EU-RechtVerordnungenBehörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und TerrorismusfinanzierungKAPITEL II AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDEABSCHNITT 7 Gemeinsame InstrumenteArtikel 52

Artikel 52 Ablehnung oder Änderung des Entwurfs eines technischen Regulierungsstandards

In Kraft seit 26. Juni 2024
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