EU-RechtVerordnungenBehörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und TerrorismusfinanzierungKAPITEL II AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDEABSCHNITT 3 Direkte Beaufsichtigung ausgewählter VerpflichteterArtikel 27

Artikel 27 Verfahrensvorschriften für das Ergreifen von Aufsichtsmaßnahmen und die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern

In Kraft seit 26. Juni 2024
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