AMLAR
Gliederung
KAPITEL III ORGANISATION DER BEHÖRDE
ABSCHNITT 4 Der Exekutivdirektor
Artikel 70 Ernennung des Exekutivdirektors
(1) Der Exekutivdirektor wird nach Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten als Bediensteter auf Zeit der Behörde eingestellt.
(2) Der Exekutivdirektor nimmt seine Aufgaben im Interesse der Union und unabhängig von spezifischen Interessen wahr.
(3) Der Exekutivdirektor leitet die Behörde. Der Exekutivdirektor ist dem Direktorium gegenüber rechenschaftspflichtig. Unbeschadet der Befugnisse der Kommission und des Direktoriums übt der Exekutivdirektor sein Amt unabhängig aus und fordert er keine Weisungen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union oder von Regierungen oder sonstigen öffentlichen oder privaten Stellen an und nimmt auch keine Weisungen von diesen entgegen.
(4) Amtsblatt der Europäischen Union
(5) Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. In den neun Monaten vor Ablauf der Amtszeit des Exekutivdirektors nimmt das Direktorium eine Beurteilung vor, bei der die Bewertung der Leistung des Exekutivdirektors und die künftigen Aufgaben und Herausforderungen der Behörde berücksichtigt werden. Das Direktorium kann die Amtszeit des Exekutivdirektors unter Berücksichtigung der Bewertung einmal verlängern.
Der Exekutivdirektor kann auf Vorschlag der Kommission vom Direktorium seines Amtes enthoben werden.
(6) Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf nach Ablauf der verlängerten Amtszeit nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.
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