AMLAR
Gliederung
(1) In allen Angelegenheiten, die nicht durch diese Verordnung erfasst werden, gelten für das Personal der Behörde das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union sowie die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen zur Durchführung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union.
(2) Verordnung (EU) 2016/300 des Rates vom 29. Februar 2016 über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 1).
(3) Das Direktorium erlässt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß den in Artikel 110 des Statuts vorgesehenen Regelungen.
(4) Die Behörde kann auf abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstiges nicht bei der Behörde beschäftigtes Personal, einschließlich abgeordneter Bediensteter zentraler Meldestellen, zurückgreifen.
(5) Das Direktorium erlässt Regelungen für Personal aus den Mitgliedstaaten, das an die Behörde abgeordnet wird, und aktualisiert diese nach Bedarf. Diese Regelungen umfassen insbesondere die finanziellen Modalitäten dieser Abordnungen, auch im Hinblick auf Versicherungen und Schulungen. Diese Regelungen tragen der Tatsache Rechnung, dass die Bediensteten abgeordnet sind und als Personal der Behörde eingesetzt werden sollen. Die Regelungen enthalten Bestimmungen über die Einsatzbedingungen. Sofern zutreffend, bemüht sich das Direktorium um die Gewährleistung von Kohärenz mit den für die Erstattung von Dienstreisekosten des Statutspersonals geltenden Bestimmungen.
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