EU-RechtVerordnungenBehörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und TerrorismusfinanzierungKAPITEL II AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDEABSCHNITT 3 Direkte Beaufsichtigung ausgewählter VerpflichteterArtikel 14

Artikel 14 Zusätzliche Übertragung direkter Beaufsichtigungsaufgaben und -befugnisse unter außergewöhnlichen Umständen auf Ersuchen eines Finanzaufsehers

In Kraft seit 26. Juni 2024
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