AMLAR
Gliederung
KAPITEL IV FINANZVORSCHRIFTEN
Artikel 80 Rechnungslegung und Entlastung
(1) Der Rechnungsführer der Behörde übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof den vorläufigen Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr (im Folgenden „Jahr N“) bis zum 1. März des folgenden Jahres (im Folgenden „Jahr N+1“).
(2) Bis zum 31. März des Jahres N+1 übermittelt die Behörde dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof den jährlichen Bericht über ihre Haushaltsführung und ihre Finanzverwaltung.
(3) Bis zum 31. März des Jahres N+1 übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof den mit dem Rechnungsabschluss der Kommission konsolidierten vorläufigen Rechnungsabschluss der Behörde.
(4) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
Bis zum 30. September des Jahres N+1 übermittelt der Exekutivdirektor dem Rechnungshof eine Antwort auf dessen Bemerkungen. Der Exekutivdirektor übermittelt diese Antwort auch dem Direktorium.
(5) Der Rechnungsführer der Behörde leitet den endgültigen Rechnungsabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Direktoriums bis zum 1. Juli des Jahres N+1 dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.
(6) Amtsblatt der Europäischen Union
(7) Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Ersuchen gemäß Artikel 261 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das betreffende Haushaltsjahr notwendigen Informationen.
(8) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr N.
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