AMLAR
Gliederung
KAPITEL III ORGANISATION DER BEHÖRDE
ABSCHNITT 2 Direktorium
Artikel 63 Zusammensetzung und Ernennung des Direktoriums
(1) Das Direktorium setzt sich zusammen aus
a) dem Vorsitzenden der Behörde;
b) fünf hauptamtlichen Mitgliedern, einschließlich des stellvertretenden Vorsitzenden;
Nimmt das Direktorium die in Artikel 64 Absatz 4 Buchstaben a bis l genannten Aufgaben wahr, ist ein Vertreter der Kommission berechtigt, an den Debatten teilzunehmen, wobei dieser nur zu solchen Dokumenten Zugang hat, die einen Bezug zu diesen Aufgaben aufweisen.
(2) Der Exekutivdirektor nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Direktoriums teil.
(3) Wenn über die in Artikel 64 Absatz 2 genannten Beschlüsse in Bezug auf einen ausgewählten Verpflichteten beraten wird, kann das Mitglied des Verwaltungsrats in seiner Aufsichtszusammensetzung aus dem Mitgliedstaat, in dem der betreffende ausgewählte Verpflichtete niedergelassen ist, an den Beratungen während der einschlägigen Sitzungen des Direktoriums teilnehmen.
Bei der Abstimmung im Anschluss an diese Beratungen darf das betreffende Mitglied des Verwaltungsrats nicht anwesend sein.
(4) Amtsblatt der Europäischen Union
Die Kommission erstellt eine Auswahlliste von Kandidaten, die als Mitglieder des Direktoriums gemäß Absatz 1 Buchstabe b infrage kommen. Das Europäische Parlament kann Anhörungen der auf dieser Auswahlliste aufgeführten Kandidaten durchführen.
Der Verwaltungsrat legt dem Europäischen Parlament auf der Grundlage der von der Kommission erstellten Auswahlliste einen Vorschlag für die Ernennung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder des Direktoriums vor. Nach Billigung dieses Vorschlags durch das Europäische Parlament erlässt der Rat einen Durchführungsbeschluss zur Ernennung der Mitglieder des Direktoriums. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
Während des gesamten Ernennungsverfahrens wird den Grundsätzen einer ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern und der geografischen Ausgewogenheit so weit wie möglich Rechnung getragen.
(6) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder des Direktoriums handeln unabhängig und objektiv im Interesse der Union als Ganzes und dürfen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder von Regierungen oder anderen öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen. Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die Regierungen der Mitgliedstaaten und alle anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen achten diese Unabhängigkeit.
(7) Erfüllt eines der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder des Direktoriums die für die Ausübung seines Amtes erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr oder hat es sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht, so kann der Rat auf eigene Initiative oder auf Vorschlag des Europäischen Parlaments oder des Verwaltungsrats in einer seiner beiden Zusammensetzungen einen Durchführungsbeschluss erlassen, mit dem das betreffende Mitglied des Direktoriums seines Amtes enthoben wird. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
(8) Den ehemaligen Mitgliedern des Direktoriums unter Einschluss des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden der Behörde ist es während eines Zeitraums von 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Amt untersagt, eine entgeltliche berufliche Tätigkeit auszuüben bei
a) einem ausgewählten Verpflichteten;
b) jeder anderen Einrichtung, bei der eine solche Tätigkeit mit den legitimen Interessen der Behörde kollidieren würde bzw. kollidieren könnte.
Das Direktorium legt in seinen in Artikel 64 Absatz 4 Buchstabe e genannten Vorschriften zur Verhinderung und Beilegung von Interessenkonflikten in Bezug auf seine Mitglieder die Umstände fest, unter denen ein solcher Interessenkonflikt besteht oder vermutet werden könnte.
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