EU-RechtVerordnungenBehörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und TerrorismusfinanzierungKAPITEL II AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDEABSCHNITT 6 Unterstützungs- und Koordinierungsmechanismus der zentralen MeldestellenArtikel 40

Artikel 40 Durchführung gemeinsamer Analysen

In Kraft seit 26. Juni 2024
Up-to-date