EU-RechtVerordnungenBehörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und TerrorismusfinanzierungKAPITEL II AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDEABSCHNITT 3 Direkte Beaufsichtigung ausgewählter VerpflichteterArtikel 15

Artikel 15 Zusammenarbeit innerhalb des Aufsichtssystems für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für die Zwecke der direkten Beaufsichtigung

In Kraft seit 26. Juni 2024
Up-to-date