermittelt zumindest dem Europäischen Parlament innerhalb von sechs Wochen nach jeder Sitzung des Verwaltungsrats einen umfassenden und aussagekräftigen Bericht über die Beratungen dieser Sitzung, der es ermöglicht, die Erörterungen aus der betreffenden Sitzung nachzuvollziehen, sowie ein kommentiertes Verzeichnis der Beschlüsse. Beratungen des Verwaltungsrats über einzelne Verpflichtete oder Beratungen in Bezug auf vertrauliche aufsichtsrechtliche oder mit zentralen Meldestellen zusammenhängende Daten werden in dem Bericht nicht wiedergegeben, es sei denn, in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten ist etwas anderes vorgesehen.
(5) Die Behörde beantwortet Fragen des Europäischen Parlaments mündlich oder schriftlich innerhalb von fünf Wochen nach deren Eingang.
(6) Auf Verlangen führt der Vorsitzende der Behörde mit den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments unter Ausschluss der Öffentlichkeit vertrauliche Gespräche, sofern solche Gespräche erforderlich sind, damit das Europäische Parlament seine Befugnisse gemäß den Verträgen wahrnehmen kann. Alle Teilnehmer unterliegen der Geheimhaltungspflicht.
(1) In allen Angelegenheiten, die nicht durch diese Verordnung erfasst werden, gelten für das Personal der Behörde das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union sowie die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen zur Durchführung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union.
(2) Verordnung (EU) 2016/300 des Rates vom 29. Februar 2016 über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 1).
(3) Das Direktorium erlässt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß den in Artikel 110 des Statuts vorgesehenen Regelungen.
(4) Die Behörde kann auf abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstiges nicht bei der Behörde beschäftigtes Personal, einschließlich abgeordneter Bediensteter zentraler Meldestellen, zurückgreifen.
(5) Das Direktorium erlässt Regelungen für Personal aus den Mitgliedstaaten, das an die Behörde abgeordnet wird, und aktualisiert diese nach Bedarf. Diese Regelungen umfassen insbesondere die finanziellen Modalitäten dieser Abordnungen, auch im Hinblick auf Versicherungen und Schulungen. Diese Regelungen tragen der Tatsache Rechnung, dass die Bediensteten abgeordnet sind und als Personal der Behörde eingesetzt werden sollen. Die Regelungen enthalten Bestimmungen über die Einsatzbedingungen. Sofern zutreffend, bemüht sich das Direktorium um die Gewährleistung von Kohärenz mit den für die Erstattung von Dienstreisekosten des Statutspersonals geltenden Bestimmungen.
Für die Behörde und ihr Personal gilt das dem EUV und dem AEUV beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union.
Den gemäß Artikel 2 Buchstabe f der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten beschäftigten Bediensteten auf Zeit und den gemäß Artikel 3a ebendieser Beschäftigungsbedingungen beschäftigten Vertragsbediensteten, die bei der Behörde im Wege eines Vertrags beschäftigt sind, der vor dem 1. Januar 2026 geschlossen wurde, und die unmittelbar vor ihrer Beschäftigung bei der Behörde bei der EBA beschäftigt und dort mit der Durchführung der in der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 aufgeführten Aufgaben und Tätigkeiten der EBA im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung betraut waren, wird — in Abhängigkeit von der Begrenzung der Zahl der Stellen, die von der EBA abzuziehen und der Behörde zuzuweisen sind — bei der Behörde zu denselben Bedingungen dieselbe Art von Arbeitsvertrag wie bei der EBA angeboten. Die gesamte Beschäftigungszeit dieser Bediensteten gilt als bei der Behörde abgeleistet.
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Direktoriums sowie alle Mitglieder des Personals der Behörde, einschließlich der von den Mitgliedstaaten vorübergehend abgeordneten Beamten, und alle weiteren Personen, die auf vertraglicher Grundlage Aufgaben für die Behörde durchführen, unterliegen, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit, den Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 339 AEUV und Artikel 67 der Richtlinie (EU) 2024/1640.
(2) Das Direktorium stellt sicher, dass Personen, die direkt oder indirekt, ständig oder gelegentlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Aufgaben der Behörde erbringen, einschließlich der Beamten und sonstigen vom Direktorium ermächtigten Personen beziehungsweise der für diesen Zweck von den Behörden und zentralen Meldestellen bestellten Personen, Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegen, die den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen.
(3) Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben ist die Behörde befugt, innerhalb der Grenzen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten festgelegt sind, und gemäß den darin vorgesehenen Bedingungen mit Behörden und sonstigen Einrichtungen der Union oder nationalen Behörden und Einrichtungen in den Fällen Informationen auszutauschen, in denen es diese Rechtsakte den Finanzaufsehern gestatten, solchen Stellen gegenüber Informationen offenzulegen, oder in denen die Mitgliedstaaten nach dem geltenden Unionsrecht eine solche Offenlegung vorsehen können.
(4) Die Behörde legt praktische Vorkehrungen für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Geheimhaltungsregelungen fest.
(5) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).
(1) Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).
(2) Jede Verwaltungsvereinbarung über den Austausch von Verschlusssachen mit den zuständigen Behörden eines Drittlandes oder, wenn keine solche Vereinbarung vorliegt, jede Ad-hoc-Weitergabe von EU-Verschlusssachen an diese Behörden in Ausnahmefällen bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Kommission.
(1) Die Behörde verfügt über besondere Meldekanäle, um die von Personen, die tatsächliche oder potenzielle Fälle von Verstößen gegen die folgenden Rechtsakte melden, bereitgestellten Informationen entgegenzunehmen und zu bearbeiten:
a) die Verordnung (EU) 2024/1624, sofern die für Kreditinstitute und Finanzinstitute geltenden Anforderungen betroffen sind;
b) die Verordnung (EU) 2023/1113;
c) die Richtlinie (EU) 2024/1640, soweit die für Aufsichtsbehörden, für Selbstverwaltungseinrichtungen im Rahmen der Ausübung von Aufsichtsfunktionen und für zentrale Meldestellen geltenden Anforderungen betroffen sind.
(2) Personen, die über diese Kanäle Meldungen tätigen, und die betroffenen Personen genießen gegebenenfalls den Schutz der Richtlinie (EU) 2019/1937.
(3) Nach der Übermittlung von Meldungen gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2024/1640 durch Aufsichtsbehörden im Nichtfinanzsektor kann die Behörde von den Aufsichtsbehörden zusätzliche Informationen darüber verlangen, inwiefern sie den eingegangenen Meldungen nachgegangen sind. Diese Aufsichtsbehörden übermitteln die angeforderten Informationen unverzüglich, legen jedoch keine Informationen offen, die Aufschluss über die Identität des Hinweisgebers geben könnten.
(1) Die Behörde baut eine enge Zusammenarbeit mit den ESA auf und pflegt diese, insbesondere wenn es um die Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungs- oder Durchführungsstandards, Leitlinien oder Empfehlungen geht, die in deren jeweiligen Aufgabenbereich fallen.
(2) Bis zum 27. Juni 2025 schließt die Behörde mit den ESA eine Vereinbarung, in der beschrieben wird, wie ihre Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Unionsrecht gestaltet werden soll.
(1) Die Behörde arbeitet mit nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden zusammen und tauscht Informationen mit ihnen aus, sowie nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ und auf vertraulicher Basis auch mit anderen nationalen Behörden und Einrichtungen, die für die Sicherstellung der Einhaltung der Richtlinien 2009/110/EG, 2009/138/EG, 2014/17/EU, 2014/65/EU und (EU) 2015/2366 zuständig sind, und mit den ESA, wobei die Grenzen ihrer jeweiligen Mandate eingehalten werden.
(2) Die Behörde schließt mit den Aufsichtsbehörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, den ESA und den anderen nationalen Behörden, die für die Einhaltung der Verordnung (EU) 2023/1114 zuständig sind, eine Vereinbarung, in der allgemein beschrieben wird, wie ihre Zusammenarbeit und ihr Informationsaustausch bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach dem Unionsrecht in Bezug auf ausgewählte und nicht ausgewählte Verpflichtete gestaltet werden soll.
Falls die Behörde dies als erforderlich erachtet, schließt sie mit den einzelnen in Absatz 1 genannten anderen Behörden oder Einrichtungen eine Vereinbarung, in der allgemein beschrieben wird, wie ihre Zusammenarbeit und ihr Informationsaustausch bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach dem Unionsrecht in Bezug auf ausgewählte und nicht ausgewählte Verpflichtete gestaltet werden soll.
(3)
(1) Für die Dokumente, die sich im Besitz der Behörde befinden, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
(2) Gegen Entscheidungen der Behörde nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe von Artikel 228 und 263 AEUV Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten bzw. Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden.
(3) Das Recht auf Zugang zu Dokumenten gilt nicht für vertrauliche Informationen, zu denen Folgendes zählt:
a) Informationen oder Daten der Behörde, der Finanzaufseher oder der Verpflichteten, die infolge der Wahrnehmung der in Artikel 5 Absatz 2 und Kapitel II Abschnitt 3 genannten Aufgaben und Tätigkeiten erlangt wurden;
b) alle operativen Daten oder mit diesen operativen Daten zusammenhängenden Informationen der Behörde und der zentralen Meldestellen, die sich infolge der Wahrnehmung der in Artikel 5 Absatz 5 und Kapitel II Abschnitt 6 genannten Aufgaben und Tätigkeiten im Besitz der Behörde befinden.
(4) Vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse können die in Absatz 3 Buchstabe a genannten vertraulichen Informationen, die sich auf ein Aufsichtsverfahren beziehen, gegenüber den an dem betreffenden Aufsichtsverfahren beteiligten Verpflichteten vollständig oder teilweise offengelegt werden. Dieser Zugang erstreckt sich nicht auf interne Dokumente der Behörde oder der Finanzaufseher oder den Schriftverkehr zwischen ihnen.
(5) Das Direktorium erlässt praktische Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 sowie die Regeln für die Offenlegung von Informationen im Zusammenhang mit Aufsichtsverfahren.
(1) Für die Behörde gilt die Verordnung Nr. 1 des Rates.
(2) Das Direktorium entscheidet über die internen Sprachenregelungen für die Behörde, die mit den gemäß Artikel 29 angenommenen Sprachenregelungen für die direkte Beaufsichtigung im Einklang stehen.
(3) Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1).
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieser Verordnung zum Zwecke der Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß Artikel 70 der Richtlinie (EU) 2024/1640 und Artikel 76 der Verordnung (EU) 2024/1624 gilt als erforderlich für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die der Behörde gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/1725 und Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/679 übertragen wurde.
Bei der Ausarbeitung von Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 54, die erhebliche Auswirkungen auf den Schutz personenbezogener Daten haben, arbeitet die Behörde eng mit dem mit der Verordnung (EU) 2016/679 eingerichteten Europäischen Datenschutzausschuss zusammen, um Überschneidungen, Unstimmigkeiten und Rechtsunsicherheit im Bereich des Datenschutzes zu vermeiden. Nach Genehmigung durch die Kommission konsultiert die Behörde auch den durch die Verordnung (EU) 2018/1725 eingesetzten Europäischen Datenschutzbeauftragten. Die Behörde kann auch nationale Datenschutzbehörden als Beobachter zum Verfahren zur Ausarbeitung solcher Leitlinien und Empfehlungen einladen.
(2) Nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 ist es der Behörde gestattet, interne Vorschriften zu erlassen, durch die die Anwendung der Rechte der Dateninhaber eingeschränkt werden, wenn solche Beschränkungen für die Wahrnehmung der in Artikel 70 der Richtlinie (EU) 2024/1640 und Artikel 76 der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Aufgaben erforderlich sind.
(1) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde die von ihr oder ihren Bediensteten bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Streitigkeiten über den Ersatz solcher Schäden zuständig.
(2) Für die persönliche finanzielle Haftung und disziplinarische Verantwortung der Bediensteten der Behörde gegenüber der Behörde gelten die einschlägigen Regeln für das Personal der Behörde.
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 27 und 77 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 27. Dezember 2024 übertragen.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 27 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.
(7) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 77 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(1) Die notwendigen Regelungen hinsichtlich der Unterbringung der Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, und hinsichtlich der Ausstattung, die von diesem Staat zur Verfügung zu stellen ist, sowie die speziellen Vorschriften, die in diesem Sitzstaat für das Personal der Behörde und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch das Direktorium zwischen der Behörde und dem betreffenden Mitgliedstaat zu schließen ist.
(2) Der Aufnahmemitgliedstaat gewährleistet die bestmöglichen Bedingungen für das ordnungsgemäße Funktionieren der Behörde, einschließlich eines mehrsprachigen, europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsverbindungen.
(1) Bis zum 31. Dezember 2030 und danach alle fünf Jahre erstellt die Kommission gemäß eigenen Leitlinien einen Bericht über die Leistung der Behörde im Hinblick auf deren Ziele, Auftrag, Aufgaben und Standort. In diesem Bericht geht es insbesondere um Folgendes:
a) die eventuelle Notwendigkeit, den Auftrag der Behörde zu ändern, und die finanziellen Auswirkungen einer solchen Änderung;
b) die Auswirkungen aller Aufsichtstätigkeiten und -aufgaben der Behörde auf die Interessen der Union insgesamt, insbesondere die Wirksamkeit
c) die Auswirkungen der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Unterstützung und Koordinierung der zentralen Meldestellen, insbesondere der Koordinierung der von den zentralen Meldestellen durchgeführten gemeinsamen Analysen grenzüberschreitender Tätigkeiten und Transaktionen;
d) die Unparteilichkeit, Objektivität und Autonomie der Behörde;
e) die Angemessenheit der Governance-Regelungen, einschließlich der Zusammensetzung des Direktoriums und der dort geltenden Abstimmungsmodalitäten sowie der Beziehungen des Direktoriums zum Verwaltungsrat;
f) die Kostenwirksamkeit der Behörde, gegebenenfalls getrennt nach ihren verschiedenen Finanzierungsquellen;
g) die Wirksamkeit des Beschwerdemechanismus gegen Entscheidungen der Behörde und die für die Behörde geltenden Regelungen zur Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht;
h) die Wirksamkeit der Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen der Behörde und den nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden;
Die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
3. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe l wird gestrichen.
4. Die Artikel 9a und 9b werden gestrichen.
5. Artikel 17 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
6. Artikel 19 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
7. Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird gestrichen.
8. Artikel 40 Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
9. Artikel 81 Absatz 2b wird gestrichen.
Die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen.
2. Artikel 40 Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 54 Absatz 2a wird gestrichen.
Die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen.
2. Artikel 40 Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
(3) Artikel 54 Absatz 2a wird gestrichen.
(1) Bis zum 27. Juni 2028 gilt Artikel 11 nur für Finanzaufseher, Kreditinstitute und Finanzinstitute. Jedoch können die Aufsichtsbehörden im Nichtfinanzsektor die Anforderungen des genannten Artikels auf freiwilliger Basis bereits vor diesem Zeitpunkt erfüllen.
Für die Zwecke der Einrichtung und Pflege der in Artikel 11 genannten Datenbank schließt die Behörde mit der EBA ein bilaterales Abkommen über den Zugang zu der gemäß Artikel 9a der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingerichteten Datenbank zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie über deren Finanzierung und gemeinsame Verwaltung. Die Vereinbarung wird für einen einvernehmlich festgelegten Zeitraum geschlossen, der höchstens bis zum 30. Juni 2027 verlängert werden kann. Während dieses Zeitraums ist die EBA zumindest in der Lage, gemäß Artikel 9a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder gemäß der vorliegenden Verordnung im Namen der Behörde und auf der Grundlage der von der Behörde für diesen Zweck bereitgestellten Finanzmittel weiterhin Informationen entgegenzunehmen, zu analysieren und zur Verfügung zu stellen.
(2) Würden während des ersten Auswahlverfahrens für eine direkte Beaufsichtigung gemäß Artikel 13 Absatz 1 mehr als 40 Verpflichtete in Betracht kommen, so nimmt die Behörde abweichend von Artikel 13 Absatz 2 die in Artikel 5 Absatz 2 aufgeführten Aufgaben in Bezug auf die 40 Verpflichteten oder Gruppen wahr, die entweder über Niederlassungen oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in der größten Zahl von Mitgliedstaaten tätig sind.
Wenn die Anwendung des Kriteriums gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes mehr als 40 Verpflichtete oder Gruppen ergibt, wählt die Behörde von den Verpflichteten oder Gruppen, die gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes ausgewählt würden und in der kleinsten Zahl von Mitgliedstaaten tätig sind, diejenigen aus, die den höchsten Anteil des Transaktionsvolumens mit Drittländern am Gesamtvolumen der im letzten Haushaltsjahr erfassten Transaktionen verzeichnen.
(3) Abweichend von Artikel 13 Absatz 3 findet das darin festgelegte zusätzliche Auswahlverfahren während des ersten Auswahlverfahrens keine Anwendung.
(4) Abweichend von Artikel 48 Absatz 7 ist die Teilnahme der zentralen Meldestellen an vergleichenden Analysen die ersten beiden Male freiwillig.
Die Kommission ist für die Errichtung und die Aufnahme des Betriebs der Behörde bis zum 31. Dezember 2025 zuständig. Zu diesem Zweck:
a) kann die Kommission einen Beamten der Kommission benennen, der als Interims-Exekutivdirektor fungiert und die dem Exekutivdirektor übertragenen Aufgaben wahrnimmt, bis die Behörde in der Lage ist, ihren eigenen Haushaltsplan auszuführen, und der Exekutivdirektor nach seiner Ernennung durch das Direktorium gemäß Artikel 70 sein Amt angetreten hat;
b) kann der Interims-Exekutivdirektor abweichend von Artikel 62 Absatz 1 bis zur Ernennung des Vorsitzenden der Behörde die Sitzungen des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht einberufen und leiten;
c) übt der Interims-Exekutivdirektor abweichend von Artikel 64 Absatz 4 Buchstabe g bis zur Annahme eines Beschlusses, wie er in Artikel 70 aufgeführt ist, die Befugnisse der Anstellungsbehörde aus;
d) kann die Kommission der Behörde Unterstützung leisten, insbesondere durch die Entsendung von Kommissionsbeamten zur Ausübung der Tätigkeiten der Behörde unter der Verantwortung des Interims-Exekutivdirektors oder des Exekutivdirektors;
e) kann der Interims-Exekutivdirektor alle Zahlungen genehmigen, die durch Mittelzuweisungen im Haushalt der Behörde gedeckt sind, und nach Annahme des Stellenplans der Behörde Verträge einschließlich Arbeitsverträgen abschließen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 1. Juli 2025.
Die Artikel 1, 4, 49, 53, 54, 55, 57 bis 66, 68 bis 71, 100, 101 und 107 gelten jedoch ab dem 26. Juni 2024, und Artikel 103 gilt ab dem 31. Dezember 2025.
Die nachstehenden Koeffizienten gelten kumulativ für die Grundbeträge nach Artikel 22 Absatz 4 auf der Grundlage jedes der folgenden erschwerenden und mildernden Faktoren:
I. Anpassungskoeffizienten aufgrund erschwerender Faktoren:
II. Anpassungskoeffizienten aufgrund mildernder Faktoren:
1. Die in Artikel 22 Absatz 3 Buchstaben a und b dieser Verordnung genannten Anforderungen im Bezug auf Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden entsprechen den in den Artikeln 19, 20, 21, 22, 23, 25, 26, 33, 34, 36, 39, 42, 44, 46 und 47 der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Anforderungen.
2. Die in Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a dieser Verordnung genannten Anforderungen in Bezug auf gruppenweite Strategien, Verfahren und Kontrollen entsprechen den in den Artikeln 16 und 17 der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Anforderungen.
3. Die in Artikel 22 Absatz 3 Buchstaben a und b dieser Verordnung genannten Anforderungen im Bezug auf Meldepflichten entsprechen den in den Artikeln 69, 70 und 71 der Verordnung (EU) 2024/1624 und in den Artikeln 9, 13 und 18 der Verordnung (EU) 2023/1113 genannten Anforderungen.
4. Die in Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b dieser Verordnung genannten Anforderungen in Bezug auf interne Strategien, Verfahren und Kontrollen entsprechen den in den Artikeln 9, 10, 11, 18, 48 und 49 der Verordnung (EU) 2024/1624 und in Artikel 23 der Verordnung (EU) 2023/1113 genannten Anforderungen.
5. Weitere in Artikel 22 Absatz 3 Buchstaben c und d dieser Verordnung genannte Anforderungen entsprechen den in den Artikeln 73, 77, 78 und 79 der Verordnung (EU) 2024/1624 und in den Artikeln 7, 8, 10, 11, 12, 14, 16, 17, 19, 21, 24 und 26 der Verordnung (EU) 2023/1113 genannten Anforderungen.
k) auf Ersuchen zentraler Meldestellen Bereitstellung fachlicher Schulungen und Hilfestellungen für diese Stellen, auch durch die Leistung finanzieller Unterstützung, im Rahmen der Ziele der Behörde und gemäß den ihr zur Verfügung stehenden personellen und finanziellen Ressourcen;
l) auf Ersuchen zentraler Meldestellen Unterstützung der Interaktion zwischen diesen Stellen und Verpflichteten durch Vermittlung von Expertenwissen für Verpflichtete, was auch die Schärfung ihres Bewusstseins und die Verbesserung ihrer Verfahren in Bezug auf die Aufdeckung verdächtiger Tätigkeiten und Transaktionen sowie deren Meldung an die zentralen Meldestellen einschließt;
m) Erstellung und Koordinierung von Bewertungen und strategischen Analysen der von den zentralen Meldestellen ermittelten Bedrohungen, Risiken und Methoden im Zusammenhang mit Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.
d) auf Ersuchen eines Finanzaufsehers oder eines Aufsehers des Nichtfinanzsektors eine Vermittlung durchzuführen;
e) auf Ersuchen eines Finanzaufsehers Meinungsverschiedenheiten zwischen Finanzaufsehern, auch im Zusammenhang mit den Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, verbindlich beizulegen.
(3) In Bezug auf die zentralen Meldestellen in den Mitgliedstaaten ist die Behörde befugt:
a) von den zentralen Meldestellen nichtoperative Daten und Analysen anzufordern, sofern diese für die Bewertung der Bedrohungen, Anfälligkeiten und Risiken, denen der Binnenmarkt im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgesetzt ist, erforderlich sind;
b) Informationen und Statistiken über die Aufgaben und Tätigkeiten der zentralen Meldestellen zu sammeln;
c) die für die Einleitung, Durchführung und Koordinierung gemeinsamer Analysen gemäß Artikel 40 erforderlichen Informationen und Daten zu beschaffen und zu verarbeiten;
d) Leitlinien und Empfehlungen herauszugeben;
(4) Zur Wahrnehmung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Aufgaben ist die Behörde befugt:
a) Entwürfe technischer Regulierungsstandards gemäß Artikel 49 auszuarbeiten;
b) Entwürfe technischer Durchführungsstandards gemäß Artikel 53 auszuarbeiten;
c) Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 54 herauszugeben;
d) Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission gemäß Artikel 55 abzugeben.
a) Referenzwerte und eine Methode für die Einstufung der Verpflichteten in Risikokategorien auf der Grundlage ihres Restrisikoprofils, getrennt nach den einzelnen Kategorien von Verpflichteten;
b) Ansätze für die aufsichtliche Überprüfung der Selbstbewertung der Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch Verpflichtete;
c) Ansätze für die aufsichtliche Überprüfung der internen Strategien und Verfahren der Verpflichteten, einschließlich der Vorschriften und Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, im Einklang mit einem risikobasierten Ansatz für die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
d) Ansätze für die aufsichtliche Bewertung von Risikofaktoren, die Kunden, Geschäftsbeziehungen, Transaktionen und Lieferwegen der Verpflichteten innewohnen oder mit ihnen in Zusammenhang stehen, sowie von geografischen Risikofaktoren.
(3) Die Behörde entwickelt strukturierte Fragebögen und andere Online- oder Offline-Instrumente, die von der Behörde und den Aufsehern für die Zwecke der Anforderung, Erhebung, Zusammenstellung und Analyse von Daten und Informationen von Verpflichteten verwendet werden, einschließlich der Daten, die bei der Umsetzung der in Absatz 2 aufgeführten Elemente der Aufsichtsmethode heranzuziehen sind.
Die von der Behörde entwickelten Instrumente sorgen dafür, dass objektive und vergleichbare Daten und Informationen von Verpflichteten in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erhoben werden können und ein effizienter und zügiger Informationsaustausch zwischen Aufsehern und der Behörde erfolgen kann.
Die Behörde bemüht sich, diese Instrumente zu entwickeln, sobald die Aufsichtsmethode im gesamten Aufsichtssystem für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anwendbar ist.
(4) Die Aufsichtsmethode muss hohen Aufsichtsstandards auf Unionsebene gerecht werden und auf den einschlägigen internationalen Standards und Leitlinien aufbauen. Die Behörde überprüft und aktualisiert regelmäßig ihre Aufsichtsmethode, wobei sie der Entwicklung der Risiken für den Binnenmarkt, einschließlich der von nationalen Strafverfolgungsbehörden und zentralen Meldestellen ermittelten Risiken und Bedrohungen, Rechnung trägt. Die Aufsichtsmethode trägt den von internationalen Standardsetzern entwickelten bewährten Verfahren und Leitlinien bestmöglich Rechnung.
(1) Spätestens am 1. Dezember eines jeden Jahres stellen die Aufsichtsbehörden der Behörde Informationen über aufsichtliche Überprüfungen bereit, die sie im darauffolgenden Jahr oder in der darauffolgenden Aufsichtsperiode auf thematischer Basis durchzuführen beabsichtigen und die dem Ziel dienen, Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder einen besonderen Aspekt dieser Risiken, denen mehrere Verpflichtete gleichzeitig ausgesetzt sind, zu bewerten. Folgende Informationen sind bereitzustellen:
a) der Umfang jeder geplanten thematischen Überprüfung in Bezug auf Kategorie und Anzahl der einbezogenen Verpflichteten und der Gegenstand der Überprüfung;
b) der Zeitrahmen jeder geplanten thematischen Überprüfung;
c) die angedachte Art und Häufigkeit der Aufsichtstätigkeiten, die im Zusammenhang mit jeder thematischen Überprüfung durchzuführen sind, einschließlich etwaiger Kontrollen vor Ort oder gegebenenfalls anderer Formen der direkten Interaktion mit Verpflichteten.
(2) Bis zum Ende eines jeden Jahres legt der Vorsitzende der Behörde dem Verwaltungsrat in der in Artikel 57 Absatz 2 genannten Aufsichtszusammensetzung eine konsolidierte Planung der thematischen Überprüfungen vor, die die Aufsichtsbehörden im darauffolgenden Jahr durchzuführen beabsichtigen.
(3) Rechtfertigen der Umfang und die unionsweite Relevanz thematischer Überprüfungen eine Koordinierung auf Unionsebene, so werden sie von den zuständigen Aufsichtsbehörden gemeinsam durchgeführt und von der Behörde koordiniert. Das Direktorium kann auf der Grundlage der verfügbaren Analyse der in Bezug auf den Binnenmarkt bestehenden Bedrohungen, Anfälligkeiten und Risiken gemeinsame thematische Überprüfungen vorschlagen. Der Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung erstellt eine Liste gemeinsamer thematischer Überprüfungen. Der Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung erstellt einen Bericht über die Durchführung, den Gegenstand und die Ergebnisse jeder gemeinsamen thematischen Überprüfung. Die Behörde veröffentlicht diesen Bericht auf ihrer Website.
(4) Die Behörde koordiniert die Tätigkeiten der Aufsichtsbehörden und fördert die Planung und Durchführung der in Absatz 3 beschriebenen gemeinsamen thematischen Überprüfungen. Jede im Kontext einer thematischen Überprüfung erfolgende direkte Interaktion mit Verpflichteten, bei denen es sich nicht um die ausgewählten Verpflichteten handelt, verbleibt in der ausschließlichen Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde, die für die Beaufsichtigung dieser Verpflichteten zuständig ist, und ist nicht als Übertragung von Aufgaben und Befugnissen im Zusammenhang mit diesen Unternehmen im Rahmen des Aufsichtssystems für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auszulegen.
(5) Unterliegen geplante thematische Überprüfungen auf nationaler Ebene keinem koordinierten Ansatz auf Unionsebene, so prüft die Behörde gemeinsam mit den Aufsichtsbehörden, ob es erforderlich und möglich ist, die Zeitrahmen für diese thematischen Überprüfungen aufeinander abzustimmen bzw. zu synchronisieren werden, und fördert den Informationsaustausch und die gegenseitige Unterstützung zwischen den Aufsichtsbehörden, die diese thematischen Überprüfungen durchführen. Die Behörde unterstützt ferner Tätigkeiten, die die zuständigen Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer jeweiligen thematischen Überprüfungen gemeinsam oder in ähnlicher Weise durchführen möchten.
(6) Die Behörde sorgt dafür, dass die Ergebnisse und Schlussfolgerungen thematischer Überprüfungen, die von mehreren Aufsichtsbehörden auf nationaler Ebene durchgeführt wurden, an alle Aufsichtsbehörden weitergegeben werden; ausgenommen sind vertrauliche Informationen über einzelne Verpflichtete. Diese Weitergabe von Informationen umfasst alle gemeinsamen Schlussfolgerungen, die sich aus dem Informationsaustausch oder aus gemeinsamen bzw. koordinierten Tätigkeiten mehrerer Aufsichtsbehörden ergeben.
(1) Die Behörde kann gegebenenfalls Folgendes entwickeln:
a) neue Praxisinstrumente und Instrumente zur Erhöhung der Konvergenz, um gemeinsame Aufsichtskonzepte und bewährte Verfahren zu fördern;
b) praktische Instrumente und Methoden der gegenseitigen Unterstützung nach:
(2) Die Behörde erleichtert und fördert mindestens die folgenden Tätigkeiten:
a) sektorspezifische und sektorübergreifende Schulungsprogramme, auch in Bezug auf technologische Innovationen;
b) den Austausch von Bediensteten und die Nutzung von Abordnungsprogrammen, Patenschaften und Kurzbesuchen;
c) den Austausch über bewährte Aufsichtsverfahren zwischen Aufsichtsbehörden, wenn eine Behörde Fachkenntnisse auf einem bestimmten Gebiet der Aufsichtspraxis im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entwickelt hat.
(3) Jede Aufsichtsbehörde kann im Zusammenhang mit ihren Aufsichtsaufgaben bei der Behörde ein Ersuchen auf gegenseitige Unterstützung stellen, in dem angegeben wird, welche Art von Unterstützung sie von den Bediensteten der Behörde, den Bediensteten einer oder mehrerer Aufsichtsbehörden oder einer Kombination aus beiden benötigt. Betrifft der Antrag Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung bestimmter Verpflichteter, so übermittelt die ersuchende Aufsichtsbehörde der Behörde die für die Unterstützungsleistung erforderlichen Informationen und Daten. Die Behörde bewahrt die Informationen über bestimmte Fachbereiche und über die Kapazitäten der Aufsichtsbehörden zur Leistung gegenseitiger Unterstützung im Zusammenhang mit ihren Aufsichtsaufgaben auf und aktualisiert sie regelmäßig.
(4) Wird die Behörde darum ersucht, auf nationaler Ebene bei der Wahrnehmung bestimmter Aufsichtsaufgaben in Bezug auf Verpflichtete, bei denen es sich nicht um ausgewählte Verpflichtete handelt, Unterstützung zu leisten, so legt die ersuchende Aufsichtsbehörde in ihrem Ersuchen im Einzelnen dar, für welche Aufgaben sie um Unterstützung ersucht. Die Unterstützungsleistung ist nicht als Übertragung von Aufsichtsaufgaben, Befugnissen oder Rechenschaftspflicht für die Beaufsichtigung von Verpflichteten, bei denen es sich nicht um ausgewählte Verpflichtete handelt, von der ersuchenden Aufsichtsbehörde auf die Behörde auszulegen.
(5) Ist die Behörde der Ansicht, dass das Ersuchen angemessen ist und sie diesem nachkommen kann, so unternimmt sie alle Anstrengungen, um die erbetene Unterstützung zu leisten, indem sie unter anderem ihre eigenen personellen Ressourcen mobilisiert und dafür sorgt, dass Aufsichtsbehörden auf freiwilliger Basis Ressourcen mobilisieren.
(6) Bis zum Ende eines jeden Jahres unterrichtet der Vorsitzende der Behörde den Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung über die personellen Ressourcen, die die Behörde für die Leistung der Unterstützung, um die gemäß Absatz 3 ersucht wurde, im darauffolgenden Jahr bereitstellen wird. Kommt es aufgrund der Wahrnehmung der in Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4 genannten Aufgaben zu Veränderungen bei der Verfügbarkeit personeller Ressourcen, so unterrichtet der Vorsitzende der Behörde den Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung darüber.
(7) Jede Interaktion zwischen den Bediensteten der Behörde und dem Verpflichteten verbleibt in der ausschließlichen Zuständigkeit der für die Beaufsichtigung dieses Unternehmens zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Interaktionen sind nicht als Übertragung von Aufgaben oder Befugnissen im Zusammenhang mit einzelnen Verpflichteten im Rahmen des Aufsichtssystems für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auszulegen.
(1) Die Behörde erstellt eine zentrale Datenbank mit Informationen gemäß diesem Artikel und hält diese Datenbank auf dem aktuellen Stand.
Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).
Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).
Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34).
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77).
Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 196).
Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).
Die Behörde analysiert zudem die erhobenen Informationen und kann die Ergebnisse ihrer Analyse auf eigene Initiative an Aufsichtsbehörden, sofern dies deren Aufsichtstätigkeiten erleichtern würde, sowie gegebenenfalls an Verpflichtete weitergeben.
(2) Die Aufsichtsbehörden übermitteln der Behörde mindestens die folgenden Informationen, einschließlich der Daten zu einzelnen Verpflichteten, damit die Behörde diese Informationen in die Datenbank eingibt:
a) eine Liste aller Aufsichtsbehörden und Selbstverwaltungseinrichtungen in ihrem Mitgliedstaat, die mit der Beaufsichtigung von Verpflichteten betraut sind, einschließlich Informationen über deren Auftrag, Aufgaben und Befugnisse und, falls zutreffend, unter Angabe des federführenden Aufsehers bzw. des Koordinierungsmechanismus;
b) statistische Angaben über die Kategorien und die Anzahl der beaufsichtigten Verpflichteten pro Kategorie in ihrem Mitgliedstaat und grundlegende Informationen über das Risikoprofil dieser Verpflichteten;
c) angewandte verwaltungsrechtliche Maßnahmen und verhängte Geldbußen, die im Zuge der Beaufsichtigung einzelner Verpflichteter aufgrund von Verstößen gegen die Anforderungen an die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angewandt bzw. verhängt wurden, wobei folgende Informationen beizufügen sind:
d) jegliche Beratung oder Abgabe von Stellungnahmen in Bezug auf Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für solche Behörden für andere Behörden im Zusammenhang mit Genehmigungsverfahren, Verfahren zum Entzug von Genehmigungen und die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung von Anteilseignern oder Mitgliedern des Leitungsorgans einzelner Verpflichteter;
e) die Ergebnisse ihrer Bewertungen des Profils des inhärenten Risikos und des Restrisikos aller Kreditinstitute und Finanzinstitute, die die in Artikel 12 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllen;
f) die Ergebnisse der thematischen Überprüfungen und anderer horizontaler Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf Hochrisikobereiche oder -tätigkeiten sowie die entsprechenden Berichte;
g) gemäß Artikel 40 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2024/1640 erhobene Informationen über die im vorausgegangenen Kalenderjahr durchgeführten Aufsichtstätigkeiten;
Die gemäß Unterabsatz 1 bereitgestellten Informationen umfassen keine Hinweise auf einen bestimmten gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2024/1624 gemeldeten Verdachtsfall.
Die Behörde gibt zudem die Informationen in die Datenbank ein, die sich aus ihren Tätigkeiten auf dem Gebiet der direkten Beaufsichtigung ergeben und die in die in Unterabsatz 1 aufgeführten Kategorien von Informationen fallen, sowie die Ergebnisse des von der Behörde gemäß Artikel 12 durchgeführten Risikobewertungsverfahrens.
(3) Die Behörde kann die Aufsichtsbehörden auffordern, zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Angaben weitere Informationen zu übermitteln. Die Aufsichtsbehörden aktualisieren alle übermittelten Informationen, sobald eine solche Aktualisierung erforderlich ist, oder auf Ersuchen der Behörde.
(4) Die Behörde gibt alle für die Zwecke der Aufsichtstätigkeiten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung relevanten Daten oder Informationen in die Datenbank ein, die von nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden, anderen nationalen Behörden oder Stellen, die für die Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2008/48/EG, der Richtlinie 2009/110/EG, der Richtlinie 2009/138/EG, der Richtlinie 2014/17/EU, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014, der Richtlinie 2014/56/EU, der Richtlinie 2014/65/EU oder der Richtlinie (EU) 2015/2366 zuständig sind, oder von den ESA bereitgestellt werden.
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(5) Die in Absatz 1 Unterabsatz 2 aufgeführten Behörden und Stellen können ein begründetes Ersuchen um gemäß diesem Artikel erhobene Informationen an die Behörde richten, sofern diese Informationen für ihre Aufsichtstätigkeiten erforderlich sind. Die Behörde prüft diese Ersuchen und stellt die angeforderten Informationen nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ und auf vertraulicher Basis und zeitnah zur Verfügung. Die Behörde unterrichtet die Behörde oder Stelle, die die angeforderten Informationen ursprünglich bereitgestellt hat, über die Identität der ersuchenden Behörde oder Stelle, die Identität betroffener Verpflichteter, den Grund für das Auskunftsersuchen sowie darüber, ob der ersuchenden Behörde oder Stelle die betreffenden Informationen übermittelt wurden. Beschließt die Behörde, die angeforderten Informationen nicht zur Verfügung zu stellen, muss sie diese Entscheidung begründen.
(6) Die Behörde arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes spezifiziert wird:
a) das Verfahren, die Formate und die Fristen für die Übermittlung von Informationen gemäß den Absätzen 2 und 3;
b) der Umfang und der Detaillierungsgrad der zu übermittelnden Informationen unter Berücksichtigung der einschlägigen Unterschiede zwischen Verpflichteten, etwa in Bezug auf ihr Risikoprofil;
c) der Umfang und der Detaillierungsgrad der in Bezug auf Verpflichtete im Nichtfinanzsektor zu übermittelnden Informationen;
d) die Art der Informationen, deren Offenlegung durch die Behörde auf begründetes Ersuchen oder auf eigene Initiative der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedarf, die diese Informationen generiert hat;
e) der Grad der Wesentlichkeit, den ein Verstoß aufweisen muss, damit eine Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, gemäß Absatz 2 Buchstabe c Informationen über den Verstoß zu übermitteln;
f) die Bedingungen, unter denen die Behörde gemäß Absatz 3 zusätzliche Informationen anfordern kann,
g) die Arten zusätzlicher Informationen, die der Behörde gemäß Absatz 3 zu übermitteln sind.
Den Entwurf dieser technischen Regulierungsstandards übermittelt die Behörde der Kommission bis spätestens zum 27. Dezember 2025.
Die Kommission wird ermächtigt, diese Verordnung durch den Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 49 dieser Verordnung zu ergänzen.
(7) Gemäß diesem Artikel erhobene personenbezogene Daten können für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Erhebung der Daten durch die Behörde in identifizierbarer Form aufbewahrt werden; nach Ablauf dieser Frist werden diese Daten gelöscht. Personenbezogene Daten können im Einzelfall und auf der Grundlage einer regelmäßigen Bewertung ihrer Notwendigkeit vor Ablauf dieser Frist gelöscht werden.
e) E-Geld-Institute,
f) Wertpapierfirmen,
g) Zahlungsinstitute,
h) Lebensversicherungsunternehmen,
i) Lebensversicherungsvermittler,
j) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen,
k) sonstige Finanzinstitute.
(5) Für jede der in Absatz 4 genannten Kategorien von Verpflichteten basieren die Referenzwerte für die Bewertung des inhärenten Risikos in der Bewertungsmethode auf den Kategorien der Risikofaktoren in Bezug auf Kunden, Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen, Lieferwege und geografische Gebiete. Die Referenzwerte werden für mindestens die folgenden Indikatoren für inhärente Risiken in jedem Mitgliedstaat, in dem die Verpflichteten tätig sind, festgelegt:
a) in Bezug auf das Kundenrisiko: Anteil gebietsfremder Kunden aus Drittländern, die gemäß Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 ermittelt wurden, sowie Präsenz und Anteil der Kunden, die als politisch exponierte Personen ermittelt wurden;
b) in Bezug auf angebotene Produkte und Dienstleistungen:
c) in Bezug auf geografische Gebiete:
(6) Für jede in Absatz 4 genannte Kategorie von Verpflichteten umfasst die Bewertung des Restrisikos im Rahmen der Bewertungsmethode Referenzwerte für die Bewertung der Qualität der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren, die die Verpflichteten zur Minderung ihres inhärenten Risikos eingeführt haben.
(7) Die Behörde arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) die Mindesttätigkeiten, die ein Kreditinstitut oder ein Finanzinstitut im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs — sei es über eine Infrastruktur oder aus der Ferne — ausüben muss, damit es als in einem anderen Mitgliedstaat als dem seiner Niederlassung tätig angesehen werden kann;
b) die auf den in den Absätzen 5 und 6 genannten Referenzwerten beruhende Methode zur Einstufung des inhärenten Risikoprofils und des Restrisikoprofils von Kreditinstituten, Finanzinstituten oder Gruppen von Kreditinstituten oder Finanzinstituten als niedrig, mittel, erheblich oder hoch.
Die Behörde legt der Kommission die Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Januar 2026 vor.
Die Kommission wird ermächtigt, diese Verordnung durch den Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 49 dieser Verordnung zu ergänzen.
(8) Die Behörde überprüft die Referenzwerte und die Methode mindestens alle drei Jahre. Sind Änderungen erforderlich, legt die Behörde der Kommission geänderte Entwürfe technischer Regulierungsstandards vor.
(1) Die Kreditinstitute, Finanzinstitute und Gruppen von Kreditinstituten oder Finanzinstituten, deren Restrisikoprofil gemäß Artikel 12 als hoch eingestuft wurde, gelten als ausgewählte Verpflichtete.
(2) Werden jedoch gemäß Absatz 1 mehr als 40 Unternehmen ermittelt, so kann die Behörde in Absprache mit den Aufsichtsbehörden vereinbaren, die Auswahl auf eine bestimmte andere Anzahl von Unternehmen oder Gruppen zu beschränken, die mehr als 40 beträgt.
Bei der Entscheidung über die bestimmte andere Anzahl ausgewählter Verpflichteter gemäß Unterabsatz 1 berücksichtigt die Behörde ihre eigenen Ressourcen in Bezug auf ihre Fähigkeit, die erforderliche Anzahl von Aufsichts- und Unterstützungspersonal bereitzustellen oder zusätzlich einzustellen, und stellt sicher, dass die erforderliche Aufstockung der finanziellen und personellen Ressourcen machbar ist.
Gemäß der Entscheidung über die Höchstzahl sind die nach Absatz 1 ausgewählten Verpflichteten diejenigen, die in den meisten Mitgliedstaaten über Niederlassungen oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig sind.
Wenn die Anwendung des Kriteriums gemäß Unterabsatz 3 mehr als die festgelegte Höchstzahl ausgewählter Verpflichteter ergibt, wählt die Behörde von den Verpflichteten, die gemäß jenem Unterabsatz ausgewählt würden und in der kleinsten Zahl von Mitgliedstaaten tätig sind, diejenigen aus, die den höchsten Anteil des Transaktionsvolumens mit Drittländern am Gesamtvolumen der im letzten Haushaltsjahr erfassten Transaktionen verzeichnen.
(3) Wird in einem Mitgliedstaat kein Kreditinstitut, kein Finanzinstitut und keine Gruppe von Kreditinstituten oder Finanzinstituten, das/die dort niedergelassen, zugelassen oder registriert ist oder dort ein Tochterunternehmen hat und dessen/deren Risikoprofil als hoch eingestuft ist, als ausgewählter Verpflichteter im Sinne der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels eingestuft, so führt die Behörde in diesem Mitgliedstaat ein zusätzliches Auswahlverfahren auf der Grundlage der in Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe b genannten Methode durch.
Nach dem zusätzlichen Auswahlverfahren gilt das/die in diesem Mitgliedstaat niedergelassene oder registrierte Kreditinstitut, Finanzinstitut oder Gruppe von Kreditinstituten oder Finanzinstituten, dessen/deren Risikoprofil als hoch eingestuft ist, als ausgewählter Verpflichteter.
Wird das Risikoprofil von mehreren Kreditinstituten, Finanzinstituten oder Gruppen von Kreditinstituten oder Finanzinstituten in dem betreffenden Mitgliedstaat als hoch eingestuft, gilt das Unternehmen, das in den meisten Mitgliedstaaten entweder über Niederlassungen oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig ist, als ausgewählter Verpflichteter. Sind mehrere Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Gruppen von Kreditinstituten oder Finanzinstituten in der gleichen Anzahl von Mitgliedstaaten tätig, so gilt das Unternehmen mit dem höchsten Anteil des Transaktionsvolumens mit Drittländern am Gesamttransaktionsvolumen, gemessen im letzten Geschäftsjahr, als ausgewählter Verpflichteter.
(4) Die Behörde leitet das erste Auswahlverfahren bis zum 1. Juli 2027 ein und schließt die Auswahl innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Einleitung ab. Anschließend erfolgt die Auswahl alle drei Jahre nach der Einleitung des ersten Auswahlverfahrens und das Auswahlverfahren wird jeweils innerhalb von sechs Monats abgeschlossen. Die Liste der ausgewählten Verpflichteten wird von der Behörde unverzüglich nach Abschluss des Auswahlverfahrens veröffentlicht. Die Behörde beginnt sechs Monate nach der Veröffentlichung der Liste mit der direkten Beaufsichtigung der ausgewählten Verpflichteten.
(5) Vor der Veröffentlichung der Liste der ausgewählten Verpflichteten unterrichtet die Behörde die nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden über die Ergebnisse des Verfahrens zur Bewertung und Einstufung des inhärenten Risikos und des Restrisikos der zu bewertenden Verpflichteten.
(6) Ein ausgewählter Verpflichteter unterliegt der direkten Aufsicht durch die Behörde, bis die Behörde mit der direkten Beaufsichtigung ausgewählter Verpflichteter auf der Grundlage einer Liste beginnt, die für den anschließenden Auswahlzeitraum erstellt wurde und den betreffenden Verpflichteten nicht mehr umfasst.
(1) Ein Finanzaufseher kann bei der Behörde ein begründetes Ersuchen auf Übernahme der direkten Beaufsichtigung und Wahrnehmung der in Artikel 5 Absatz 2 aufgeführten Aufgaben in Bezug auf einen bestimmten nicht ausgewählten Verpflichteten durch die Behörde stellen.
Das in Unterabsatz 1 genannte Ersuchen wird nur unter außergewöhnlichen Umständen gestellt, um auf Unionsebene einem erhöhten Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder Verstößen gegen die Einhaltung der Vorschriften bei einem nicht ausgewählten Verpflichteten entgegenzuwirken und eine einheitliche Anwendung hoher Aufsichtsstandards sicherzustellen.
(2) Das Ersuchen nach Absatz 1 enthält folgende Angaben:
a) den nicht ausgewählten Verpflichteten, bei der die Finanzaufseher der Auffassung ist, dass die Behörde die direkte Aufsicht übernehmen sollte;
b) die Gründe, aus denen die direkte Beaufsichtigung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung des nicht ausgewählten Verpflichteten erforderlich ist;
c) den vorgeschlagenen Zeitpunkt der Übertragung und den Zeitraum, für den um die Übertragung der Aufgaben und Befugnisse ersucht wird, und eine Begründung hierzu; und
d) alle erforderlichen ergänzenden Informationen, Daten und Nachweise, die für die Bewertung des Ersuchens nützlich sein könnten.
(3) Dem Ersuchen des Finanzaufsehers wird ein Bericht beigefügt, dem die bisherige Aufsichtsbilanz und das Risikoprofil des betroffenen nicht ausgewählten Verpflichteten zu entnehmen ist. Der nicht ausgewählte Verpflichtete wird über das Ersuchen und den darin vorgeschlagenen Zeitplan unterrichtet.
(4) Die Behörde prüft das in Absatz 1 genannte Ersuchen innerhalb von zwei Monaten oder innerhalb eines Zeitraums, der die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen bis zu dem im Ersuchen vorgeschlagenen Datum ermöglicht, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist. Die Behörde stimmt der Übertragung der direkten Beaufsichtigung, um die ersucht wurde, nur zu, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) der ersuchende Aufseher kann nachweisen, dass die dem nicht ausgewählten Verpflichteten auferlegten Aufsichtsmaßnahmen im Zusammenhang mit schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen gegen geltende Anforderungen unwirksam sind;
b) das erhöhte Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder die schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstöße gegen die geltenden Anforderungen betreffen mehrere Verpflichtete innerhalb einer Gruppe, die nicht ausgewählte Verpflichtete ist, und die zuständigen Finanzaufseher sind sich darin einig, dass koordinierte Aufsichtsmaßnahmen auf Unionsebene wirksamer wären, um gegen sie vorzugehen;
c) das Ersuchen betrifft einen vorübergehenden, objektiven und nachweisbaren Mangel an Kapazitäten auf Ebene des Finanzaufsehers, um dem Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung eines nicht ausgewählten Verpflichteten angemessen und rechtzeitig begegnen zu können.
(5) Stellt das Direktorium der Behörde fest, dass die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Bedingungen erfüllt sind, so erlässt es einen Beschluss, der an den ersuchenden Finanzaufseher und den betreffenden nicht ausgewählten Verpflichteten gerichtet ist, in dem es diese über die Annahme des Ersuchens unterrichtet. Im Beschluss werden das Datum, an dem die Behörde die direkte Beaufsichtigung übernehmen soll, und die Dauer dieser Beaufsichtigung angegeben. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Behörde die direkte Beaufsichtigung übernehmen soll, gilt der nicht ausgewählte Verpflichtete für die Zwecke dieser Verordnung als ausgewählter Verpflichteter.
Nach Ablauf der in dem in Unterabsatz 1 genannten Beschlusses festgelegten Dauer der direkten Beaufsichtigung durch die Behörde werden die Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der direkten Beaufsichtigung des betreffenden Verpflichteten automatisch an den Finanzaufseher zurückübertragen, es sei denn, die Behörde verlängert die Anwendung dieses Beschlusses aufgrund eines entsprechenden Ersuchens des Finanzaufsehers gemäß den Absätzen 1 bis 4.
(6) Lehnt das Direktorium der Behörde das Ersuchen des Finanzaufsehers ab, so begründet es dies schriftlich, wobei es eindeutig angibt, welche Bedingungen gemäß der Absätze 1, 2 und 4 nicht erfüllt wurden. Die Behörde konsultiert den Finanzaufseher, bevor sie einen Beschluss fasst, und stellt sicher, dass der nicht ausgewählte Verpflichtete über das Ergebnis des Verfahrens unterrichtet wird.
(1) Unbeschadet der Befugnis der Behörde nach Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a, die von ausgewählten Verpflichteten laufend gemeldeten Informationen direkt entgegenzunehmen oder direkt auf diese zuzugreifen, stellen die Finanzaufseher der Behörde alle Informationen zur Verfügung, die diese zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben im Einklang mit dieser Verordnung und dem sonstigen geltenden Unionsrecht benötigt.
(2) Gegebenenfalls unterstützen die Finanzaufseher die Behörde bei der Vorbereitung und Durchführung von Rechtsakten im Zusammenhang mit den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b genannten Aufgaben in Bezug auf alle ausgewählten Verpflichteten, einschließlich der Unterstützung bei Überprüfungstätigkeiten. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben befolgen sie die Anweisungen der Behörde.
(3) Die Behörde arbeitet technische Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) die Bedingungen, unter denen die Finanzaufseher die Behörde gemäß Absatz 2 zu unterstützen haben,
b) das Verfahren der regelmäßigen Bewertung gemäß Artikel 12 Absatz 1, einschließlich der Aufgaben, die die Aufsichtsbehörden und die Behörde bei der Bewertung des Risikoprofils von in jenem Absatz genannten Kreditinstituten und Finanzinstituten haben;
c) die Arbeitsvereinbarungen für die Übertragung von Aufsichtsaufgaben und -befugnissen auf die Behörde oder von der Behörde auf die nationale Ebene im Anschluss an ein Auswahlverfahren, einschließlich Regelungen über die Kontinuität laufender Aufsichtsverfahren oder Untersuchungen;
d) die Verfahren für die Vorbereitung und Annahme von Entscheidungen über die Auswahl der Verpflichteten;
e) die detaillierten Vorschriften und Regelungen für die Zusammensetzung und Arbeitsweise der in Artikel 16 Absätze 1 und 2 genannten gemeinsamen Aufsichtsteams.
Die Behörde legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 1. Januar 2026 vor.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 53 zu erlassen.
(1) Für die Beaufsichtigung jedes ausgewählten Verpflichteten wird ein gemeinsames Aufsichtsteam eingesetzt. Jedes gemeinsame Aufsichtsteam setzt sich aus Bediensteten der Behörde und der Finanzaufseher zusammen, die auf nationaler Ebene für die Beaufsichtigung des ausgewählten Verpflichteten zuständig sind. Die Mitglieder des gemeinsamen Aufsichtsteams werden gemäß Absatz 4 ernannt, wobei ihre Arbeit durch einen benannten Bediensteten der Behörde (im Folgenden „JST-Koordinator“) koordiniert wird.
(2) Der JST-Koordinator sorgt für die Abstimmung der Arbeit innerhalb des gemeinsamen Aufsichtsteams. Die Mitglieder des gemeinsamen Aufsichtsteams befolgen die Weisungen des JST-Koordinators bezüglich ihrer Aufgaben im gemeinsames Aufsichtsteam. Ihre Aufgaben und Pflichten innerhalb ihrer jeweiligen Finanzaufseher bleiben davon unberührt.
Jeder Finanzaufseher, der mehr als einen seiner Bediensteten zum Mitglied des gemeinsamen Aufsichtsteams nach Absatz 4 ernennt, kann einen dieser Bediensteten als Unterkoordinator benennen (im Folgenden „nationaler Unterkoordinator“). Die nationalen Unterkoordinatoren unterstützten den JST-Koordinator bei der Organisation und der Koordinierung der Aufgaben im gemeinsamen Aufsichtsteam, insbesondere in Bezug auf die Bediensteten, die von demselben Finanzaufseher ernannt wurden, der auch den nationalen Unterkoordinator ernannt hat. Der nationale Unterkoordinator kann den von demselben Finanzaufseher ernannten Mitgliedern des gemeinsamen Aufsichtsteams Weisungen erteilen, wobei diese Weisungen jedoch nicht in Konflikt zu den Weisungen des JST-Koordinators stehen dürfen.
(3) Zu den Aufgaben eines gemeinsamen Aufsichtsteams gehören:
a) die Durchführung der aufsichtlichen Überprüfungen und Bewertungen der ausgewählten Verpflichteten;
b) die Koordinierung von Vor-Ort-Kontrollen bei ausgewählten Verpflichteten und falls erforderlich die Vorbereitung von Aufsichtsmaßnahmen;
c) die Mitwirkung an der Ausarbeitung von Beschlussentwürfen, die für den jeweiligen ausgewählten Verpflichteten gelten, die dem Verwaltungsrat und dem Direktorium unter Berücksichtigung der unter den Buchstaben a und b genannten Überprüfungen, Bewertungen und Vor-Ort-Kontrollen vorzulegen sind;
d) die Pflege von Kontakten mit den Finanzaufsehern, die für die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben in einem Mitgliedstaat, in dem ein ausgewählter Verpflichteter niedergelassen ist, erforderlich ist.
(4) Die Behörde ist für die Einsetzung und Zusammensetzung gemeinsamer Aufsichtsteams zuständig. Die Behörde und die betreffenden Finanzaufseher ernennen aus dem Kreis ihrer Bediensteten eine Person oder mehrere Personen als Mitglied/Mitglieder eines gemeinsamen Aufsichtsteams. Ein Bediensteter kann als Mitglied mehrerer gemeinsamer Aufsichtsteams ernannt werden.
(5) Die Behörde und die Finanzaufseher konsultieren einander und einigen sich auf den Einsatz von Bediensteten in Bezug auf die gemeinsamen Aufsichtsteams.
(6) Die Behörde entwickelt interne operative Regeln und Verfahren in Bezug auf die Zusammensetzung der gemeinsamen Aufsichtsteams, insbesondere in Bezug auf die Bediensteten der einzelnen Finanzaufseher, den Status der Bediensteten der Finanzaufseher und die Bereitstellung von Bediensteten durch die Behörde an die gemeinsamen Aufsichtsteams, wodurch sichergestellt wird, dass diese Teams aus Bediensteten mit einem ausreichenden Maß an Wissen, Fachkenntnissen und Erfahrung und mit ausreichend Diversität in Bezug auf das Wissen, die Hintergründe, die Fachkenntnisse und die Erfahrungen bestehen.
(1) Die Behörde kann von ausgewählten Verpflichteten und den bei ihnen beschäftigten natürlichen Personen, den ihnen angehörenden juristischen Personen sowie Dritten, an die die ausgewählten Verpflichteten operative Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, und mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen verlangen, ihr alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie benötigt, um die ihr durch diese Verordnung und anderes anwendbares Unionsrecht übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen oder deren Vertreter und bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen stellen die geforderten Informationen unverzüglich zur Verfügung und stellen sicher, dass sie eindeutig, zutreffend und vollständig sind. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Auskünfte im Namen ihrer Mandanten erteilen. Diese Mandanten bleiben in vollem Umfang verantwortlich, falls die erteilten Auskünfte unvollständig, falsch oder irreführend sind.
(3) Erhält die Behörde die gemäß Absatz 1 angeforderten Informationen, so stellt sie diese dem betroffenen Finanzaufseher zur Verfügung.
(1) Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben kann die Behörde alle erforderlichen Untersuchungen in Bezug auf ausgewählte Verpflichtete oder natürliche oder juristische Personen durchführen, die bei einem ausgewählten Verpflichteten beschäftigt sind bzw. zu ihm gehören und in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig sind.
Zu diesem Zweck kann die Behörde
a) die Vorlage von Unterlagen verlangen;
b) die Bücher und Aufzeichnungen der betroffenen Personen prüfen und Kopien oder Auszüge aus den Büchern und Aufzeichnungen anfertigen;
c) sich Zugang zu internen Prüfberichten, Bescheinigungen über die Rechnungslegung und Software, Datenbanken, IT-Tools oder anderen elektronischen Mitteln zur Aufzeichnung von Informationen verschaffen;
d) sich Zugang zu Dokumenten und Informationen im Zusammenhang mit Entscheidungsprozessen verschaffen, darunter auch solche, die mithilfe von Algorithmen oder sonstigen digitalen Prozessen erstellt wurden;
e) von einer in Artikel 17 genannten Person oder deren Vertretern oder Mitarbeitern schriftliche oder mündliche Erklärungen einholen;
f) jede andere Person befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt.
(2) In Artikel 17 genannte Personen müssen sich den durch einen Beschluss der Behörde eingeleiteten Untersuchungen unterziehen. Behindert eine Person die Durchführung einer Untersuchung, leistet der Finanzaufseher des Mitgliedstaats, in dem sich die betroffenen Räumlichkeiten befinden, im Einklang mit dem jeweiligen nationalen Recht die erforderliche Unterstützung, einschließlich der Hilfe beim Zugang der Behörde zu den Geschäftsräumen der in Artikel 17 genannten natürlichen und juristischen Personen, sodass die in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Kompetenzen ausgeübt werden können.
(1) Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben kann die Behörde nach vorheriger Unterrichtung des betreffenden Finanzaufsehers alle erforderlichen Vor-Ort-Kontrollen in den Geschäftsräumen der in Artikel 17 genannten natürlichen und juristischen Personen durchführen. Bei natürlichen Personen, deren Geschäftsräume gleichzeitig ihr privater Wohnsitz sind, holt die Behörde eine gerichtliche Genehmigung für eine Vor-Ort-Kontrolle ein. Die Behörde kann die Vor-Ort-Kontrolle ohne vorherige Mitteilung an diese natürlichen und juristischen Personen durchführen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung und die Effizienz der Kontrolle dies erfordern.
(2) Die Behörde kann beschließen, ein gemeinsames Aufsichtsteam gemäß Artikel 16 oder ein spezielles Team, dem gegebenenfalls Mitglieder des gemeinsamen Aufsichtsteams angehören können, mit der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen zu betrauen. Die Behörde ist für die Einrichtung und Zusammensetzung der Teams für die Vor-Ort-Kontrollen zuständig, die in Abstimmung mit den Finanzaufsehern.
(3) Die Bediensteten der Behörde und andere von der Behörde zur Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen bevollmächtigte Personen können Geschäftsräume und Grundstücke der natürlichen oder juristischen Personen betreten, die Gegenstand eines von der Behörde erlassenen Untersuchungsbeschlusses sind, und nach Einholung einer gerichtlichen Anordnung für eine Vor-Ort-Kontrollen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels die Geschäftsräume der natürlichen Personen, die gleichzeitig deren privater Wohnsitz sind. Das Personal der Behörde und andere von der Behörde bevollmächtigte Personen verfügen über die in Artikel 21 vorgesehenen Befugnisse.
(4) In Artikel 17 genannte natürliche und juristische Personen müssen sich den mit einem Beschluss der Behörde eingeleiteten Vor-Ort-Kontrollen unterziehen.
(5) Die Bediensteten der Finanzaufsehers des Mitgliedstaats, in dem die Kontrolle durchgeführt werden soll, sowie andere von diesem Finanzaufseher entsprechend bevollmächtigte oder bestellte Begleitpersonen unterstützen unter Aufsicht und Koordinierung der Behörde die Bediensteten der Behörde und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen aktiv. Sie verfügen hierzu über die in Absatz 3 genannten Befugnisse. Die Bediensteten der Finanzaufseher des betreffenden Mitgliedstaats haben auch das Recht, an den Vor-Ort-Kontrollen teilzunehmen.
(6) Wenn sich eine Person der Durchführung einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten Vor-Ort-Kontrolle widersetzt, so leistet die Finanzaufseher des betreffenden Mitgliedstaats im Einklang mit dem jeweiligen nationalen Recht die erforderliche Unterstützung. Soweit dies für die Kontrolle erforderlich ist, schließt eine solche Unterstützung die Versiegelung von Geschäftsräumen und Büchern oder Aufzeichnungen ein. Verfügt der betreffende Finanzaufseher nicht über die dafür notwendige Befugnis, so nutzt sie ihre Befugnisse, um die erforderliche Unterstützung von anderen nationalen Behörden anzufordern.
(1) Ist für eine Vor-Ort-Kontrolle gemäß Artikel 19 eine gerichtliche Genehmigung nach nationalem Recht erforderlich, so ersucht die Behörde um eine solche Genehmigung.
(2) Wird um eine Genehmigung nach Absatz 1 ersucht, prüft das nationale Gericht, ob der Beschluss der Behörde verbindlich ist und ob die Zwangsmaßnahmen, um die ersucht wurde, im Hinblick auf den Gegenstand der Kontrolle nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das nationale Gericht die Behörde um ausführliche Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, aus denen die Behörde annimmt, dass ein Verstoß gegen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte erfolgt ist, sowie in Bezug auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der den Zwangsmaßnahmen unterworfenen Person. Das nationale Gericht prüft jedoch weder die Notwendigkeit der Kontrolle noch verlangt es die Übermittlung der in den Akten der Behörde enthaltenen Informationen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Behörde unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.
(1) Zur Wahrnehmung ihrer in Artikel 5 Absatz 2 genannten Aufgaben verfügt die Behörde über die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannte Befugnis verwaltungsrechtliche Maßnahmen anzuwenden, um ausgewählte Verpflichtete dazu zu bewegen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, wenn
a) festgestellt wurde, dass der ausgewählte Verpflichtete gegen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Unionsrechtsakte und nationalen Rechtsvorschriften verstößt;
b) der Behörde ausreichende und beweisbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ausgewählte Verpflichtete wahrscheinlich gegen die Unionsrechtsakte und der nationalen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 verstoßen wird und die Anwendung einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme den Eintritt des Verstoßes verhindern oder dessen Risiko verringern kann;
c) auf der Grundlage einer hinreichend begründeten Feststellung der Behörde die internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des ausgewählten Verpflichteten nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken der Geldwäsche, ihrer Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung, denen der ausgewählte Verpflichtete ausgesetzt ist, stehen.
(2) Für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 1 verfügt die Behörde insbesondere über die Befugnis zur Anwendung folgender verwaltungsrechtlicher Maßnahmen:
a) Abgabe von Empfehlungen;
b) Erteilung einer Anordnung, nach der Verpflichtete die Vorschriften einzuhalten haben, einschließlich hinsichtlich der Umsetzung spezifischer Abhilfemaßnahmen;
c) öffentliche Bekanntgabe der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes;
d) Erteilung einer Anordnung, nach der die natürliche oder juristische Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
e) Einschränkung oder Begrenzung der Geschäftsbereiche, der Tätigkeiten oder des Netzes von Instituten, denen der ausgewählte Verpflichtete angehört, oder Auflage zur Veräußerung von Geschäftszweigen;
f) Auflage zur Änderung der Leitungsstruktur;
g) bei Verpflichteten, die einer Zulassungspflicht unterliegen, Vorschlag des Entzugs oder der Aussetzung dieser Zulassung an die Behörde, die die Zulassung erteilt hat; kommt die Behörde, die diese Zulassung erteilt hat, dem Vorschlag der Behörde zur Aussetzung oder zum Entzug nicht nach, fordert die Behörde sie auf, dies schriftlich zu begründen.
(3) Durch die in Absatz 2 genannten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen kann die Behörde insbesondere:
a) verlangen, dass unverzüglich jegliche Daten oder Informationen, die für die Erfüllung der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Aufgaben erforderlich sind, bereitgestellt und jegliche Dokumente übermittelt werden, oder zusätzliche oder häufigere Berichterstattungspflichten vorschreiben;
b) verlangen, dass die internen Strategien, Verfahren und Kontrollen verstärkt werden;
c) verlangen, dass eine spezifische Strategie oder spezifische Anforderungen in Bezug auf Kategorien von Mandanten oder einzelne Mandanten, Transaktionen, Tätigkeiten oder Vertriebskanäle mit hohen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angewendet werden;
d) verlangen, dass Maßnahmen umgesetzt werden, um die mit den Tätigkeiten und Produkten ausgewählter Verpflichteter verbundenen Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu verringern;
e) jeder Person, die Leitungsaufgaben bei einem ausgewählten Verpflichteten wahrnimmt, oder jeder anderen für den Verstoß verantwortlich gemachten natürliche Person vorübergehend verbieten, bei Verpflichteten Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
(4) Für die in Absatz 2 genannten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen werden, sofern relevant, verbindliche Fristen für deren Umsetzung gesetzt. Die Behörde verfolgt und bewertet die Umsetzung der geforderten Maßnahmen durch den ausgewählten Verpflichteten.
(5) Die Finanzaufseher unterrichten die Behörde unverzüglich, wenn ihnen eine oder mehrere Hinweise darauf bekannt werden, dass ein ausgewählter Verpflichteter gegen die Verordnung (EU) 2023/1113 oder die Verordnung (EU) 2024/1624 verstoßen hat.
(6) Die verhängten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(1) Für die Zwecke der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben kann die Behörde unter den in den Absätzen 2 bis 7 dieses Artikels genannten Bedingungen Geldbußen verhängen, wenn ein ausgewählter Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine der Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1113 oder der Verordnung (EU) 2024/1624 verstößt oder einem verbindlichen Beschluss nach Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung nicht nachkommt.
(2) Stellt das Direktorium der Behörde fest, dass ein ausgewählter Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß gegen unmittelbar geltende Anforderungen begangen hat, die in Verordnung (EU) 2023/1113 oder Verordnung (EU) 2024/1624 enthalten sind, erlässt es gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels einen Beschluss zur Verhängung von Geldbußen. Für diese Verstöße verhängte Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu oder anstelle der in Artikel 21 Absatz 2 genannten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen verhängt.
(3) Der Grundbetrag der Geldbußen, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, liegt innerhalb der folgenden Grenzen:
a) bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen gegen eine oder mehrere Anforderungen in Bezug auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, gruppenweiten Strategien, Verfahren, Kontrollen oder Meldepflichten, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten, in denen ein ausgewählter Verpflichteter tätig ist, festgestellt wurden, beläuft sich die Höhe auf mindestens 500000 EUR und darf 2000000 EUR oder 1 % des Jahresumsatzes nicht übersteigen, je nachdem, welcher Wert höher ist;
b) bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen gegen eine oder mehrere Anforderungen in Bezug auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, interne Strategien, Kontrollen und Verfahren oder Meldepflichten, die in einem Mitgliedstaat, in dem ein ausgewählter Verpflichteter tätig ist, festgestellt wurden, beläuft sich die Höhe auf mindestens 100000 EUR und darf 1000000 EUR oder 0,5 % des Jahresumsatzes nicht übersteigen, je nachdem, welcher Wert höher ist;
c) bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen gegen alle anderen Anforderungen, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten, in denen ein ausgewählter Verpflichteter tätig ist, festgestellt wurden, beläuft sich die Höhe auf mindestens 100000 EUR und darf 2000000 EUR nicht übersteigen;
d) bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen gegen alle anderen Anforderungen, die in einem Mitgliedstaat festgestellt wurden, in dem ein ausgewählter Verpflichteter tätig ist, beläuft sich die Höhe auf mindestens 100000 EUR und darf 1000000 EUR nicht übersteigen;
e) bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen gegen die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Beschlüsse der Behörde beläuft sich die Höhe auf mindestens 100000 EUR und darf 1000000 EUR nicht übersteigen.
(4) Die innerhalb der in Absatz 3 aufgeführten Grenzen festgelegten Grundbeträge werden erforderlichenfalls unter Berücksichtigung erschwerender oder mildernder Faktoren gemäß den maßgeblichen Koeffizienten in Anhang I angepasst. Die relevanten erschwerenden Koeffizienten werden einzeln auf den Grundbetrag angewendet. Ist mehr als ein erschwerender Koeffizient anzuwenden, wird die Differenz zwischen dem Grundbetrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung jedes einzelnen erschwerenden Koeffizienten ergibt, zum Grundbetrag hinzugerechnet. Können die aus dem Verstoß erzielten Gewinne oder die durch den Verstoß bei Dritten verursachten Verluste ermittelt werden, so werden sie nach Anwendung der Koeffizienten zum Gesamtbetrag der Geldbuße hinzugerechnet.
(5) Die relevanten mildernden Koeffizienten werden einzeln auf den Grundbetrag angewendet. Ist mehr als ein mildernder Koeffizient anzuwenden, so wird die Differenz zwischen dem Grundbetrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung jedes einzelnen mildernden Koeffizienten ergibt, vom Grundbetrag abgezogen.
(6) Der Höchstbetrag einer Geldbuße für schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße nach Absatz 3 Buchstaben a und b darf nach Anwendung der in den Absätzen 4 und 5 genannten Koeffizienten 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes des Verpflichteten im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht übersteigen.
(7) 10000000
(8) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
(9) In von Absatz 1 dieses Artikels nicht erfassten Fällen kann die Behörde, wenn dies für die Zwecke der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich ist, von den Finanzaufsehern verlangen, Verfahren einzuleiten, damit Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass im Einklang mit dem nationalen Recht zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1640 und allen einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften, die besondere Befugnisse übertragen, die bisher durch Unionsrecht nicht gefordert waren, geeignete Geldbußen verhängt werden. Die verhängten Geldbußen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Unterabsatz 1 gilt für Geldbußen, die gegen ausgewählte Verpflichtete wegen Verstößen gegen die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1640 verhängt werden, sowie für Geldbußen, die gegen Mitglieder des Leitungsorgans ausgewählter Verpflichteter verhängt werden, die nach nationalem Recht für einen Verstoß des ausgewählten Verpflichteten verantwortlich sind.
(10) Die von der Behörde verhängten Geldbußen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Bei der Festlegung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt die Behörde gebührend, ob der ausgewählte Verpflichtete in der Lage ist, die Geldbuße zu zahlen, und konsultiert, falls die Geldbuße die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften beeinträchtigen könnte, die Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung des geltenden Unionsrechts durch die ausgewählten Verpflichteten zuständig sind.
(1) Das Direktorium kann per Beschluss ein Zwangsgeld verhängen, um Folgendes zu erzwingen:
a) dass ein ausgewählter Verpflichteter einen Verstoß beendet, wenn er einer nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben b, d, e oder f und Artikel 21 Absatz 3 angewandten verwaltungsrechtlichen Maßnahme nicht nachkommt;
b) dass eine in Artikel 17 Absatz 1 genannte Person vollständige Informationen vorlegt, die mit einem Beschluss gemäß Artikel 6 Absatz 1 angefordert wurden;
c) dass eine in Artikel 17 Absatz 1 genannte Person in eine Untersuchung einwilligt und insbesondere vollständige Aufzeichnungen, Daten, Verfahren oder sonstiges angefordertes Material vorlegt und sonstige Informationen, die im Rahmen einer gemäß Artikel 18 angeordneten Untersuchung beigebracht wurden, vervollständigt und korrigiert.
(2) Das Zwangsgeld muss wirksam und verhältnismäßig sein. Das Zwangsgeld wird so lange verhängt, bis der betreffende ausgewählte Verpflichtete oder die betreffende Person die einschlägigen in Absatz 1 genannten verwaltungsrechtlichen Maßnahmeneinhält.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 beträgt die Höhe des Zwangsgelds höchstens 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bzw. bei natürlichen Personen 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im letzten Kalenderjahr. Es wird ab dem im Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegten Termin berechnet.
(4) Ein Zwangsgeld kann für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe des Beschlusses der Behörde verhängt werden. Sofern der ausgewählte Verpflichtete nach Ablauf dieser Frist der verwaltungsrechtlichen Maßnahme noch nicht nachgekommen ist, kann die Behörde Zwangsgelder für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Monaten verhängen.
(5) Der Beschluss über die Verhängung eines Zwangsgeldes kann zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend bis zum Beginn der Anwendung der verwaltungsrechtlichen Maßnahmen getroffen werden.
(1) Bevor das Direktorium gemäß Artikel 22 oder 23 einen Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße oder eines Zwangsgeldes fasst, gibt es den Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, Gelegenheit, zu den Feststellungen der Behörde gehört zu werden. Das Direktorium stützt seine Beschlüsse nur auf Feststellungen, zu denen sich die dem Verfahren unterworfenen Personen äußern konnten.
(2) Die Verteidigungsrechte der Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, müssen während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Sie haben vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Recht auf Einsicht in die Akten der Behörde. Vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der Behörde.
(1) Die Behörde macht jeden Beschluss, mit dem Geldbußen oder Zwangsgelder verhängt oder in Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben c bis g genannte verwaltungsrechtliche Maßnahmen angewandt werden, die in den in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a genannten Fällen erlassen wurden, unmittelbar nachdem die für den Verstoß verantwortliche Person von diesem Beschluss in Kenntnis gesetzt wurde, bekannt. Bei der Bekanntmachung werden mindestens Art und Wesen des Verstoßes, die Identität der verantwortlichen Person sowie — im Falle von Geldbußen oder Zwangsgeldern — die jeweiligen Beträge bekannt gemacht.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann die Behörde in Fällen, in denen die Bekanntmachung verwaltungsrechtliche Maßnahmen betrifft, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann und die nicht darauf abzielen, schwerwiegende, wiederholte und systematische Verstöße abzustellen, die Bekanntmachung dieser verwaltungsrechtlichen Maßnahmen bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist beim Gerichtshof der Europäischen Union verschieben.
(2) Nach Ablauf der Frist für eine Überprüfung des Beschlusses durch den administrativen Überprüfungsausschuss oder, wenn der Verpflichtete nicht um eine solche Überprüfung ersucht hat, nach Ablauf der Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs beim Gerichtshof der Europäischen Union macht die Behörde die Informationen über ein solches Ersuchen auf Überprüfung oder einen solchen Rechtsbehelf bekannt. Alle weiteren Informationen über das Ergebnis einer solchen Überprüfung oder eines solchen Rechtsbehelfs werden von der Behörde unmittelbar nach Erhalt dieser Informationen bekannt gemacht. Jeder Beschluss, mit dem ein Beschlusses über die Verhängung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds oder über die Anwendung einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a für ungültig erklärt wird, wird ebenfalls bekannt gemacht.
(3) Hält Behörde die Bekanntmachung der Identität oder der personenbezogenen Daten der verantwortlichen Personen nach einer fallbezogenen Prüfung für unverhältnismäßig oder wenn die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität von Finanzmärkten oder laufende Untersuchungen gefährdet, verfährt die Behörde ungeachtet der in Absatz 1 genannten Anforderung wie folgt:
a) sie macht den Beschluss erst dann bekannt, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind;
b) sie macht den Beschluss im Einklang mit dem nationalen Recht auf anonymer Basis bekannt, wenn diese anonymisierte Bekanntmachung den wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet; in diesem Fall kann die Bekanntmachung der einschlägigen Daten für eine vertretbare Zeitspanne zurückgestellt werden, wenn vorausgesehen wird ist, dass die Gründe für die anonymisierte Bekanntmachung bei Ablauf dieser Zeitspanne nicht mehr bestehen;
c) sie sieht davon ab, den Beschluss bekanntzumachen, wenn die Möglichkeiten nach den Buchstaben a und b ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um eine der folgenden Situationen zu gewährleisten:
(4) Die Behörde macht jede Veröffentlichung nach diesem Artikel für einen Zeitraum von fünf Jahren auf ihrer Website zugänglich.
(1) Gemäß den Artikeln 22 und 23 verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind vollstreckbar.
Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Vollstreckung stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde, welche die Regierung eines jeden Mitgliedstaats zu diesem Zweck bestimmt und der Kommission und dem Gerichtshof der Europäischen Union benennt, dem Beschluss über die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern gemäß den Artikeln 22 und 23 angefügt.
Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei erfüllt, so kann diese Partei die Vollstreckung nach nationalem Recht betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft.
Die Vollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die einzelstaatlichen Rechtsprechungsorgane zuständig.
(2) Die Beträge der Geldbußen und Zwangsgelder werden dem Gesamthaushaltsplan der Union zugewiesen.
(1) Stellt die Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung fest, dass es ernsthafte Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen von Tatsachen gibt, die einen oder mehrere der in Anhang II aufgeführten Verstöße darstellen können, benennt sie aus dem Kreis ihrer Bediensteten ein unabhängiges Untersuchungsteam, das mit der Untersuchung des Sachverhalts beauftragt wird. Das Untersuchungsteam ist und war nicht an der direkten Beaufsichtigung des ausgewählten Verpflichteten beteiligt und nimmt seine Aufgaben unabhängig vom Direktorium wahr. Die Behörde arbeitet interne Verfahren aus, um die Regeln für die Auswahl der Mitglieder des unabhängigen Untersuchungsteams festzulegen, insbesondere im Hinblick auf das Wissen, den Hintergrund, die Fachkenntnisse und die Erfahrung dieser Mitglieder.
(2) Das Untersuchungsteam prüft die mutmaßlichen Verstöße unter Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen der Personen, die der Untersuchung unterworfen sind, und legt dem Direktorium ein vollständiges Dossier mit seinen Feststellungen vor.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann das Untersuchungsteam nach Artikel 17 Informationen anfordern und nach den Artikeln 18 und 19 Untersuchungen und Vor-Ort-Kontrollen durchführen.
Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat das Untersuchungsteam Zugang zu allen Unterlagen und Informationen, die das gemeinsame Aufsichtsteam bei seinen Aufsichtstätigkeiten zusammengetragen hat.
(3) Beim Abschluss seiner Untersuchung gibt das Untersuchungsteam den Personen, die der Untersuchung unterworfen sind, Gelegenheit, zu den untersuchten Fragen angehört zu werden, bevor es dem Direktorium das Dossier mit seinen Feststellungen vorlegt. Das Untersuchungsteam stützt seine Feststellungen nur auf Tatsachen, zu denen die Personen, die der Untersuchung unterworfen sind, Stellung nehmen konnten.
Während der Untersuchungen nach diesem Artikel sind die Verteidigungsrechte der betreffenden Personen in vollem Umfang zu wahren.
(4) Legt das Untersuchungsteam dem Direktorium das Dossier mit seinen Feststellungen vor, so teilt es dies den der Untersuchung unterworfenen Personen mit. Die Personen, die den Untersuchungen unterworfen sind, haben Recht auf Einsicht in das Dossier, vorbehaltlich des berechtigten Interesses von anderen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte gilt nicht für vertrauliche Informationen, die Dritte betreffen.
(5) Anhand des Dossiers mit den Feststellungen des Untersuchungsteams und — wenn die betreffenden Personen darum ersuchen — nach der gemäß Artikel 24 Absatz 1 erfolgten Anhörung der Personen, die den Untersuchungen unterworfen waren, beschließt das Direktorium, ob die Personen, die den Untersuchungen unterworfen waren, einen oder mehrere der in Anhang II aufgeführten Verstöße begangen haben; ist dies der Fall, so verhängt es eine Geldbuße nach Artikel 22 und wendet neben oder anstelle der Verhängung einer Geldbuße eine verwaltungsrechtliche Maßnahme nach Artikel 21 an.
(6) Das Untersuchungsteam nimmt nicht an den Beratungen des Direktoriums teil und greift in keiner anderen Weise in den Entscheidungsprozess des Direktoriums ein.
(7) Die Kommission erlässt weitere Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern, einschließlich Bestimmungen zu den Verteidigungsrechten, zu Zeitpunkten und Fristen und zu der Einziehung der Geldbußen und Zwangsgelder, und sie erlässt detaillierte Bestimmungen zur Verjährung bezüglich der Verhängung und Vollstreckung von Strafen.
Die Vorschriften nach Unterabsatz 1 werden anhand delegierter Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung nach Artikel 100 erlassen.
Die Kommission erlässt die in Unterabsatz 2 genannten delegierten Rechtsakte bis zum 1. Januar 2027.
(8) Stellt die Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung schwerwiegende Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen fest, die Straftaten darstellen könnten, verweist sie diese Sachverhalte zur strafrechtlichen Verfolgung an die zuständigen nationalen Behörden. Ferner sieht die Behörde davon ab, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn ein früherer Freispruch oder eine frühere Verurteilung aufgrund identischer Tatsachen oder im Wesentlichen gleichartiger Tatsachen als Ergebnis eines Strafverfahrens nach nationalem Recht Rechtskraft erlangt hat.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Befugnis zu unbeschränkter Überprüfung von Beschlüssen der Behörde, mit denen eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld verhängt wird. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.
(1) Die Behörde und die Finanzaufseher treffen Regelungen für ihre Kommunikation im Rahmen des Aufsichtssystems für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der zu verwendenden Sprache(n).
(2) Jedes Dokument, das ein ausgewählter Verpflichteter oder eine andere natürliche oder juristische Person, die den Aufsichtsverfahren der Behörde als Einzelperson unterworfen ist, der Behörde vorlegt, kann in einer der Amtssprachen der Union abgefasst werden, die von dem ausgewählten Verpflichteten oder der betreffenden natürlichen oder juristischen Person gewählt wird.
(3) Die Behörde, die ausgewählten Verpflichteten und jede andere juristische oder natürliche Person, die den Aufsichtsverfahren der Behörde als Einzelperson unterworfen ist, können vereinbaren, in ihrer schriftlichen Kommunikation, auch in Bezug auf die Aufsichtsbeschlüsse der Behörde, ausschließlich eine der Amtssprachen der Union zu verwenden.
(4) Wird eine Vereinbarung über die ausschließliche Verwendung einer Sprache gemäß Absatz 3 später widerrufen, so betrifft dieser Widerruf lediglich die Aspekte des Aufsichtsverfahrens der Behörde, die noch nicht ausgeführt wurden.
(5) Sofern Beteiligte einer mündlichen Anhörung darum ersuchen, in einer anderen Amtssprache der Union als der Sprache des Aufsichtsverfahrens der Behörde gehört zu werden, ist der Behörde dieser Bedarf unter Wahrung einer ausreichenden Frist vorab mitzuteilen, damit sie die erforderlichen Vorkehrungen treffen kann.
(4) Die Finanzaufseher unternehmen alle erdenklichen Anstrengungen, um den spezifischen Folgemaßnahmen, die ihnen infolge der Bewertung vorgeschrieben werden, nachzukommen. Die Finanzaufseher halten die Behörde soweit erforderlich regelmäßig über die Art der Maßnahmen, die sie als Reaktion auf den in Absatz 3 genannten Bericht ergriffen haben, auf dem Laufenden.
(1) Die Behörde stellt im Rahmen ihrer Befugnisse und unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Finanzaufseher sicher, dass Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor für nicht ausgewählte Verpflichtete, die Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten betreiben, gemäß Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2024/1640 eingerichtet werden und einheitlich funktionieren. Zu diesem Zweck kann die Behörde
a) ein Kollegium einrichten, sofern ein solches Kollegium noch nicht eingerichtet wurde, obwohl die Bedingungen für seine Einrichtung gemäß Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2024/1640 erfüllt sind, und Sitzungen des Kollegiums einberufen und organisieren;
b) bei der Organisation von Sitzungen des Kollegiums Unterstützung leisten, wenn die zuständigen Finanzaufseher darum ersuchen;
c) bei der Organisation gemeinsamer Aufsichtspläne und gemeinsamer Vor-Ort-Kontrollen und Untersuchungen außerhalb des Standorts Unterstützung leisten;
d) in Zusammenarbeit mit den Finanzaufsehern zur Erleichterung der Arbeit des Kollegiums alle einschlägigen Informationen sammeln und austauschen und diese Informationen den Behörden des Kollegiums zugänglich machen;
e) wirksame und effiziente Aufsichtstätigkeiten und -praktiken fördern, einschließlich der Bewertung der Risiken, denen die nicht ausgewählten Verpflichteten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten;
f) die Tätigkeiten der Finanzaufsehern im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben und Befugnissen überwachen.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 genießen die Bediensteten der Behörde alle Rechte auf Teilhabe an den Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und können daher an deren Aktivitäten teilnehmen, einschließlich Vor-Ort-Kontrollen, die gemeinsam von zwei oder mehr Finanzaufsehern durchgeführt werden.
(1) Die Finanzaufsehern unterrichten die Behörde, wenn sich die Lage eines nicht ausgewählten Verpflichteten hinsichtlich der Einhaltung der Verordnung (EU) 2024/1624, der Verordnung (EU) 2023/1113, anderer zur Durchführung dieser Verordnungen erlassener Rechtsvorschriften oder von einem Aufseher erlassener Verwaltungsakte und seiner Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung rasch und erheblich verschlechtert, insbesondere wenn sich eine solche Verschlechterung negativ auf mehrere Mitgliedstaaten oder die Union insgesamt auswirken oder die Integrität des Finanzsystems der Union beeinträchtigen könnte.
(2) Die Behörde kann, wenn ihr Hinweise auf schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße eines nicht ausgewählten Verpflichteten vorliegen, die für diesen zuständigen Finanzaufseher auffordern,
a) die entsprechenden Hinweise zu untersuchen, die Verstöße gegen das Unionsrecht und — sofern das einschlägige Unionsrecht in Form von Richtlinien vorliegt oder den Mitgliedstaaten ausdrücklich Optionen einräumt — Verstöße gegen die nationalen Rechtsvorschriften betreffen könnten, soweit mit diesem nationalen Recht Richtlinien umgesetzt oder den Mitgliedstaaten im Unionsrecht eingeräumte Optionen ausgeübt werden, und
b) in Erwägung ziehen, im Einklang mit dem unmittelbar anwendbaren Unionsrecht oder dem nationalen Recht zur Umsetzung von Richtlinien gegen dieses Unternehmen Strafen für solche Verstöße zu verhängen.
In diesem Zusammenhang kann die Behörde erforderlichenfalls der Finanzaufseher eines nicht ausgewählten Verpflichteten auch auffordern, einen an dieses Unternehmen gerichteten Beschluss im Einzelfall anzunehmen, mit dem von diesem verlangt wird, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um seinen Verpflichtungen nach unmittelbar anwendbarem Unionsrecht oder nach nationalem Recht, soweit damit Richtlinien umgesetzt oder den Mitgliedstaaten im Unionsrecht eingeräumte Optionen ausgeübt werden, nachzukommen, einschließlich der Einstellung jedweder Praktiken. Die in diesem Absatz genannten Ersuchen dürfen die laufenden Aufsichtsmaßnahmen des Finanzaufsehers, an den das jeweilige Ersuchen gerichtet ist, nicht behindern.
(3) Ein Ersuchen nach Absatz 2 kann eingeleitet werden, wenn der Behörde Hinweise auf einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß vorliegen:
a) nach Meldungen der Finanzaufseher gemäß Absatz 1;
b) als Ergebnis der von der Behörde selbst erhobenen stichhaltigen Informationen oder
c) nach Eingang von Informationen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder aus anderen zuverlässigen und verlässlichen Informationsquellen.
(4) Der betreffende Finanzaufseher kommt jeder an sie nach Absatz 2 gerichteten Aufforderung nach und unterrichtet die Behörde möglichst bald, spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Tag der Mitteilung eines solchen Ersuchens, über die Schritte, die er unternommen hat oder zu unternehmen gedenkt, um dieser Aufforderung nachzukommen.
(5) Wenn innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Tag der Mitteilung des Ersuchens einer in Absatz 2 genannten Aufforderung nicht nachgekommen wird oder der Behörde keine Informationen dazu mitgeteilt werden, welche Schritte unternommen wurden oder geplant sind, so kann die Behörde die Kommission darum ersuchen, der Behörde die Genehmigung zu erteilen, die in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1 genannten einschlägigen Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der direkten Beaufsichtigung des nicht ausgewählten Verpflichteten von dem betreffenden Finanzaufseher zeitweilig auf die Behörde zu übertragen.
(6) Ein von der Behörde gemäß Absatz 5 an die Kommission gerichtetes Ersuchen muss Folgendes umfassen:
a) eine Beschreibung der schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstöße des nicht ausgewählten Verpflichteten gegen die unmittelbar anwendbaren Anforderungen und eine Erläuterung dazu, warum diese Verstöße in den Zuständigkeitsbereich der Behörde gemäß den Absätzen 2 und 3 fallen;
b) eine Erläuterung, warum das in Absatz 2 genannte Ersuchen an den Finanzaufseher nicht dazu führte, dass innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist Maßnahmen getroffen wurden, gegebenenfalls einschließlich der Information, dass der Finanzaufseher keine Antwort übermittelt hat;
c) eine vorgeschlagene Frist von höchstens drei Jahren, in der die Behörde die einschlägigen Aufgaben und Befugnisse in Bezug auf den nicht ausgewählten Verpflichteten ausüben wird;
d) eine Beschreibung der Maßnahmen, die die Behörde in Bezug auf den betreffenden nicht ausgewählten Verpflichteten nach der Übertragung der einschlägigen Aufgaben und Befugnisse zu ergreifen beabsichtigt, um gegen die in Absatz 2 genannten schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstöße vorzugehen;
e) jede einschlägige Kommunikation zwischen der Behörde und dem betreffenden Finanzaufseher.
(7) Die Kommission hat nach dem Eingang des Ersuchens der Behörde einen Monat Zeit, um auf der Grundlage von den gemäß Absatz 6 erhaltenen Informationen im Wege eines hinreichend begründeten Beschlusses zu entscheiden, ob sie die Übertragung der einschlägigen Aufgaben und Befugnisse genehmigt oder ablehnt. Der Beschluss wird der Behörde mitgeteilt, die ihrerseits den Finanzaufseher und den nicht ausgewählten Verpflichteten unverzüglich davon in Kenntnis setzt. Das Europäische Parlament und der Rat werden von dem Beschluss in Kenntnis gesetzt.
(8) Am zehnten Arbeitstag, nach dem der Behörde der Beschluss zur Genehmigung der Übertragung von Aufgaben und Befugnissen in Bezug auf den nicht ausgewählten Verpflichteten mitgeteilt wurde, gilt der nicht ausgewählte Verpflichtete für die Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 5 Absatz 2 und der Befugnisse nach Artikel 6 Absatz 1 und nach Artikel 17 bis 23 als ausgewählter Verpflichteter. In dem Beschluss der Kommission wird eine Frist für die Wahrnehmung dieser Aufgaben und Befugnisse gesetzt, nach deren Ablauf sie automatisch an den betreffenden Finanzaufseher zurückübertragen werden.
(9) Nach Konsultation des betreffenden Finanzaufsehers kann die Behörde die Kommission darum ersuchen, die Anwendung des Beschlusses zur Genehmigung der Übertragung von Aufgaben und Befugnissen zu verlängern. Dieses Ersuchen ist mindestens zwei Monate vor Ablauf des ursprünglichen Zeitraums zu stellen.
Dem in Unterabsatz 1 genannte Ersuchen wird mindestens Folgendes beigefügt:
a) eine Beschreibung der Maßnahmen, die die Behörde in Bezug auf den betreffenden Verpflichteten ergriffen hat, und der weiteren Maßnahmen, die sie zu ergreifen beabsichtigt;
b) eine Begründung, aus der hervorgeht, warum diese verbleibenden Maßnahmen Verstöße betreffen, die gemäß Absatz 2 weiterhin in die Zuständigkeit der Behörde fallen;
c) eine vorgeschlagene Dauer von höchstens drei Jahren für die weitere Wahrnehmung der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Aufgaben und der in Artikel 6 Absatz 1 und den Artikeln 17 bis 23 genannten Befugnisse in Bezug auf den Verpflichteten;
d) jede einschlägige Kommunikation zwischen der Behörde und dem betreffenden Finanzaufseher.
Die Kommission erlässt binnen der in Absatz 7 genannten Frist einen Beschluss darüber, ob die Verlängerung gewährt wird. Jede gemäß diesem Absatz gewährte Verlängerung kann nur einmal gewährt werden.
(1) Die Behörde kann die Finanzaufseher auf Ersuchen eines oder mehrerer Finanzaufseher entsprechend den Artikeln 46, 47, 49 oder 54 der Richtlinie (EU) 2024/1640 oder in anderen Fällen, in denen ein Finanzaufseher mit dem Verfahren oder dem Inhalt einer Maßnahme, einer vorgeschlagenen Maßnahme oder der Untätigkeit eines anderen Finanzaufsehers nicht einverstanden ist, bei der Erzielung einer Einigung gemäß dem in den Absätzen 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels beschriebenen Verfahren unterstützen, sofern dies seine eigenen Aufsichtsaufgaben und -zuständigkeiten in Bezug auf einen bestimmten nicht ausgewählten Verpflichteten bzw. mehrere nicht ausgewählte Verpflichtete betrifft.
(2) In anderen als den unter die Artikel 46, 47, 49 und 54 der Richtlinie (EU) 2024/1640 fallenden Fällen ersucht ein Finanzaufseher die Behörde unverzüglich um Unterstützung, wenn eine Bestimmung des Unionsrechts den Finanzaufseher verpflichtet, mit einem anderen Finanzaufseher eine Einigung, eine Vereinbarung oder eine andere Form der etablierten oder formalisierten Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung bestimmter nicht ausgewählter Verpflichteter zu erreichen, und wenn einer der folgenden Fälle eintritt:
a) die Vereinbarung wurde erzielt, aber von einer der Parteien nicht wirksam angewandt oder eingehalten;
b) ein Finanzaufseher kommt auf der Grundlage objektiver Gründe zu dem Schluss, dass eine Meinungsverschiedenheit besteht;
c) seit dem Tag, an dem bei einem Finanzaufseher das Ersuchen eines anderen Finanzaufsehers eingegangen ist, im Hinblick auf die Einhaltung der in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Gesetzgebungsakte eine bestimmte Maßnahme zu ergreifen, sind zwei Monate vergangen, ohne dass der Finanzaufseher, an den das Ersuchen gerichtet ist, einen Beschluss gefasst hätte, mit dem er dem Ersuchen nachkommt.
(3) Das Direktorium prüft jedes in den Absätzen 1 und 2 genannte Ersuchen und teilt den betreffenden Parteien mit, ob es das Ersuchen für gerechtfertigt hält und beabsichtigt, ihm gemäß diesem Artikel nachzukommen.
(4) Die Behörde setzt den Finanzaufsehern für die Beilegung ihrer Meinungsverschiedenheit eine Frist unter Berücksichtigung aller einschlägigen Fristen, die im Unionsrecht festgelegt sind, sowie unter Berücksichtigung der Komplexität und Dringlichkeit der Angelegenheit. Für die Zwecke der Phase der Beilegung der Meinungsverschiedenheiten fungiert die Behörde als Vermittlerin. Soweit erforderlich oder im Unionsrecht vorgesehen, gibt sie eine Stellungnahme dazu ab, wie die Meinungsverschiedenheit beigelegt werden kann.
(5) Erzielen die Finanzaufseher innerhalb der in Absatz 4 genannten Phase der Beilegung der Meinungsverschiedenheiten keine Einigung oder folgen sie nicht der von der Behörde abgegebenen Stellungnahme, so kann die Behörde die Finanzaufseher dazu verpflichten, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen oder von solchen abzusehen, um die Streitigkeit beizulegen und die Einhaltung des Unionsrechts sicherzustellen. Der Beschluss der Behörde ist für die Finanzaufseher bindend. Die Behörde kann die Finanzaufseherin ihrem Beschluss auffordern, einen von ihnen getroffenen Beschluss aufzuheben oder abzuändern oder von ihren Befugnissen nach dem geltenden Unionsrecht Gebrauch zu machen.
(6) Die Behörde setzt die Finanzaufseher von dem Abschluss der Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 sowie gegebenenfalls von ihrem nach Absatz 5 gefassten Beschluss in Kenntnis.
(7) Jede Maßnahme der Finanzaufseher im Zusammenhang mit Sachverhalten, die Gegenstand eines Beschlusses im Sinne von Absatz 5 ist, muss mit diesem Beschluss in Einklang stehen.
(8) In dem in Artikel 84 genannten Bericht legt der Vorsitzende der Behörde die Art der Meinungsverschiedenheiten zwischen den Finanzaufsehern, die erzielten Einigungen und die zur Beilegung solcher Meinungsverschiedenheiten getroffenen Beschlüsse dar.
(1) Hat ein Finanzaufseher die in der Richtlinie (EU) 2024/1640 oder den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen nicht angewandt oder hat sie Maßnahmen in einer Weise angewandt, die einen Verstoß gegen das Unionsrecht darstellt, der zu systematischem Versagen bei ihrer Aufsicht führt, das mehrere Verpflichtete betrifft und die Wirksamkeit des Aufsichtssystem für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beeinträchtigt, so handelt die Behörde im Rahmen der in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten Befugnisse.
(2) Die Behörde kann von sich aus eine Untersuchung eines möglichen Verstoßes gegen das Unionsrecht gemäß Absatz 1 einleiten, wenn ihr ein Hinweis auf einen solchen Verstoß vorliegt, der sich auf stichhaltige Informationen stützt, die die Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung gesammelt hat.
Die Behörde kann auch auf begründetes Ersuchen eines oder mehrerer Finanzaufseher, des Europäischen Parlaments oder der Kommission einen mutmaßlichen Verstoß gegen das Unionsrecht oder dessen Nichtanwendung untersuchen.
Wurde gemäß den Unterabsätzen 1 oder 2 um eine Untersuchung eines potenziellen Verstoßes gegen das Unionsrecht ersucht, so unterrichtet die Behörde die ersuchende Partei ordnungsgemäß darüber, wie sie in der Angelegenheit vorgehen will und ob eine Untersuchung des mutmaßlichen Verstoßes gerechtfertigt ist. Beschließt die Behörde, eine Untersuchung einzuleiten, so unterrichtet sie zuvor den betreffenden Finanzaufseher.
(3) Der Finanzaufseher, der Gegenstand einer Untersuchung gemäß Absatz 2 ist, stellt der Behörde unverzüglich alle Informationen zur Verfügung, die die Behörde für die Zwecke ihrer Untersuchung anfordert, auch in Bezug darauf, wie die in Absatz 1 genannten Rechtsakte im Einklang mit dem Unionsrecht angewandt werden.
(4) Sofern dies als angemessen und notwendig erachtet wird, kann die Behörde nach Unterrichtung des Finanzaufsehers, der Gegenstand der Untersuchung ist, auch allen anderen Finanzaufsehern Gelegenheit geben, der Behörde Informationen zu übermitteln, die sie für relevant halten, oder ein hinreichend gerechtfertigtes und mit Gründen versehenes Informationsersuchen direkt an einen anderen Finanzaufseher zu richten. Die Adressaten eines solchen Ersuchens übermitteln der Behörde unverzüglich klare, zutreffende und vollständige Informationen.
(5) Spätestens sechs Monate nach Beginn ihrer Untersuchung kann die Behörde eine Empfehlung an den Finanzaufseher, der Gegenstand der Untersuchung ist, richten, in der die Maßnahmen erläutert werden, die zur Einhaltung des Unionsrechts ergriffen werden müssen.
Vor der Abgabe einer solchen Empfehlung setzt sich die Behörde mit dem Finanzaufseherin Verbindung, wenn sie dies für angemessen hält, um die systematischen Aufsichtsmängel zu beheben, die zu dem Verstoß gegen das Unionsrecht geführt haben, und versucht, eine Einigung über die zur Einhaltung des Unionsrechts erforderlichen Maßnahmen zu erzielen.
Der Finanzaufseher unterrichtet die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die er unternommen hat oder zu unternehmen gedenkt, um die Einhaltung des Unionsrechts sicherzustellen.
(6) Befolgt der Finanzaufseher das Unionsrecht nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Empfehlung der Behörde, so kann die Kommission nach Unterrichtung durch die Behörde oder von Amts wegen eine förmliche Stellungnahme abgeben, in der der Finanzaufseher aufgefordert wird, die zur Einhaltung des Unionsrechts erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die förmliche Stellungnahme der Kommission trägt der Empfehlung der Behörde Rechnung.
Die Kommission gibt eine solche förmliche Stellungnahme innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der Empfehlung ab. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern.
Die Behörde und der Finanzaufseher stellen der Kommission alle erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(7) Der Finanzaufseher unterrichtet die Kommission und die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 6 genannten förmlichen Stellungnahme über die Schritte, die er unternommen hat oder zu unternehmen gedenkt, um dieser förmlichen Stellungnahme Folge zu leisten. Wenn der Finanzaufseher Maßnahmen in Bezug auf Fragen ergreift, die Gegenstand einer förmlichen Stellungnahme sind, muss er sich an diese förmliche Stellungnahme halten.
c) die Anwendung bewährter Verfahren, die von Aufsehern des Nichtfinanzsektors entwickelt wurden und deren Übernahme für andere Aufseher des Nichtfinanzsektors von Nutzen sein könnte;
d) die Wirksamkeit und der Grad an Angleichung, die in Bezug auf die Durchsetzung der im Rahmen der Durchführung des Unionsrechts erlassenen Bestimmungen erreicht wurden, wobei dies auch die Verhängung von Geldbußen und Anwendung verwaltungsrechtlicher Maßnahmen gegen Personen, die für die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich sind, einschließt.
(4) Die Behörde erstellt einen Bericht über die Ergebnisse der vergleichenden Analysen. Dieser Analysebericht wird gemeinsam von den Bediensteten der Behörde und den zuständigen Bediensteten der Aufseher des Nichtfinanzsektors und der in Artikel 52 der Richtlinie (EU) 2024/1640 genannt Behörden, die an der vergleichenden Analyse beteiligt sind, erstellt und vom Direktorium angenommen, nachdem dieses die Anmerkungen des Verwaltungsrats in seiner Aufsichtszusammensetzung zur Kohärenz der Anwendung der Methode mit anderen Analyseberichten erhalten hat. In dem Bericht werden die infolge der vergleichenden Analyse als angemessen, verhältnismäßig und notwendig erachteten Folgemaßnahmen aufgeführt und erläutert. Diese Folgemaßnahmen können in Form von Leitlinien und Empfehlungen nach Artikel 54 und Stellungnahmen nach Artikel 55 der vorliegenden Verordnung angenommen werden. Die Aufseher des Nichtfinanzsektors und die in Artikel 52 der Richtlinie (EU) 2024/1640 genannt Behörden unternehmen alle erforderlichen Anstrengungen, um den im Einklang mit Artikel 54 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.
(5) Die Behörde veröffentlicht die Ergebnisse der vergleichenden Analyse auf ihrer Website und setzt zumindest das Europäische Parlament davon in Kenntnis. Sie legt der Kommission eine Stellungnahme vor, wenn sie auf der Grundlage des Ergebnisses der vergleichenden Analyse oder sonstiger, von der Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangter Informationen zu der Auffassung gelangt, dass aus Sicht der Union eine weitere Harmonisierung der Unionsvorschriften für Verpflichtete im Nichtfinanzsektor oder für Aufseher des Nichtfinanzsektors erforderlich ist.
(6) Die Behörde legt zwei Jahre nach Veröffentlichung des Analyseberichts einen Folgebericht vor. Der Folgebericht wird gemeinsam von den Bediensteten der Behörde und den zuständigen Bediensteten der Aufseher des Nichtfinanzsektors, die an der vergleichenden Analyse beteiligt sind, erstellt und vom Direktorium angenommen, nachdem dieses die Anmerkungen des Verwaltungsrats in seiner Aufsichtszusammensetzung zur Kohärenz der Anwendung der Methode mit anderen Analyseberichten erhalten hat. Im Folgebericht wird unter anderem bewertet, ob die Maßnahmen, die die der vergleichenden Analyse unterzogenen Aufseher des Nichtfinanzsektors auf die Folgemaßnahmen des Analyseberichts hin ergriffen haben, angemessen und wirksam sind. Die Behörde veröffentlicht die Ergebnisse des Folgeberichts auf ihrer Website.
(7) Für die Zwecke dieses Artikels nimmt das Direktorium alle zwei Jahre einen Vorschlag für einen Arbeitsplan für vergleichende Analysen nach der Anhörung des Verwaltungsrats in seiner Aufsichtszusammensetzung an. In diesem Arbeitsplan für vergleichende Analysen wird den Erkenntnissen, die im Zuge der vergangenen vergleichenden Analysen und der Beratungen des Verwaltungsrats in seiner Aufsichtszusammensetzung gewonnen wurden, Rechnung getragen. Der Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung kann mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder vom Direktorium die Annahme eines neuen Plans verlangen. Der Arbeitsplan für vergleichende Analysen bildet einen gesonderten Teil des jährlichen und mehrjährigen Arbeitsprogramms und wird in das in Artikel 65 genannte Einheitliche Programmplanungsdokument aufgenommen. Bei dringenden oder unvorhergesehenen Ereignissen kann die Behörde beschließen, zusätzliche vergleichende Analysen durchzuführen.
(8) Betreffen vergleichende Analysen Aufsichtstätigkeiten, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten von Selbstverwaltungseinrichtungen durchgeführt werden, so umfasst die vergleichende Analyse eine Bewertung der Maßnahmen, die gemäß Artikel 52 der Richtlinie (EU) 2024/1640 von der für die Beaufsichtigung dieser Einrichtungen zuständigen Behörde ergriffen wurden, um sicherzustellen, dass sie ihre Aufgaben angemessen und wirksam wahrnehmen.
(9) Betreffen vergleichende Analysen Aufsichtstätigkeiten, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten von Selbstverwaltungseinrichtungen durchgeführt werden, so sind diese Selbstverwaltungseinrichtungen nicht zur Teilnahme verpflichtet. Bekunden sie jedoch Interesse an der Teilnahme an einer vergleichenden Analyse, so wird den Bediensteten dieser Einrichtungen, die mit Aufsichtsfunktionen betraut sind, die Teilnahme an der betreffenden vergleichenden Analyse gestattet.
(1) Die Behörde unterstützt im Rahmen ihrer Befugnisse und unbeschadet der Befugnisse der einschlägigen Aufseher des Nichtfinanzsektors gemäß Artikel 50 der Richtlinie (EU) 2024/1640 bei der Einrichtung und Funktionsweise von Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Nichtfinanzsektor für Verpflichtete des Nichtfinanzsektors, die Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten gemäß dem genannten Artikel betreiben.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die Behörde
a) die Einrichtung eines Kollegiums vorschlagen, wenn kein solches Kollegium eingerichtet wurde, obwohl die Behörde der Auffassung ist, dass das Gefährdungspotenzial des Verpflichteten im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und der Umfang seiner grenzüberschreitenden Tätigkeiten die Einrichtung eines Kollegiums sowie die Einberufung und Organisation von Sitzungen des Kollegiums rechtfertigen;
b) bei der Organisation von Sitzungen des Kollegiums und der Bewertung der Frage behilflich sein, ob die Bedingungen für die Teilnahme von Aufsichtsbehörden aus Drittländern am Kollegium erfüllt sind, wenn die Aufseher des Nichtfinanzsektors dies verlangen;
c) bei der Organisation gemeinsamer Aufsichtspläne und gemeinsamer Kontrollen vor Ort und Untersuchungen außerhalb des Standorts Unterstützung leisten;
d) die Aufseher des Nichtfinanzsektors bei der Sammlung und Weitergabe aller relevanten Informationen unterstützen, um die Arbeit des Kollegiums zu erleichtern und diese Informationen den Aufsichtsbehörden des Kollegiums zugänglich zu machen;
e) wirksame und effiziente Aufsichtstätigkeiten und -methoden fördern, einschließlich der Bewertung der Risiken, denen die Verpflichteten im Nichtfinanzsektor ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten;
f) den Aufsehern des Nichtfinanzsektors — auf deren besondere Ersuchen hin — Unterstützung leisten, einschließlich Ersuchen um Vermittlung zwischen Aufsehern des Nichtfinanzsektors in den Fällen, die unter Artikel 50 Absätze 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2024/1640 fallen.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 genießen die Bediensteten der Behörde alle Rechte auf Teilnahme an den Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Mit Zustimmung der betreffenden Aufseher des Nichtfinanzsektors können sich die Bediensteten der Behörde an den Tätigkeiten des Kollegiums beteiligen, die gemeinsam von zwei oder mehr Aufsehern des Nichtfinanzsektors durchgeführt werden, einschließlich Kontrollen vor Ort bei Verpflichteten im Nichtfinanzsektor, mit Ausnahme derjenigen, die unter Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2024/1624 fallen.
(1) Hat die Behörde Grund zu der Annahme, dass ein Aufseher des Nichtfinanzsektors oder eine Behörde, die Selbstverwaltungseinrichtungen nach Artikel 52 der Richtlinie (EU) 2024/1640 beaufsichtigt, die in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Rechtsakte der Union oder nationalen Rechtsvorschriften nicht angewendet hat oder so angewendet hat, dass eine Verletzung des Unionsrechts vorzuliegen scheint, so unterrichtet sie den betreffenden Aufseher oder die betreffende Behörde über diese mutmaßlichen Verstöße und untersucht sie.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 kann die Behörde auf Ersuchen eines oder mehrerer Aufseher des Nichtfinanzsektors oder Behörden, des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder von sich aus tätig werden, auch dann, wenn sich ein solches Tätigwerden stichhaltige Informationen von natürlichen oder juristischen Personen, wie in Artikel 90 vorgesehen, stützt.
(2) Die Behörde kann von dem betreffenden Aufseher oder der betreffenden Behörde alle Informationen anfordern, die sie für ihre Untersuchung für erforderlich hält, einschließlich Informationen darüber, wie die in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Unionsrechtsakte oder nationalen Rechtsvorschriften im Einklang mit dem Unionsrecht angewandt werden, mit Ausnahme von Informationen, die unter das Privileg der rechtsberatenden Berufe fallen, es sei denn, die Ausnahmen nach Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 70 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 und Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2024/1640 finden Anwendung.
Der betreffende Aufseher oder die betreffende Behörde stellt der Behörde unverzüglich die angeforderten Informationen zur Verfügung.
Wenn sich die von dem betreffenden Aufseher bzw. der betreffenden Behörde angeforderten Informationen als unzureichend erwiesen haben oder für unzureichend erachtet werden, um die Informationen zu erhalten, die für die Zwecke der Untersuchung eines mutmaßlichen Verstoßes für erforderlich erachtet werden, kann die Behörde nach Unterrichtung des betreffenden Aufsehers bzw. der betreffenden Behörde ein gebührend gerechtfertigtes und mit Gründen versehenes Informationsersuchen direkt an andere Aufseher bzw. Behörden richten, die Selbstverwaltungseinrichtungen beaufsichtigen.
Die Adressaten eines solchen Ersuchens übermitteln der Behörde unverzüglich klare, zutreffende und vollständige Informationen.
(3) Spätestens sechs Monate nach Beginn ihrer Untersuchung kann die Behörde eine Empfehlung an den betreffenden Aufseher bzw. die betreffende Behörde richten, in der die Maßnahmen erläutert werden, die zur Abhilfe bei den festgestellten Verstößen erforderlich sind.
Vor der Abgabe einer solchen Empfehlung setzt sich die Behörde mit dem betreffenden Aufseher bzw. der betreffenden Behörde in Verbindung, wenn sie dies zur Abstellung des Verstoßes für angemessen hält, um eine Einigung über die Maßnahmen zu erzielen, die hierfür erforderlich sind.
Der betreffende Aufseher bzw. die betreffende Behörde unterrichtet die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die er bzw. sie unternommen hat oder zu unternehmen beabsichtigt, um den Verstoß abzustellen.
(4) Hat der Aufseher oder die Behörde den in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten festgestellten Verstoß nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt der Empfehlung der Behörde behoben, so gibt die Behörde eine Warnung heraus, in der der Verstoß im Einzelnen dargelegt und die von den Adressaten der Warnung zur Abmilderung seiner Auswirkungen zu ergreifenden Maßnahmen genannt werden.
Die in Unterabsatz 1 genannten Warnungen sind zu richten:
a) im Falle eines Aufsehers des Nichtfinanzsektor an die entsprechenden Aufseher in anderen Mitgliedstaaten und, wenn es sich bei dem Aufseher um eine Selbstverwaltungseinrichtung handelt, an ihre Behörde;
b) im Falle einer Behörde an die ihrer Beaufsichtigung unterliegenden Selbstverwaltungseinrichtungen.
(5) Sobald der betreffende Aufseher bzw. die betreffende Behörde den Verstoß behoben hat, teilt die Behörde den Adressaten ihrer in Absatz 4 genannten Warnung mit, dass der Verstoß behoben wurde und die Abhilfemaßnahmen eingestellt wurden.
(1) Die Behörde kann die Aufseher des Nichtfinanzsektors auf Ersuchen eines oder mehrerer Aufseher des Nichtfinanzsektors entsprechend den Artikeln 46, 47, 50 oder 54 der Richtlinie (EU) 2024/1640 oder in anderen Fällen, in denen ein Aufseher des Nichtfinanzsektors mit dem Verfahren oder dem Inhalt einer Maßnahme, einer vorgeschlagenen Maßnahme oder der Untätigkeit eines anderen Aufsehers des Nichtfinanzsektors nicht einverstanden ist, bei der Erzielung einer Einigung gemäß dem in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels beschriebenen Verfahren unterstützen, sofern dies seine eigenen Aufsichtsaufgaben und -zuständigkeiten in Bezug auf einen bestimmten Verpflichteten bzw. mehrere Verpflichtete betrifft.
(2) In anderen als den unter die Artikel 46, 47, 50 und 54 der Richtlinie (EU) 2024/1640 fallenden Fällen ersucht ein Aufseher des Nichtfinanzsektors die Behörde unverzüglich um Unterstützung, wenn eine Bestimmung des Unionsrechts der Aufseher des Nichtfinanzsektors verpflichtet, mit einem oder mehreren anderen Aufsehern des Nichtfinanzsektors eine Einigung, eine Vereinbarung oder eine andere Form der etablierten oder formalisierten Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung bestimmter Verpflichteter zu erreichen, und wenn einer der folgenden Fälle eintritt:
a) Die Vereinbarung wurde erzielt, aber von einer der Parteien nicht tatsächlich umgesetzt oder eingehalten;
b) ein Aufseher des Nichtfinanzsektors kommt auf der Grundlage objektiver Gründe zu dem Schluss, dass eine Meinungsverschiedenheit besteht;
c) seit dem Tag, an dem bei einem Aufseher des Nichtfinanzsektors das Ersuchen eines anderen Aufsehers des Nichtfinanzsektors eingegangen ist, im Hinblick auf die Einhaltung der in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Gesetzgebungsakte eine bestimmte Maßnahme zu ergreifen, sind zwei Monate vergangen, ohne dass der Aufseher, an den das Ersuchen gerichtet ist, einen Beschluss gefasst hätte, mit dem er dem Ersuchen nachkommt.
(3) Das Direktorium prüft jedes in den Absätzen 1 und 2 genannte Ersuchen und teilt den betreffenden Parteien mit, ob es das Ersuchen für gerechtfertigt hält und beabsichtigt, ihm gemäß diesem Artikel nachzukommen.
(4) Die Behörde setzt den Aufsehern des Nichtfinanzsektors für die Beilegung ihrer Meinungsverschiedenheit eine Frist unter Berücksichtigung aller einschlägigen Fristen, die im Unionsrecht festgelegt sind, sowie unter Berücksichtigung der Komplexität und Dringlichkeit der Angelegenheit. Für die Zwecke der Phase der Beilegung der Meinungsverschiedenheiten fungiert die Behörde als Vermittlerin. Soweit erforderlich oder im Unionsrecht vorgesehen, gibt die Behörde eine Stellungnahme dazu ab, wie die Meinungsverschiedenheit beigelegt werden kann.
Die Behörde erfasst alle gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes eingegangenen Meldungen und bewertet die Relevanz des jeweiligen Falls gemäß den in Absatz 1 genannten Methoden und Kriterien. Gelangt die Behörde zu dem Schluss, dass der Fall relevant ist, unterrichtet sie innerhalb von fünf Tagen nach der ursprünglichen Bekanntgabe die zentralen Meldestellen in allen maßgeblichen Mitgliedstaaten und fordert sie auf, sich an der gemeinsamen Analyse zu beteiligen. Zu diesem Zweck nutzt die Behörde gesicherte Kommunikationskanäle. Die zentralen Meldestellen in allen maßgeblichen Mitgliedstaaten ziehen in Erwägung, sich an der gemeinsamen Analyse zu beteiligen.
(4) Erklärt sich mindestens eine andere zentrale Meldestelle bereit, an der gemeinsamen Analyse teilzunehmen, so sorgt die Behörde dafür, dass die gemeinsame Analyse innerhalb von 20 Tagen nach der in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten ersten Bewertung eingeleitet wird, es sei denn, die Dringlichkeit der Angelegenheit rechtfertigt eine kürzere Frist.
(5) Jede zentrale Meldestelle, die eine Beteiligung an der Durchführung der gemeinsamen Analyse ablehnt, begründet dies der Behörde gegenüber innerhalb von fünf Tagen nach Eingang der Aufforderung in schriftlicher Form. Die Behörde übermittelt diese Begründung unverzüglich der zentralen Meldestelle, die festgestellt hat, dass eine gemeinsame Analyse erforderlich ist.
(6) Mit ausdrücklicher Zustimmung der an der gemeinsamen Analyse teilnehmenden zentralen Meldestellen erhalten die Bediensteten der Behörde, die die Durchführung gemeinsamer Analysen unterstützen, Zugang zu allen Daten, die den Gegenstand des Falls betreffen und können ferner diese Daten zur Unterstützung der gemeinsamen Analyse verarbeiten.
Verweigert eine zentrale Meldestelle den Bediensteten der Behörde den Zugang zu den Daten, die den Gegenstand des Falles betreffen, so stellt sie sicher, dass die Informationen auf andere Weise bereitgestellt werden, sodass die Bediensteten der Behörde weder bei der operativen Unterstützung der gemeinsamen Analyse behindert noch auf andere Weise tatsächlich in ihrer Fähigkeit, diese Unterstützung zu leisten, beeinträchtigt werden.
Verweigern mehrere zentrale Meldestellen den Zugang zu den Daten, die den Gegenstand des Falles betreffen, so bewertet die Behörde erneut, ob die Aufgaben, die ihre Bediensteten wahrnehmen würden, ihre Unterstützung für die gemeinsame Analyse rechtfertigen, und erwägt, stattdessen zu empfehlen, dass die gemeinsame Analyse ohne ihre Unterstützung durchgeführt wird.
(7) Die Behörde stellt im Einklang mit den entwickelten Methoden und Verfahren alle für die Durchführung der gemeinsamen Analyse erforderlichen Instrumente zur Verfügung und leistet operative Unterstützung. Insbesondere richtet die Behörde einen zweckbestimmten, sicheren Kommunikationskanal für die Durchführung der gemeinsamen Analyse ein und sorgt für die entsprechend geeignete technische Koordinierung einschließlich IT-Betreuung sowie haushaltstechnischer und logistischer Unterstützung.
(8) Mit ausdrücklicher Zustimmung aller an der gemeinsamen Analyse beteiligten zentralen Meldestellen sind die Bediensteten der Behörde, die die gemeinsame Analyse unterstützt, befugt, die Daten dieser zentralen Meldestellen mit den von anderen zentralen Meldestellen und sowie von Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union im Rahmen ihres jeweiligen Mandats zur Verfügung gestellten Daten auf der Grundlage eines Treffer-/Kein-Treffer-Systems abzugleichen.
Im Falle eines Treffers teilt die Behörde allen an der gemeinsamen Analyse beteiligten zentralen Meldestellen die Informationen mit, die den Treffer ausgelöst haben, soweit der Bereitsteller der Informationen deren Weitergabe genehmigt hat und die Informationen für die Durchführung der gemeinsamen Analyse erforderlich sind.
Für die Zwecke dieses Absatzes verwendet die Behörde ein System, das den Abgleich von Informationen ermöglicht, die für die Verhinderung von Geldwäsche, deren Vortaten und Terrorismusfinanzierung in angemessener Weise relevant sind. Dieses System bietet ein Maß an Sicherheit und Vertraulichkeit, das der Art und dem Umfang der abgeglichenen Informationen angemessen ist. In den Methoden und Verfahren, die für die Durchführung der gemeinsamen Analysen gemäß Artikel 43 Absatz 1 und der gemäß Artikel 94 Absatz 2 zu schließenden Arbeitsvereinbarungen festzulegen sind, werden die Methoden für die Durchführung des Abgleichs auf der Grundlage eines Treffer-/Kein-Treffer-Systems gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes festgelegt.
(1) Geht mit den Ergebnissen einer gemeinsamen Analyse ein hinreichender Verdacht einher, dass Geldwäsche oder andere kriminelle Tätigkeiten derzeit begangen werden oder begangen wurden, für die die EUStA ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 22 und Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 ausüben könnte, so leitet die Behörde der EUStA unverzüglich die Ergebnisse der gemeinsamen Analyse und alle zusätzlichen einschlägigen Informationen weiter.
(2) Die Behörde arbeitet in Abstimmung mit der EUStA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung des Formats, das von der Behörde für die Übermittlung von Informationen an die EUStA zu verwenden ist, aus.
Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission bis zum 27. Juni 2026 zur Annahme vor.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 53 zu erlassen.
(3) Geht mit den Ergebnissen einer gemeinsamen Analyse ein hinreichender Verdacht einher, dass Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union derzeit begangen werden oder begangen wurden, für die das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) seine Zuständigkeit gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 ausüben könnte, so übermittelt die Behörde die Ergebnisse der gemeinsamen Analyse und alle zusätzlichen einschlägigen Informationen an das OLAF.
(4) Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).
(5) Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138).
(6) Die Behörde, die EUStA, Europol, Eurojust und das OLAF können strategische und andere nicht-operative Informationen wie Typologien und Risikoindikatoren, die in ihren Zuständigkeitsbereichen fallen, austauschen.
Die Bedingungen für den Austausch der in Unterabsatz 1 genannten Informationen werden in den in Artikel 94 genannten Arbeitsvereinbarungen geregelt.
(1) Stellt die Behörde fest, dass eine gemeinsame Analyse gemäß Artikel 40 dieser Verordnung oder Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2024/1640 erforderlich sein könnte, so setzt sie die betreffenden zentralen Meldestellen davon in Kenntnis und fordert sie auf, sich an der gemeinsamen Analyse zu beteiligen.
(2) Die betreffenden zentralen Meldestellen unterrichten die Behörde unverzüglich und nach besten Kräften innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Ersuchens über ihre Entscheidung bezüglich des Ersuchens nach Absatz 1.
(3) Lehnt eine zur Teilnahme an der gemeinsamen Analyse aufgeforderte zentrale Meldestelle ein von der Behörde gemäß Absatz 1 gestelltes Ersuchen ab, so teilt sie der Behörde unverzüglich und nach besten Kräften innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Ersuchens, die Gründe für ihre Entscheidung mit.
(1) Die Behörde legt für die Durchführung der gemeinsamen Analysen Methoden und Verfahren fest, die sie regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Das Erfordernis einer Überprüfung und Aktualisierung gilt auch für die in Artikel 40 Absatz 1 genannten Methoden und Kriterien.
(2) Die zentralen Meldestellen, die an einer gemeinsamen Analyse teilgenommen haben oder auf andere Weise daran beteiligt waren, können der Behörde Rückmeldungen zur Durchführung der Analyse übermitteln, einschließlich Rückmeldungen zu der von der Behörde im Laufe der gemeinsamen Analyse geleisteten operativen Unterstützung sowie Rückmeldungen zu den Ergebnissen der Analyse, zu den gemäß Absatz 1 angewandten Methoden und Verfahren, zu den verfügbaren Instrumenten und zur Koordinierung zwischen den teilnehmenden zentralen Meldestellen. Die Rückmeldungen, die als vertraulich gekennzeichnet sind, werden nicht an andere zentrale Meldestellen weitergegeben.
(3) Die Behörde kann auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Rückmeldungen oder von Amts wegen einen Folgebericht über die Durchführung einer gemeinsamen Analyse herausgeben, einschließlich spezifischer Vorschläge für Anpassungen in Bezug auf die Methoden und Verfahren für die Durchführung der gemeinsamen Analyse und Schlussfolgerungen zu den Ergebnissen der gemeinsamen Analysen. Der Folgebericht wird, ohne vertrauliche oder beschränkt zugängliche Informationen über den Fall offenzulegen, an alle zentralen Meldestellen weitergeleitet. Die Schlussfolgerungen und Empfehlungen im Zusammenhang mit der Durchführung der gemeinsamen Analyse werden an alle zentralen Meldestellen, die an dieser gemeinsamen Analyse beteiligt waren, sowie an alle anderen zentralen Meldestellen weitergeleitet, sofern diese Schlussfolgerungen und Empfehlungen keine vertraulichen oder beschränkt zugänglichen Informationen enthalten.
(1) Die zentrale Meldestelle eines jeden Mitgliedstaats ordnet einen oder mehrere Bedienstete an die Behörde ab. Der regelmäßige Arbeitsort des abgeordneten Bediensteten der nationalen zentralen Meldestelle befindet sich am Sitz der Behörde.
(2) Für abgeordnete Bedienstete einer zentralen Meldestelle gilt zum Zeitpunkt ihrer Ernennung und für die gesamte Dauer ihrer Abordnung der Status des Personals der abordnenden zentralen Meldestelle. Die Mitgliedstaaten ernennen die abgeordneten Bediensteten ihrer zentralen Meldestellen auf der Grundlage eines nachgewiesenen hohen Niveaus einschlägiger und praxisbezogener Erfahrungen auf dem Gebiet der Aufgaben zentraler Meldestellen. Abgeordnete Bedienstete einer zentralen Meldestelle unterstehen weiterhin der abordnenden zentralen Meldestelle und befolgen die Sicherheits- und Geheimhaltungsregelungen der abordnenden Meldestelle sowie des einschlägigen einzelstaatlichen Rechts.
(3) Der Verwaltungsrat in der Meldestellen-Zusammensetzung kann eine Person, die von einer zentralen Meldestelle als abgeordneter Bediensteter benannt wurde, ablehnen, wenn diese Person nicht die Kriterien gemäß Absatz 2 erfüllt. Die Amtszeit der abgeordneten Bediensteten zentraler Meldestellen beträgt drei Jahre und kann mit Zustimmung der abordnenden zentralen Meldestelle einmal verlängert werden.
(4) Die abgeordneten Bediensteten der zentralen Meldestellen unterstützen die Behörde bei der Wahrnehmung der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Aufgaben. Zu diesem Zweck erhalten die abgeordneten Bediensteten der nationalen zentralen Meldestellen für die Dauer ihrer Abordnung Zugang zu den für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten und Informationen der Behörde.
(5) Die abgeordneten Bediensteten zentraler Meldestellen erhalten für die Zwecke der Wahrnehmung der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Aufgaben Zugang zu allen Daten, auf die ihre abordnende zentrale Meldestelle zugreifen kann.
(6) Das Direktorium legt die Rechte und Pflichten der abgeordneten Bediensteten zentraler Meldestellen gegenüber der Behörde fest und berücksichtigt dabei die Stellungnahme des Verwaltungsrats in der Meldestellen-Zusammensetzung. Die zentralen Meldestellen sorgen dafür, dass ihre abgeordneten Bediensteten diese Rechte und Pflichten einhalten.
(1) Im Rahmen der Förderung der Zusammenarbeit von zentralen Meldestellen und der Unterstützung ihrer Arbeit setzt sich die Behörde unter Berücksichtigung des Bedarfs der zentralen Meldestellen auch für die Förderung von gemeinsamen Vorgehensweisen, Methoden und bewährten Verfahren ein. Die Behörde organisiert, erleichtert und fördert auch insbesondere die folgenden Tätigkeiten:
a) Schulungsprogramme, auch in Bezug auf technologische Innovationen;
b) Personalaustausch- und Entsendungsprogramme, einschließlich der Entsendung von Bediensteten der zentralen Meldestelle eines Mitgliedstaats zur Behörde;
c) Austausch über Vorgehensweisen zwischen zentralen Meldestellen, einschließlich des Austauschs von Fachkenntnissen in einem bestimmten Bereich;
d) Entwicklung oder Beschaffung von IT-Tools und -Diensten zur Verbesserung der Analysefähigkeiten zentraler Meldestellen.
(2) Eine zentrale Meldestelle kann der Behörde ein Ersuchen um gegenseitige Unterstützung im Zusammenhang mit den Aufgaben der zentralen Meldestelle übermitteln; dabei gibt sie im Einzelnen an, welche Art von Unterstützung von den Bediensteten der Behörde, den Bediensteten einer oder mehrerer zentraler Meldestellen oder einer Kombination aus beiden gewünscht ist. Die um gegenseitige Unterstützung ersuchende zentrale Meldestelle sorgt dafür, dass Zugang zu allen Informationen und Daten gewährt wird, die für die Leistung dieser Unterstützung erforderlich sind. Die Behörde bewahrt Informationen über bestimmte Fachbereiche und über die Kapazitäten der zentralen Meldestellen zur Leistung gegenseitiger Unterstützung im Zusammenhang mit deren Aufgaben auf und aktualisiert sie regelmäßig.
(3) Die Behörde unternimmt alle Anstrengungen, um die erbetene Unterstützung zu leisten, unter anderem, indem sie in Erwägung zieht, die Unterstützung mit ihren eigenen personellen Ressourcen zu leisten, und indem sie die freiwillige Leistung jeder Form von Unterstützung durch andere zentrale Meldestellen koordiniert und erleichtert.
(4) Zu Beginn eines jeden Jahres informiert der Vorsitzende der Behörde den Verwaltungsrat in der Meldestellen-Zusammensetzung über die Zusammensetzung der personellen Ressourcen, die die Behörde zur Leistung der im Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Unterstützung bereitstellen kann. Bei aufgrund der Wahrnehmung der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Aufgaben eintretenden Veränderungen in der Verfügbarkeit personeller Ressourcen unterrichtet der Vorsitzende der Behörde den Verwaltungsrat in der Meldestellen-Zusammensetzung hierüber.
(1) Die Behörde kann eine Lösung bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehr zentralen Meldestellen in einzelnen Fällen, die die Zusammenarbeit, einschließlich des Informationsaustauschs, gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1640 betreffen, vermitteln. Zweck einer solchen Mediation ist es, die unterschiedlichen Standpunkte der zentralen Meldestellen miteinander in Einklang zu bringen und eine unverbindliche Stellungnahme abzugeben.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit nicht durch direkten Kontakt und Dialog zwischen den betreffenden zentralen Meldestellen beigelegt werden, leitet die Behörde auf Ersuchen einer oder mehrerer dieser zentralen Meldestellen ein Mediationsverfahren ein. Die Behörde kann auch von sich aus die Einleitung einer Mediation vorschlagen. Die Mediation wird nur mit Zustimmung aller betroffenen zentralen Meldestellen durchgeführt.
(3) Das Mediationsverfahren wird vor dem Verwaltungsrat in der Meldestellen-Zusammensetzung eingeleitet. Alle Mitglieder des Verwaltungsrats in der Meldestellen-Zusammensetzung mit Ausnahme der Leiter der zentralen Meldestellen, die von der Meinungsverschiedenheit betroffen sind, bemühen sich um eine Annäherung der Standpunkte der zentralen Meldestellen, die von der Meinungsverschiedenheit betroffen sind, und einigen sich auf eine unverbindliche Stellungnahme. Gegebenenfalls können Sachverständige der Kommission zur Teilnahme an dem Mediationsverfahren in beratender Funktion eingeladen werden.
(4) Der Verwaltungsrat in der Meldestellen-Zusammensetzung legt eine Verfahrensordnung für das Mediationsverfahren, einschließlich der anwendbaren Fristen, fest.
(5) Lehnt eine von einer Meinungsverschiedenheit betroffene zentrale Meldestelle die Teilnahme am Vermittlungsverfahren ab, so unterrichtet sie die Behörde und die anderen von der Meinungsverschiedenheit betroffenen zentralen Meldestellen innerhalb der in der in Absatz 4 genannten Verfahrensordnung festgelegten Frist über die Gründe für ihre Entscheidung.
(6) Innerhalb von drei Monaten nach Annahme der unverbindlichen Stellungnahme nach Absatz 3 erstatten die von der Meinungsverschiedenheit betroffenen zentralen Meldestellen dem Verwaltungsrat in der Meldestellen-Zusammensetzung Bericht über die Maßnahmen, die sie als Reaktion auf die Stellungnahme ergriffen haben, oder, falls sie keine Maßnahmen ergriffen haben, über die Gründe, warum sie dies nicht getan haben.
(1) Die Behörde stellt sicher, dass das Hosting von FIU.net angemessen, unterbrechungslos und sicher erfolgt, und sorgt für die Verwaltung, Pflege und Entwicklung von FIU.net. Die Behörde stellt unter Berücksichtigung der Erfordernisse der zentralen Meldestellen sicher, dass vorbehaltlich einer Kosten-Nutzen-Analyse die modernste und sicherste verfügbare Technologie für das FIU.net eingesetzt wird.
(2) Die Behörde stellt das unterbrechungslose Funktionieren des FIU.net sicher und hält es auf dem neuesten Stand. Soweit dies zur Unterstützung oder Stärkung des Informationsaustausches und der Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen erforderlich ist, konzipiert und implementiert die Behörde auf der Grundlage der Erfordernisse der zentralen Meldestellen erweiterte oder zusätzliche Funktionalitäten von FIU.net oder stellt diese anderweitig zur Verfügung.
(3) Die Behörde ist außerdem für folgende Aufgaben im Zusammenhang mit dem FIU.net zuständig:
a) die Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, um für ein Sicherheitsniveau zu sorgen, das personenbezogene Daten schützt;
b) die Planung, Koordinierung, Verwaltung und Unterstützung von Tests;
c) die Sicherstellung angemessener finanzieller Mittel;
d) das Angebot von Schulungen in der technischen Nutzung von FIU.net durch Endnutzer.
(4) Zur Wahrnehmung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Aufgaben ist die Behörde befugt, mit Drittdienstleistern nach angemessener Prüfung ihrer Sicherheitsstandards rechtsverbindliche Verträge oder Vereinbarungen zu schließen oder einzugehen.
(5) Die Behörde erlässt die Maßnahmen, die zur Erfüllung der in diesem Artikel genannten Aufgaben erforderlich sind, einschließlich eines Sicherheitsplans, eines Notfallplans zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs und eines Plans zur Datenwiederherstellung im Falle eines Systemabsturzes für das FIU.net und setzt diese um.
(6) Der Verwaltungsrat in der Meldestellen-Zusammensetzung kann durch einstimmigen Beschluss den Zugang einer zentralen Meldestelle, ihrer Partnerstelle in einem Drittland oder einer Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union zu dem FIU.net aussetzen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass ein solcher Zugang die Umsetzung des Kapitels III der Richtlinie (EU) 2024/1640 und die Sicherheit und Vertraulichkeit der Informationen, die sich im Besitz der zentralen Meldestellen befinden und über das FIU.net-System ausgetauscht werden, gefährden würde, sowie auch dann, wenn Bedenken hinsichtlich der mangelnden Unabhängigkeit und Autonomie einer zentralen Meldestelle bestehen.
Erlässt der Verwaltungsrat in der Meldestellen-Zusammensetzung einen Beschluss zur Aussetzung des Zugangs einer zentralen Meldestelle zum FIU.net, so beschließt der Verwaltungsrat einstimmig per Abstimmung aller Mitglieder des Verwaltungsrats in der Meldestellen-Zusammensetzung, mit Ausnahme des Leiters der betroffenen zentralen Meldestelle.
Der Verwaltungsrat in der Meldestellen-Zusammensetzung legt die Kriterien für die Aussetzung des Zugangs zum FIU.net fest und erlässt Verfahrensregeln für eine solche Aussetzung.
(1) Die Behörde richtet ein Verfahren zur vergleichenden Analyse der Tätigkeiten der zentralen Meldestellen im Sinne von Kapitel III der Richtlinie (EU) 2024/1640 ein, um die Kohärenz und Wirksamkeit der Tätigkeiten der zentralen Meldestellen zu stärken und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den zentralen Meldestellen zu erleichtern. Die Behörde arbeitet Methoden aus, die eine objektive Bewertung der analysierten zentralen Meldestellen ermöglichen, sowie Verfahrensregeln für die Durchführung von gemeinsamen Analysen.
Bei der Planung und Durchführung von vergleichenden Analysen werden wo erforderlich die Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen und zwischenstaatlicher Stellen mit Zuständigkeit im Bereich der Aufdeckung und Verhinderung von Geldwäsche, dazugehörigen Vortaten und Terrorismusfinanzierung gebührend berücksichtigt.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 setzt die Behörde ein Team für vergleichende Analysen ein, das sich aus den Bediensteten der Behörde und Vertretern der an der an den vergleichenden Analysen beteiligten zentralen Meldestellen zusammensetzt.
(3) Bei der vergleichenden Analyse der Tätigkeiten einer zentralen Meldestelle wird unter anderem, aber nicht ausschließlich, Folgendes bewertet:
a) die Angemessenheit der Ressourcen der zentralen Meldestelle, einschließlich der personellen, technischen und informationstechnischen Ressourcen, für die Erfüllung ihrer Aufgaben;
b) die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um sicherzustellen, dass die zentrale Meldestelle operativ unabhängig und autonom ist und keiner unzulässigen Einflussnahme unterliegt;
c) die Maßnahmen, die die zentrale Meldestelle ergriffen hat, um die Sicherheit und Vertraulichkeit von Informationen zu schützen;
d) die Fähigkeit der zentralen Meldestelle, Meldungen verdächtiger Transaktionen und sonstige Offenlegungen, einschließlich der Anzahl und Art der erhaltenen Offenlegungen und ihrer Qualität, entgegenzunehmen;
e) die Maßnahmen, die die zentrale Meldestelle ergriffen hat, um die Meldung verdächtiger Transaktionen durch Verpflichtete zu verbessern, insbesondere in Bezug auf deren Qualität;
f) den Zugang der zentralen Meldestelle zu zusätzlichen Informationen und deren Nutzung, um ihre Analyse zu vertiefen;
g) die von der zentralen Meldestelle zur Durchführung einer Analyse verwendeten Instrumente;
h) der Umfang, in dem die Analyse und Verbreitung durch die zentrale Meldestelle den operativen Erfordernissen der Behörden zugutekommt, die für die Ermittlung und Verfolgung von Geldwäsche, deren Vortaten und Terrorismusfinanzierung zuständig sind;
i) die inländische Zusammenarbeit der zentralen Meldestelle und anderer zuständiger Behörden;
j) die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der zentralen Meldestelle mit den zentralen Meldestellen anderer Mitgliedstaaten.
(4) Die Behörde erstellt einen Bericht über die Ergebnisse der vergleichenden Analysen. Dieser Analysebericht wird gemeinsam von den Bediensteten der Behörde und den zuständigen Bediensteten der zentralen Meldestellen, die im Team für vergleichende Analyse tätig sind, erstellt und vom Direktorium angenommen, nachdem dieses die Anmerkungen des Verwaltungsrats in der Meldestellen-Zusammensetzung zur Kohärenz der Anwendung der Methode mit anderen Analyseberichten erhalten hat. In dem Bericht werden die ermittelten bewährten Verfahren und gegebenenfalls die Folgemaßnahmen aufgeführt, die infolge der vergleichenden Analyse als angemessen, verhältnismäßig und notwendig erachtet werden. Diese Folgemaßnahmen können in Form von Leitlinien und Empfehlungen nach Artikel 54 und einer Stellungnahme nach Artikel 55 angenommen werden. Die zentralen Meldestellen bemühen sich nach Kräften darum, den im Einklang mit Artikel 54 herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.
(5) Die Behörde veröffentlicht die Ergebnisse der vergleichenden Analyse auf ihrer Website und legt der Kommission eine Stellungnahme vor, wenn sie auf der Grundlage des Ergebnisses der vergleichenden Analyse oder sonstiger von der Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangter Informationen zu der Auffassung gelangt, dass aus Sicht der Union eine weitere Harmonisierung der Unionsvorschriften für zentrale Meldestellen erforderlich ist.
(6) Die Behörde legt zwei Jahre nach Veröffentlichung des Analyseberichts einen Folgebericht vor. Der Folgebericht wird gemeinsam von den Bediensteten der Behörde und den zuständigen Bediensteten der zentralen Meldestellen, die im Team für vergleichende Analyse tätig sind, erstellt und vom Direktorium angenommen, nachdem dieses die Anmerkungen des Verwaltungsrats in der Meldestellen-Zusammensetzung zur Kohärenz der Anwendung der Methode mit anderen Analyseberichten erhalten hat. Im Folgebericht wird unter anderem bewertet, ob die Maßnahmen, die die der vergleichenden Analyse unterzogenen zentralen Meldestellen mit Blick auf die Folgemaßnahmen des Analyseberichts ergriffen haben, angemessen und wirksam sind. Die Behörde veröffentlicht die Ergebnisse des Folgeberichts auf ihrer Website.
(7) Für die Zwecke dieses Artikels nimmt das Direktorium alle zwei Jahre einen Vorschlag für einen Arbeitsplan für vergleichende Analysen an, der unter anderem den Erkenntnissen, die im Zuge der vergangenen vergleichenden Analysen und der Beratungen des Verwaltungsrats in der Meldestellen-Zusammensetzung gewonnen wurden, Rechnung trägt. Der Arbeitsplan für vergleichende Analysen bildet einen gesonderten Teil des jährlichen und mehrjährigen Arbeitsprogramms und wird in das Einheitliche Programmplanungsdokument aufgenommen. Alle zentralen Meldestellen nehmen an den sie betreffenden vergleichenden Analysen teil.
Hat die Behörde bei Ablauf dieses Zeitraums von sechs Wochen keinen geänderten Entwurf eines technischen Regulierungsstandards vorgelegt oder hat sie einen Entwurf eines technischen Regulierungsstandards vorgelegt, der nicht in Übereinstimmung mit den Änderungsvorschlägen der Kommission geändert worden ist, so kann die Kommission den technischen Regulierungsstandard entweder mit den von ihr als relevant erachteten Änderungen annehmen oder ihn ablehnen.
Die Kommission darf den Inhalt eines von der Behörde ausgearbeiteten Entwurfs eines technischen Regulierungsstandards nicht ändern, ohne sich vorher mit der Behörde gemäß diesem Artikel abgestimmt zu haben.
(2) Hat die Behörde innerhalb der Frist, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten angegeben ist, keinen Entwurf eines technischen Regulierungsstandards vorgelegt, so kann die Kommission einen solchen Entwurf innerhalb einer neuen Frist anfordern. Kann die Behörde diese neue Frist nicht einhalten, so setzt sie das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission rechtzeitig davon in Kenntnis.
(3) Nur wenn die Behörde der Kommission innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 keinen Entwurf eines technischen Regulierungsstandards vorlegt, kann die Kommission einen technischen Regulierungsstandard ohne Entwurf der Behörde mittels eines delegierten Rechtsakts annehmen.
Die Kommission führt offene öffentliche Anhörungen zu Entwürfen technischer Regulierungsstandards durch und analysiert die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte, es sei denn, solche Konsultationen und Analysen sind in Bezug auf den Geltungsbereich und die Auswirkungen der betreffenden Standards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit unverhältnismäßig.
Die Kommission leitet den Entwurf des technischen Regulierungsstandards umgehend an das Europäische Parlament und den Rat weiter.
Die Kommission übermittelt der Behörde ihren Entwurf des technischen Regulierungsstandards. Die Behörde kann den Entwurf des technischen Regulierungsstandards innerhalb einer Frist von sechs Wochen ändern und ihn der Kommission in Form einer förmlichen Stellungnahme vorlegen. Die Behörde übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Kopie ihrer förmlichen Stellungnahme.
Hat die Behörde bei Ablauf der in Unterabsatz 4 genannten Frist von sechs Wochen keinen geänderten Entwurf des technischen Regulierungsstandards vorgelegt, so kann die Kommission den technischen Regulierungsstandard erlassen.
Hat die Behörde innerhalb der Frist von sechs Wochen einen geänderten Entwurf des technischen Regulierungsstandards vorgelegt, so kann die Kommission den Entwurf des technischen Regulierungsstandards auf der Grundlage der von der Behörde vorgeschlagenen Änderungen ändern oder den technischen Regulierungsstandard mit den von ihr als relevant erachteten Änderungen annehmen. Die Kommission darf den Inhalt des von der Behörde ausgearbeiteten Entwurfs eines technischen Regulierungsstandards nicht ändern, ohne sich vorher mit der Behörde gemäß diesem Artikel abgestimmt zu haben.
(4) Amtsblatt der Europäischen Union
(1) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 49 genannten technischen Regulierungsstandards wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 26. Juni 2024 übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge.
(2) Sobald die Kommission einen technischen Regulierungsstandard erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(3) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass technischer Regulierungsstandards unterliegt den in den Artikeln 49, 51 und 52 genannten Bedingungen.
(1) Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen technischen Regulierungsstandard innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Übermittlung des von der Kommission erlassenen technischen Regulierungsstandards Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.
(2) Amtsblatt der Europäischen Union
Amtsblatt der Europäischen Union
(3) Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen einen technischen Regulierungsstandard, so tritt dieser nicht in Kraft. Gemäß Artikel 296 AEUV gibt das Organ, das Einwände gegen den technischen Regulierungsstandard erhebt, die Gründe für seine Einwände gegen den technischen Regulierungsstandard an.
(1) Billigt die Kommission den Entwurf eines technischen Regulierungsstandards nicht oder ändert sie ihn gemäß Artikel 49 ab, so unterrichtet sie die Behörde, das Europäische Parlament und den Rat unter Angabe der Gründe dafür.
(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gegebenenfalls das zuständige Mitglied der Kommission zusammen mit dem Vorsitzenden der Behörde innerhalb eines Monats nach der in Absatz 1 genannten Unterrichtung zu einer Ad-hoc-Sitzung des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments oder des Rates zur Darlegung und Erläuterung ihrer Differenzen einladen.
(1) Übertragen das Europäische Parlament und der Rat der Kommission Durchführungsbefugnisse, um technische Durchführungsstandards mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV für die Bereiche zu erlassen, die ausdrücklich in den in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Gesetzgebungsakten festgelegt sind, so kann die Behörde Entwürfe technischer Durchführungsstandards erarbeiten. Die technischen Durchführungsstandards sind technischer Art; sie beinhalten keine strategischen oder politischen Entscheidungen und ihr Inhalt dient dazu, die Bedingungen für die Anwendung der genannten Gesetzgebungsakte festzulegen. Die Behörde legt ihre Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission zur Annahme vor. Gleichzeitig leitet die Behörde diese technischen Standards zur Kenntnisnahme an das Europäische Parlament und den Rat weiter.
Bevor sie die Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission übermittelt, führt die Behörde offene öffentliche Anhörungen durch und analysiert die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte, es sei denn, solche Konsultationen und Analysen sind in Bezug auf dem Geltungsbereich und die Auswirkungen der betreffenden Standards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit in hohem Maße unverhältnismäßig.
Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt eines Entwurfs eines technischen Durchführungsstandards befindet die Kommission darüber, ob sie diesen annimmt. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat rechtzeitig, wenn die Annahme nicht innerhalb des Zeitraums von drei Monaten erfolgen kann. Die Kommission kann den Entwurf des technischen Durchführungsstandards lediglich teilweise oder mit Änderungen annehmen, wenn dies aus Gründen des Unionsinteresses erforderlich ist.
Beabsichtigt die Kommission, einen Entwurf eines technischen Durchführungsstandards nicht oder nur teilweise beziehungsweise mit Änderungen anzunehmen, so sendet sie diesen zurück an die Behörde und erläutert dabei, warum sie ihn nicht anzunehmen beabsichtigt oder warum sie Änderungen vorgenommen hat. Die Kommission übermittelt eine Kopie ihres Schreibens dem Europäischen Parlament und dem Rat. Die Behörde kann den Entwurf des technischen Durchführungsstandards anhand der Änderungsvorschläge der Kommission innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen ändern und ihn der Kommission in Form einer förmlichen Stellungnahme erneut vorlegen. Die Behörde übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Kopie ihrer förmlichen Stellungnahme.
Hat die Behörde bei Ablauf der in Unterabsatz 4 genannten Frist von sechs Wochen keinen geänderten Entwurf des technischen Durchführungsstandards vorgelegt oder hat sie einen Entwurf eines technischen Durchführungsstandards vorgelegt, der nicht in Übereinstimmung mit den Änderungsvorschlägen der Kommission abgeändert worden ist, so kann die Kommission den technischen Durchführungsstandard entweder mit den von ihr als wichtig erachteten Änderungen annehmen oder ihn ablehnen.
Die Kommission darf den Inhalt eines von der Behörde ausgearbeiteten Entwurfs eines technischen Durchführungsstandards nicht ändern, ohne sich vorher mit der Behörde gemäß diesem Artikel abgestimmt zu haben.
(2) Hat die Behörde innerhalb der Frist, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten angegeben ist, keinen Entwurf eines technischen Durchführungsstandards vorgelegt, so kann die Kommission einen solchen Entwurf innerhalb einer neuen Frist anfordern. Kann die Behörde diese neue Frist nicht einhalten, so setzt sie das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission rechtzeitig davon in Kenntnis.
(3) Nur wenn die Behörde der Kommission innerhalb der Fristen gemäß Absatz 2 keinen Entwurf eines technischen Durchführungsstandards vorlegt, kann die Kommission einen technischen Durchführungsstandard ohne Entwurf der Behörde mittels eines Durchführungsrechtsakts annehmen.
Die Kommission führt offene öffentliche Anhörungen zu Entwürfen technischer Durchführungsstandards durch und analysiert die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte, es sei denn, solche Konsultationen und Analysen sind in Bezug auf den Geltungsbereich und die Auswirkungen der betreffenden Standards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit unverhältnismäßig.
Die Kommission leitet den Entwurf eines technischen Durchführungsstandards umgehend an das Europäische Parlament und den Rat weiter.
Die Kommission übersendet der Behörde den Entwurf des technischen Durchführungsstandards. Die Behörde kann den Entwurf des technischen Durchführungsstandards innerhalb einer Frist von sechs Wochen ändern und ihn der Kommission in Form einer förmlichen Stellungnahme vorlegen. Die Behörde übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Kopie ihrer förmlichen Stellungnahme.
Hat die Behörde nach Ablauf der in Unterabsatz 4 genannten Frist von sechs Wochen keinen geänderten Entwurf des technischen Durchführungsstandards vorgelegt, kann die Kommission den technischen Durchführungsstandard erlassen.
Hat die Behörde innerhalb der Frist von sechs Wochen einen geänderten Entwurf des technischen Durchführungsstandards vorgelegt, so kann die Kommission den Entwurf des technischen Durchführungsstandards auf der Grundlage der von der Behörde vorgeschlagenen Änderungen ändern oder den technischen Durchführungsstandard mit den von ihr als wichtig erachteten Änderungen erlassen.
Die Kommission darf den Inhalt des von der Behörde ausgearbeiteten Entwurfs des technischen Durchführungsstandards nicht ändern, ohne sich vorher mit der Behörde gemäß diesem Artikel abgestimmt zu haben.
(4) Amtsblatt der Europäischen Union
(1) Um kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken Verfahren im Zusammenhang mit zentralen Meldestellen zu schaffen und eine gemeinsame, einheitliche und kohärente Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen, gibt die Behörde Leitlinien und Empfehlungen für Aufsichtsbehörden, Aufseher, zentrale Meldestellen oder Verpflichtete heraus.
(2) Die Behörde führt soweit angemessen offene öffentliche Anhörungen zu diesen Leitlinien und Empfehlungen durch und analysiert die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte. Diese Konsultationen und Analysen müssen in Bezug auf den Anwendungsbereich, die Art und die Auswirkungen der Leitlinien oder Empfehlungen verhältnismäßig sein. Führt die Behörde keine offenen öffentlichen Anhörungen durch, so gibt sie die Gründe dafür an und macht diese öffentlich zugänglich.
(3) Aufsichtsbehörden, Aufseher, zentrale Meldestellen und Verpflichtete unternehmen alle erforderlichen Anstrengungen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.
Binnen zwei Monaten nach der Herausgabe einer Leitlinie oder Empfehlung bestätigt jede Aufsichtsbehörde, jeder Aufseher bzw. jede zentrale Meldestelle, ob sie bzw. er dieser Leitlinie oder Empfehlung nachkommt oder nachzukommen beabsichtigt. Kommt eine Aufsichtsbehörde, ein Aufseher oder eine zentrale Meldestelle der Leitlinie oder Empfehlung nicht nach oder beabsichtigt sie bzw. er nicht, dieser nachzukommen, teilt sie bzw. er dies der Behörde unter Angabe der Gründe mit.
Die Behörde macht öffentlich, dass eine Aufsichtsbehörde, ein Aufseher bzw. eine zentrale Meldestelle der betreffenden Leitlinie oder Empfehlung nicht nachkommt oder nicht nachzukommen beabsichtigt. Die Behörde kann zudem von Fall zu Fall die Veröffentlichung der von der Aufsichtsbehörde, dem Aufseher bzw. der zentralen Meldestelle angegebenen Gründe für die Nichteinhaltung einer Leitlinie oder Empfehlung beschließen. Die Aufsichtsbehörde, der Aufseher bzw. die zentrale Meldestelle werden im Voraus über eine solche Veröffentlichung informiert.
Wenn die betreffende Leitlinie oder Empfehlung dies vorschreibt, erstatten die Verpflichteten auf klare und ausführliche Weise Bericht darüber, ob sie dieser Leitlinie oder Empfehlung nachkommen.
(4) Die Behörde führt die von ihr herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen in dem in Artikel 64 Absatz 4 Buchstabe c genannten Bericht auf.
(5) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
(1) Die Behörde kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder von Amts wegen zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen Stellungnahmen an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission richten.
(2) In dem Ersuchen nach Absatz 1 kann eine Konsultation anderer einschlägiger Unionsorgane, sofern deren Zuständigkeit berührt wird, eine öffentliche Konsultation oder eine technische Analyse vorgesehen sein.
(3) Die Behörde kann dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission auf deren Ersuchen technische Beratung in den Bereichen leisten, die unter die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte fallen.
(8) Unbeschadet des Artikels 63 Absätze 3 und 4 und des Artikels 68 Absätze 1 und 2 übt der Verwaltungsrat gegenüber dem Vorsitzenden und den fünf ständigen Mitgliedern des Direktoriums während ihrer gesamten Amtszeit die Befugnisse aus, die durch das Statut der Beamten der Anstellungsbehörde und durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde übertragen werden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“).
Während des gesamten Ernennungsverfahrens wird den Grundsätzen einer ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern und der geografischen Ausgewogenheit so weit wie möglich Rechnung getragen.
(5) Die Amtszeit der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder des Direktoriums beträgt vier Jahre. In den zwölf Monaten vor Ablauf ihrer vierjährigen Amtszeit nimmt der Verwaltungsrat in beiden Zusammensetzungen oder im Rahmen eines kleineren Ausschusses, der unter den Mitgliedern des Verwaltungsrats ausgewählt wird und einen Vertreter der Kommission einschließt, eine Bewertung der Leistung dieser Mitglieder des Direktoriums vor. Im Rahmen der Bewertung werden die Leistungen eines jeden Mitglieds des Direktoriums ebenso berücksichtigt wie die künftigen Aufgaben und Herausforderungen der Behörde. Auf der Grundlage der Bewertung kann der Verwaltungsrat in beiden Zusammensetzungen dem Europäischen Parlament vorschlagen, die Amtszeit der Mitglieder des Direktoriums zu verlängern. Eine solche Verlängerung kann nur einmal erfolgen. Nach Billigung des Vorschlags des Verwaltungsrats durch das Europäische Parlament erlässt der Rat einen Durchführungsbeschluss zur Verlängerung der Amtszeit der betreffenden Mitglieder des Direktoriums. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
(6) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder des Direktoriums handeln unabhängig und objektiv im Interesse der Union als Ganzes und dürfen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder von Regierungen oder anderen öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen. Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die Regierungen der Mitgliedstaaten und alle anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen achten diese Unabhängigkeit.
(7) Erfüllt eines der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder des Direktoriums die für die Ausübung seines Amtes erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr oder hat es sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht, so kann der Rat auf eigene Initiative oder auf Vorschlag des Europäischen Parlaments oder des Verwaltungsrats in einer seiner beiden Zusammensetzungen einen Durchführungsbeschluss erlassen, mit dem das betreffende Mitglied des Direktoriums seines Amtes enthoben wird. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
(8) Den ehemaligen Mitgliedern des Direktoriums unter Einschluss des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden der Behörde ist es während eines Zeitraums von 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Amt untersagt, eine entgeltliche berufliche Tätigkeit auszuüben bei
a) einem ausgewählten Verpflichteten;
b) jeder anderen Einrichtung, bei der eine solche Tätigkeit mit den legitimen Interessen der Behörde kollidieren würde bzw. kollidieren könnte.
Das Direktorium legt in seinen in Artikel 64 Absatz 4 Buchstabe e genannten Vorschriften zur Verhinderung und Beilegung von Interessenkonflikten in Bezug auf seine Mitglieder die Umstände fest, unter denen ein solcher Interessenkonflikt besteht oder vermutet werden könnte.
(1) Das Direktorium ist für die allgemeine Planung und Ausführung der der Behörde gemäß Artikel 5 übertragenen Aufgaben verantwortlich. Das Direktorium erlässt alle Beschlüsse der Behörde mit Ausnahme der Beschlüsse, die gemäß Artikel 60 vom Verwaltungsrat zu erlassen sind.
(2) Das Direktorium erlässt die zwecks Wahrnehmung der Befugnisse gemäß Artikel 6 Absatz 1 an ausgewählte Verpflichtete gerichteten Beschlüsse unter Berücksichtigung des Vorschlags des in Artikel 16 genannten gemeinsamen Aufsichtsteams des ausgewählten Verpflichteten, des Vorschlags des in Artikel 27 genannten unabhängigen Untersuchungsteams und der Stellungnahme des Verwaltungsrats zu dem betreffenden Beschlussvorschlag gemäß Artikel 60 Absatz 2. Beschließt das Direktorium, von einer solchen Stellungnahme abzuweichen, so legt es dafür eine ausführliche schriftliche Begründung vor.
(3) Das Direktorium erlässt die an einzelne Behörden gerichteten Beschlüsse gemäß den Artikeln 14, 30 und 32 bis 36.
(4) Darüber hinaus hat das Direktorium folgende Aufgaben:
a) Annahme des Entwurfs des auf einem Vorschlag des Exekutivdirektors basierenden einheitlichen Programmplanungsdokuments gemäß Artikel 65 bis zum 30. November eines jeden Jahres und Übermittlung des Entwurfs zur Information an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission bis zum 31. Januar des darauffolgenden Jahres sowie Annahme und Übermittlung jeder anderen aktualisierten Fassung des Dokuments;
b) Annahme des Entwurfs des jährlichen Haushaltsplans der Behörde und Wahrnehmung weiterer Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Behörde;
c) Prüfung und Annahme des konsolidierten Jahresberichts über die Tätigkeiten der Behörde zusammen mit einem Überblick über die Erfüllung ihrer Aufgaben, Übermittlung dieses Berichts bis zum 1. Juli eines jeden Jahres an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und den Rechnungshof und Veröffentlichung des Berichts;
d) Annahme einer Betrugsbekämpfungsstrategie, die unter Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens der durchzuführenden Maßnahmen den Betrugsrisiken angemessen ist;
e) Annahme von Vorschriften zur Verhinderung und Beilegung von Interessenkonflikten in Bezug auf seine Mitglieder sowie die Mitglieder des administrativen Überprüfungsausschusses;
f) Annahme seiner Geschäftsordnung;
g) Wahrnehmung der Befugnisse der Anstellungsbehörde in Bezug auf das Personal der Behörde;
h) Annahme geeigneter Durchführungsbestimmungen zum Statut der Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten im Einklang mit Artikel 110 Absatz 2 des Statuts;
i) Ernennung und Amtsenthebung des Exekutivdirektors gemäß Artikel 70 Absatz 5;
j) Ernennung eines Rechnungsführers, bei dem es sich um den Rechnungsführer der Kommission handeln kann, für den das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gelten, und der bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben vollkommen unabhängig handelt;
k) Gewährleistung angemessener Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen der internen oder externen Prüfberichte und Bewertungen sowie der Untersuchungen des OLAF;
l) Annahme der für die Behörde geltenden Finanzregelung;
m) Fassung sämtlicher Beschlüsse über die Schaffung der internen Strukturen der Behörde sowie erforderlichenfalls über deren Änderung.
(5) Das Direktorium wählt aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder einen stellvertretenen Vorsitzenden der Behörde aus. Der stellvertretende Vorsitzende tritt bei Verhinderung des Vorsitzenden der Behörde automatisch an dessen Stelle.
(6) In Bezug auf die in Absatz 4 Buchstabe h des vorliegenden Artikels genannten Befugnisse nimmt das Direktorium gemäß Artikel 110 Absatz 2 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten an, mit dem die maßgeblichen Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor übertragen werden. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.
(7) Unter außergewöhnlichen Umständen kann das Direktorium durch Beschluss die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie von dem Exekutivdirektor vorgenommene Weiterübertragungen von Befugnissen vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen.
(1) Bis zum 30. November eines jeden Jahres nimmt das Direktorium auf der Grundlage eines von dem Exekutivdirektor vorgelegten Entwurfs unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission und — in Bezug auf das mehrjährige Arbeitsprogramm — nach Anhörung des Europäischen Parlaments ein einheitliches Programmplanungsdokument an, das ein jährliches sowie ein mehrjähriges Arbeitsprogramm enthält. Wenn das Direktorium beschließt, Teile der Stellungnahme der Kommission nicht zu berücksichtigen, legt es eine ausführliche Begründung für diesen Beschluss vor. Die Verpflichtung, eine ausführliche Begründung vorzulegen, gilt auch für alle vom Europäischen Parlament im Falle seiner Konsultation vorgebrachten Punkte. Das Direktorium übermittelt das einheitliche Programmplanungsdokument dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.
Das einheitliche Programmplanungsdokument wird nach der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans endgültig und ist, falls notwendig, entsprechend anzupassen.
(2) Das jährliche Arbeitsprogramm umfasst die genauen Ziele und die erwarteten Ergebnisse einschließlich Leistungsindikatoren. Es enthält ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen sowie Angaben zur Höhe der für die einzelnen Maßnahmen vorgesehenen finanziellen und personellen Ressourcen gemäß den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und der maßnahmenbezogenen Geschäftsführung. Das jährliche Arbeitsprogramm steht mit dem mehrjährigen Arbeitsprogramm im Einklang. Im jährlichen Arbeitsprogramm ist klar anzugeben, welche Aufgaben im Vergleich zum vorigen Haushaltsjahr hinzugefügt, geändert oder gestrichen wurden.
(3) Das Direktorium ändert das verabschiedete jährliche Arbeitsprogramm, wenn der Behörde eine neue Aufgabe übertragen wird.
Wesentliche Änderungen des jährlichen Arbeitsprogramms werden nach demselben Verfahren angenommen wie das ursprüngliche jährliche Arbeitsprogramm. Das Direktorium kann die Befugnis zur Vornahme nicht wesentlicher Änderungen am jährlichen Arbeitsprogramm dem Exekutivdirektor übertragen.
(4) Im mehrjährigen Arbeitsprogramm wird die strategische Gesamtplanung einschließlich der Ziele, der erwarteten Ergebnisse und der Leistungsindikatoren festgelegt. Es umfasst auch die Ressourcenplanung mit einem mehrjährigen Finanz- und Personalplan.
Die Ressourcenplanung wird jährlich aktualisiert. Die strategische Programmplanung wird aktualisiert, wenn dies angemessen ist.
(1) Das Direktorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Jedes Mitglied des Direktoriums hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Behörde oder des stellvertretenden Vorsitzenden, wenn er den Vorsitzenden vertritt, den Ausschlag.
(2) Ein Vertreter der Kommission ist stimmberechtigt, wenn Angelegenheiten im Zusammenhang mit Artikel 64 Absatz 4 Buchstaben a bis l erörtert und diesbezügliche Beschlüsse gefasst werden.
(3) Die näheren Einzelheiten der Abstimmungsmodalitäten, insbesondere die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann, werden in der Geschäftsordnung des Direktoriums festgelegt.
(1) Das Direktorium benennt auf Vorschlag des Exekutivdirektors einen Grundrechtsbeauftragten. Der Grundrechtsbeauftragte kann dem bestehenden Personal der zentralen Meldestelle angehören.
(2) Der Grundrechtsbeauftragte nimmt folgende Aufgaben wahr:
a) Beratung des Personals der Behörde zu allen von der Behörde durchgeführten Tätigkeiten, wenn der Beauftragte dies für erforderlich hält oder wenn das Personal darum ersucht, ohne diese Tätigkeiten zu behindern oder zu verzögern;
b) Förderung und Überwachung der Einhaltung der Grundrechte durch die Behörde;
c) Abgabe unverbindlicher Stellungnahmen zur Vereinbarkeit der Tätigkeiten der Behörde mit den Grundrechten;
d) Unterrichtung des Exekutivdirektors und des Direktoriums über mögliche Verstöße gegen die Grundrechte im Zuge der Tätigkeiten der Behörde.
(3) Das Direktorium stellt sicher, dass der Grundrechtsbeauftragte keine Weisungen zur Erfüllung seiner Aufgaben anfordert oder entgegennimmt.
(4) Der Grundrechtsbeauftragte untersteht direkt dem Exekutivdirektor und erstellt regelmäßig Berichte über die Wahrnehmung der in Absatz 2 genannten Aufgaben. Diese Berichte werden dem Direktorium zugänglich gemacht.
(4) Erfüllt der Vorsitzende der Behörde die für die Ausübung seines Amtes erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr oder hat er sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht, so kann der Rat auf eigene Initiative oder auf Vorschlag des Europäischen Parlaments oder des Verwaltungsrats in einer seiner beiden Zusammensetzungen einen Durchführungsbeschluss erlassen, mit dem der Vorsitzende seines Amtes enthoben wird. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
(5) Scheidet der Vorsitzende aus oder ist er aus anderen Gründen nicht in der Lage, seine Pflichten zu erfüllen, so werden die Aufgaben des Vorsitzenden von dem stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen.
(1) Der Vorsitzende der Behörde vertritt die Behörde und ist für die Vorbereitung der Arbeit des Verwaltungsrats und des Direktoriums einschließlich der Festlegung der Tagesordnung, der Einberufung aller Sitzungen und der Führung des Vorsitzes bei ihnen und der Vorlage von Punkten zur Beschlussfassung zuständig.
(2) Der Vorsitzende der Behörde weist den in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitgliedern des Direktoriums für die Dauer ihres Mandats besondere Zuständigkeitsbereiche innerhalb des Aufgabenbereichs der Behörde zu.
a) die vom Direktorium angenommenen Beschlüsse umzusetzen,
b) den Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments auszuarbeiten und nach Konsultation der Kommission dem Direktorium vorzulegen,
c) das einheitliche Programmplanungsdokument umzusetzen und dem Direktorium über seine Umsetzung Bericht zu erstatten,
d) den Entwurf des konsolidierten Jahresberichts über die Tätigkeiten der Behörde auszuarbeiten und dem Direktorium zur Bewertung und Annahme vorzulegen,
e) einen Aktionsplan auszuarbeiten, der den Schlussfolgerungen von Berichten über interne oder externe Prüfungen und Evaluierungen sowie von Untersuchungen des OLAF Rechnung trägt, und der Kommission, dem Verwaltungsrat und dem Direktorium regelmäßig über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten,
f) unbeschadet der Untersuchungsbefugnisse des OLAF die finanziellen Interessen der Union durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen sowie, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und gegebenenfalls durch Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender verwaltungsrechtlicher Sanktionen, auch finanzieller Art, zu schützen,
g) eine Betrugsbekämpfungsstrategie für die Behörde auszuarbeiten und dem Direktorium zur Genehmigung vorzulegen,
h) einen Entwurf der für die Behörde geltenden Finanzregelung auszuarbeiten,
i) als Teil des Entwurfs des einheitlichen Programmplanungsdokuments den Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde gemäß Artikel 78 auszuarbeiten und ihren Haushaltsplan gemäß Artikel 79 auszuführen,
j) eine IT-Sicherheitsstrategie auszuarbeiten und umzusetzen und dabei ein angemessenes Risikomanagement für alle IT-Infrastrukturen, -Systeme und -Dienste, die von der Behörde entwickelt oder beschafft werden, sowie ausreichende Finanzmittel für die IT-Sicherheit sicherzustellen,
k) das jährliche Arbeitsprogramm der Behörde unter der Kontrolle des Direktoriums durchzuführen,
l) den Entwurf eines Berichts zu erstellen, in dem alle Tätigkeiten der Behörde beschrieben werden und der einen Abschnitt über Finanz- und Verwaltungsfragen umfasst.
(2) Der Exekutivdirektor trifft sonstige erforderliche Maßnahmen und erlässt insbesondere interne Verwaltungsanweisungen und veröffentlicht Mitteilungen, um das Funktionieren der Behörde gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.
(3) Der Exekutivdirektor entscheidet, ob es erforderlich ist, ein oder mehrere Mitglieder des Personals in einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten zu entsenden, damit die Aufgaben der Behörde effizient und wirksam ausgeführt werden. Bevor der Exekutivdirektor beschließt, eine Außenstelle einzurichten, holt er die Zustimmung der Kommission, des Direktoriums und aller betreffenden Mitgliedstaaten ein. In dem Beschluss wird der Umfang der in der Außenstelle auszuübenden Tätigkeiten so festgelegt, dass unnötige Kosten und eine Überschneidung der Verwaltungsfunktionen mit denen der Behörde vermieden werden. Mit dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten wird ein entsprechendes Abkommen geschlossen.
(1) Gegen Beschlüsse, die die Behörde gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 21, 22, 23 und 77 getroffen hat, kann von einer natürlichen oder juristischen Person, an die der Beschluss gerichtet ist oder die durch den Beschluss unmittelbar und individuell betroffen ist, beim administrativen Überprüfungsausschuss eine Überprüfung beantragt werden.
(2) Ein Antrag auf Überprüfung ist schriftlich zu stellen, hat eine Begründung zu enthalten und ist bei der Behörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses an die eine Überprüfung verlangende Person oder, sofern eine solche Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, an dem die eine Überprüfung verlangende Person von dem Beschluss Kenntnis erlangt hat, einzureichen.
(3) Nach einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf Überprüfung gibt der administrative Überprüfungsausschuss innerhalb einer Frist, die der Dringlichkeit der Angelegenheit angemessen ist, in jedem Fall jedoch spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags, eine Stellungnahme ab und verweist den Fall zwecks Ausarbeitung eines neuen Beschlusses an das Direktorium zurück. Das Direktorium erlässt umgehend einen neuen Beschluss, der der Stellungnahme des administrativen Überprüfungsausschusses Rechnung trägt. Der neue Beschluss hebt den ursprünglichen Beschluss auf und ersetzt ihn entweder durch einen Beschluss desselben Inhalts oder durch einen geänderten Beschluss.
(4) Ein Antrag auf Überprüfung nach Absatz 2 kann einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des von dem Überprüfungsverfahren betroffenen Beschlusses umfassen. Der administrative Überprüfungsausschuss kann, wenn die Umstände dies nach seiner Auffassung erfordern, unter Berücksichtigung des Standpunkts des Direktoriums anordnen, dass der Vollzug des betreffenden Beschlusses ausgesetzt wird, bis das Direktorium gemäß Absatz 3 einen neuen Beschluss erlässt. Entscheidet der administrative Überprüfungsausschuss nicht innerhalb von 14 Tagen über den Antrag auf Aussetzung, so gilt dieser Antrag als abgelehnt.
(5) Die Stellungnahme des administrativen Überprüfungsausschusses und der neue, vom Direktorium nach Maßgabe dieses Artikels gefasste Beschluss sind zu begründen und den Parteien bekannt zu geben.
(6) Die Behörde erlässt einen Beschluss zur Festlegung der Geschäftsordnung des administrativen Überprüfungsausschusses.
(1) Die Mitglieder des administrativen Überprüfungsausschusses wirken nicht an einem Überprüfungsverfahren mit, wenn dieses Verfahren ihre persönlichen Interessen berührt, wenn sie zuvor als Vertreter eines Verfahrensbeteiligten tätig gewesen sind oder wenn sie an dem Beschluss mitgewirkt haben, der Gegenstand der Überprüfung ist.
(2) Ist ein Mitglied des administrativen Überprüfungsausschusses aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder aus einem anderen Grund der Auffassung, dass es an einem Überprüfungsverfahren nicht mitwirken sollte, so setzt es den administrativen Überprüfungsausschuss davon in Kenntnis.
(3) Jeder am Überprüfungsverfahren Beteiligte kann gegen jedes Mitglied des administrativen Überprüfungsausschusses aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder dann, wenn das Mitglied der Befangenheit verdächtigt wird, Einwände erheben. Ein solcher Einwand ist nicht zulässig, wenn der am Überprüfungsverfahren Beteiligte, obwohl er Kenntnis von einem Grund für einen Einwand hatte, einen Verfahrensschritt unternommen hat. Einwände dürfen nicht unter Berufung auf die Staatsangehörigkeit von Mitgliedern erhoben werden.
(4) Der administrative Überprüfungsausschuss beschließt, welche Maßnahmen in den Fällen, die in den Absätzen 2 und 3 genannt sind, ohne Beteiligung des betreffenden Mitglieds zu treffen sind. Das betreffende Mitglied wird bei diesem Beschluss durch seinen Stellvertreter im administrativen Überprüfungsausschuss vertreten.
a) den jährlichen Gesamtumsatz oder die entsprechende Art von Einkünften der Verpflichteten auf der höchsten Konsolidierungsebene in der Union gemäß den geltenden Rechnungslegungsstandards;
b) ob der Verpflichtete der direkten Beaufsichtigung unterliegt;
c) die gemäß der in Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe b genannten Methode erfolgende Einstufung des Risikoprofils der Verpflichteten bezüglich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
d) die Bedeutung des Verpflichteten für die Stabilität des Finanzsystems oder die Wirtschaft eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der Union;
e) dass die Höhe der bei nicht ausgewählten Verpflichteten im Verhältnis zu ihren Einkünften oder ihrem Umsatz im Sinne von Buchstabe a zu erhebenden Gebühr 20 % des Betrags, der bei ausgewählten Verpflichteten mit Einkünften oder einem Umsatz in gleicher Höhe zu erheben ist, nicht überschreiten darf.
Die Kommission erlässt die in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakte bis zum 1. Januar 2027.
(7) Sofern die betreffenden Informationen Geheimhaltungspflichten unterliegen, die der Behörde von Dritten auferlegt wurden, legt diese bei der Unterrichtung des Europäischen Parlaments über Fragen im Zusammenhang mit dem Beitrag der Behörde zu den Maßnahmen der Union in internationalen Foren keine Informationen offen, die sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe erhalten hat.
(4) Die Behörde gewährleistet eine wirksame Zusammenarbeit und einen wirksamen Informationsaustausch zwischen allen Aufsichtsbehörden innerhalb des Aufsichtssystems für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und den in Absatz 1 genannten maßgeblichen Behörden und Einrichtungen, auch in Bezug auf den Zugang zu allen Informationen und Daten in der zentralen Datenbank zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, auf die in Artikel 11 verwiesen wird.
(1) Soweit dies für die Erfüllung der in Kapitel II genannten Aufgaben relevant ist, kann die Behörde im Einklang mit den Grundrechten und den gerichtlichen Verfahrensgarantien grenzüberschreitende Partnerschaften für den Informationsaustausch einrichten oder sich an Partnerschaften für den Informationsaustausch beteiligen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eingerichtet wurden, um die Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche, von damit zusammenhängenden Vortaten und von Terrorismusfinanzierung zu unterstützen. Die Beteiligung der Behörde an einer bereits bestehenden Partnerschaft unterliegt der Einwilligung der Behörden, die eine solche Partnerschaft begründet haben.
(2) Gründet die Behörde eine grenzüberschreitende Partnerschaft zu Zwecken des Informationsaustauschs, so stellt sie sicher, dass die Partnerschaft die Anforderungen nach Artikel 75 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1624 erfüllt. Zusätzlich zu den Verpflichteten kann die Behörde die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 44 Buchstaben a, b und c der genannten Verordnung genannten zuständigen Behörden sowie die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die bei der Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche, von damit zusammenhängenden Vortaten und von Terrorismusfinanzierung eine Rolle spielen, einladen, sich an der Partnerschaft zu beteiligen, wenn eine solche Beteiligung für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse dieser Behörden, Einrichtungen und sonstigen Stellen von Bedeutung ist. Stimmen alle teilnehmenden Mitglieder zu, können gegebenenfalls weitere Dritte eingeladen werden, gelegentlich an im Rahmen der Partnerschaft stattfindenden Sitzungen teilzunehmen.
(1) Die Behörde kann Arbeitsvereinbarungen mit Organen der Union, dezentralen Agenturen der Union und anderen Einrichtungen der Union schließen, die auf dem Gebiet der Strafverfolgung und der justiziellen Zusammenarbeit tätig sind. Diese Arbeitsvereinbarungen können strategischer, operativer oder technischer Art sein und dienen insbesondere dazu, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Parteien der betreffenden Vereinbarung zu erleichtern. Die Arbeitsvereinbarungen dürfen nicht die Grundlage für den Austausch personenbezogener Daten bilden und sind für die Union und ihre Mitgliedstaaten nicht bindend.
(2) Die Behörde knüpft und unterhält enge Beziehungen mit dem OLAF, Europol, Eurojust und der EUStA. Zu diesem Zweck schließt die Behörde separate Arbeitsvereinbarungen mit dem OLAF, Europol, Eurojust und der EUStA, in denen die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit festgelegt werden. Die Beziehung zielt insbesondere darauf ab, den Austausch operativer und strategischer Informationen und über Entwicklungen in Bezug auf Bedrohungen durch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen die Union ausgesetzt ist, sicherzustellen.
(3) Um die reibungslose Zusammenarbeit zwischen der Behörde und Europol, Eurojust und der EUStA zu fördern und zu erleichtern, sehen die mit diesen geschlossenen Arbeitsvereinbarungen unter Festlegung der entsprechenden Bedingungen insbesondere die Möglichkeit vor, Verbindungsbeamte in die Räumlichkeiten der jeweils anderen Partei zu entsenden.
(1) Zur Verwirklichung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele und unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Organe der Union kann die Behörde mit den für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden in Drittländern, die über regulierungs- und aufsichtsbezogene Befugnisse sowie über Befugnisse in Bezug auf zentrale Meldestellen im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen, sowie mit internationalen Organisationen und Verwaltungen von Drittländern Kontakte knüpfen und Verwaltungsvereinbarungen mit ihnen schließen. Durch diese Vereinbarungen entstehen keine rechtlichen Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, und diese Vereinbarungen hindern die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden auch nicht daran, bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen mit diesen Drittländern zu schließen.
(2) Die Behörde kann Muster-Verwaltungsvereinbarungen erarbeiten, um in der Union eine kohärente, effiziente und wirksame Praxis zu begründen und um die internationale Koordinierung und Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu stärken. Die Aufsichtsbehörden und zentralen Meldestellen unternehmen alle erforderlichen Anstrengungen, um derartige Mustervereinbarungen anzuwenden.
(3) In Fällen, in denen die Interaktion mehrerer Aufsichtsbehörden und zentraler Meldestellen der Union einerseits mit Drittlandsbehörden andererseits Angelegenheiten betrifft, die in den Aufgabenbereich der Behörde gemäß Artikel 5 fallen, übernimmt die Behörde bei der Erleichterung dieser Interaktion gegebenenfalls eine leitende Funktion. Diese Funktion der Behörde lässt die regelmäßigen Interaktionen der Aufsichtsbehörden und der zentralen Meldestellen mit Drittlandsbehörden unberührt.
(4) Die Behörde trägt im Rahmen der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung und den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten übertragen werden, zur geschlossenen, gemeinsamen, kohärenten und wirksamen Vertretung der Interessen der Union in internationalen Foren unter anderem dadurch bei, dass sie die Kommission bei ihren Aufgaben im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft der Kommission in der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ unterstützt und die Arbeit und die Ziele der Egmont-Gruppe der zentralen Meldestellen fördert.
i) die Interaktion zwischen der Behörde und den anderen Aufsichtsbehörden und -einrichtungen der Union, einschließlich der EBA, Europol, Eurojust, des OLAF und der EUStA;
j) den Umfang der direkten Beaufsichtigung und die Kriterien und Methoden für die Bewertung und Auswahl der Unternehmen für die direkte Beaufsichtigung;
k) die Wirksamkeit der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse der Behörde;
l) die von den Aufsichtsbehörden erreichte Wirksamkeit und Konvergenz der Aufsichtspraxis und die diesbezügliche Rolle der Behörde.
(2) In dem Bericht nach Absatz 1 wird ebenfalls geprüft, ob
a) die Mittel der Behörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichen;
b) es angemessen ist, der Behörde zusätzliche Aufsichtsaufgaben in Bezug auf Verpflichtete im Nichtfinanzsektor zu übertragen, gegebenenfalls unter Angabe der Arten von Unternehmen, die den zusätzlichen Aufsichtsaufgaben unterliegen sollten;
c) es angemessen ist, der Behörde zusätzliche Aufgaben im Bereich der Unterstützung und Koordinierung der Arbeit der zentralen Meldestellen zu übertragen;
d) es angemessen ist, der Behörde zusätzliche Sanktionsbefugnisse zu übertragen.
(3) In jedem zweiten Bericht nimmt die Kommission eine eingehende Prüfung der von der Behörde erzielten Ergebnisse im Hinblick auf ihre Ziele, ihren Auftrag, ihre Aufgaben und ihre Befugnisse vor, einschließlich einer Prüfung, ob die Weiterführung der Behörde im Hinblick auf diese Ziele, diesen Auftrag und diese Aufgaben noch gerechtfertigt ist.
(4) Der Bericht und etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.