Artikel 3 Rechtsstellung
In Kraft seit 26. Juni 2024
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AMLAR
Gliederung
KAPITEL I ERRICHTUNG, RECHTSSTELLUNG UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 3 Rechtsstellung
(1) Die Behörde ist eine Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit.
(2) Die Behörde genießt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach der nationalen Rechtsordnung zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
(3) Die Behörde wird durch ihren Vorsitzenden vertreten.
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