AMLAR
Gliederung
KAPITEL II AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDE
ABSCHNITT 7 Gemeinsame Instrumente
Artikel 50 Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 49 genannten technischen Regulierungsstandards wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 26. Juni 2024 übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge.
(2) Sobald die Kommission einen technischen Regulierungsstandard erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(3) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass technischer Regulierungsstandards unterliegt den in den Artikeln 49, 51 und 52 genannten Bedingungen.
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