EU-RechtVerordnungenBehörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und TerrorismusfinanzierungKAPITEL II AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDEABSCHNITT 3 Direkte Beaufsichtigung ausgewählter VerpflichteterArtikel 13

Artikel 13 Die Aufnahme ausgewählter Verpflichteter in die Liste

In Kraft seit 26. Juni 2024
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