Artikel 28 Überprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union
In Kraft seit 26. Juni 2024
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Gliederung
KAPITEL II AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDE
ABSCHNITT 3 Direkte Beaufsichtigung ausgewählter Verpflichteter
Artikel 28 Überprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Befugnis zu unbeschränkter Überprüfung von Beschlüssen der Behörde, mit denen eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld verhängt wird. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.
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