Artikel 69 Zuständigkeiten des Vorsitzenden der Behörde
In Kraft seit 26. Juni 2024
Up-to-date
AMLAR
Gliederung
KAPITEL III ORGANISATION DER BEHÖRDE
ABSCHNITT 3 Der Vorsitzende der Behörde
Artikel 69 Zuständigkeiten des Vorsitzenden der Behörde
(1) Der Vorsitzende der Behörde vertritt die Behörde und ist für die Vorbereitung der Arbeit des Verwaltungsrats und des Direktoriums einschließlich der Festlegung der Tagesordnung, der Einberufung aller Sitzungen und der Führung des Vorsitzes bei ihnen und der Vorlage von Punkten zur Beschlussfassung zuständig.
(2) Der Vorsitzende der Behörde weist den in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitgliedern des Direktoriums für die Dauer ihres Mandats besondere Zuständigkeitsbereiche innerhalb des Aufgabenbereichs der Behörde zu.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden