EU-RechtVerordnungenBehörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und TerrorismusfinanzierungKAPITEL III ORGANISATION DER BEHÖRDEABSCHNITT 1 VerwaltungsratArtikel 58

Artikel 58 Übertragung von Aufgaben und Entscheidungen und interne Ausschüsse des Verwaltungsrats

In Kraft seit 26. Juni 2024
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