EU-RechtVerordnungenBehörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und TerrorismusfinanzierungKAPITEL II AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDEABSCHNITT 6 Unterstützungs- und Koordinierungsmechanismus der zentralen MeldestellenArtikel 44

Artikel 44 Abgeordnete Bedienstete nationaler zentraler Meldestellen

In Kraft seit 26. Juni 2024
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