EU-RechtVerordnungenBehörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und TerrorismusfinanzierungKAPITEL II AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDEABSCHNITT 4 Indirekte Beaufsichtigung nicht ausgewählter VerpflichteterArtikel 31

Artikel 31 Koordinierung und Erleichterung der Arbeit der Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor

In Kraft seit 26. Juni 2024
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