BundesrechtInternationale VerträgeStabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina

In Kraft seit 01. Juni 2015
Up-to-date

ARTIKEL 1

Art. 1

(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits wird eine Assoziation gegründet.

(2) Ziel dieser Assoziation ist es,

a) die Bestrebungen von Bosnien und Herzegowina zu unterstützen, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit auszubauen;

b) einen Beitrag zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilität in Bosnien und Herzegowina und zur Stabilisierung der Region zu leisten;

c) einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ermöglicht;

d) die Bestrebungen von Bosnien und Herzegowina zu unterstützen, seine wirtschaftliche und internationale Zusammenarbeit auszubauen, unter anderem durch Angleichung seiner Rechtsvorschriften an die der Gemeinschaft;

e) die Bestrebungen von Bosnien und Herzegowina zu unterstützen, den Übergang zu einer funktionierenden Marktwirtschaft zu vollenden;

f) ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina zu fördern und schrittweise eine Freihandelszone zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina zu errichten;

g) die regionale Zusammenarbeit in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu fördern.

TITEL I

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

ARTIKEL 2

Art. 2

Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet und in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Schlussakte von Helsinki und der Pariser Charta für ein neues Europa festgelegt wurden, und die Wahrung der Grundsätze des Völkerrechts, einschließlich der uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY), und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie im Dokument der Bonner KSZE-Konferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit zum Ausdruck kommen, sind die Grundlage der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentliche Elemente dieses Abkommens.

ARTIKEL 3

Art. 3

Die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln ist ein wesentliches Element dieses Abkommens.

ARTIKEL 4

Art. 4

Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen und insbesondere der uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem ICTY beimessen.

ARTIKEL 5

Art. 5

Frieden und Stabilität sowohl auf internationaler als auch auf regionaler Ebene, die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen, die Menschenrechte und die Achtung und der Schutz von Minderheiten sind für den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess von entscheidender Bedeutung. Der Abschluss und die Durchführung dieses Abkommens sind nach wie vor von der Erfüllung der Auflagen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses abhängig und tragen der besonderen Lage von Bosnien und Herzegowina Rechnung.

ARTIKEL 6

Art. 6

Bosnien und Herzegowina verpflichtet sich, die Zusammenarbeit und die gutnachbarlichen Beziehungen mit den anderen Ländern der Region fortzusetzen und zu fördern, einschließlich angemessener gegenseitiger Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs sowie der Entwicklung von Projekten von gemeinsamem Interesse, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Korruption, der Geldwäsche, der illegalen Migration und des illegalen Handels, einschließlich insbesondere des Menschenhandels, des Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie des Drogenhandels. Diese Verpflichtung ist ein entscheidender Faktor der Entwicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina und trägt somit zur Stabilität in der Region bei.

ARTIKEL 7

Art. 7

Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der Bekämpfung des Terrorismus und der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich beimessen.

ARTIKEL 8

Art. 8

Die Assoziation wird in einer Übergangszeit von höchstens sechs Jahren schrittweise und vollständig verwirklicht.

Der mit Artikel 115 eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat überprüft regelmäßig, in der Regel jährlich, die Durchführung dieses Abkommens und die Verabschiedung und Durchführung der institutionellen, wirtschaftlichen, Rechts- und Verwaltungsreformen durch Bosnien und Herzegowina. Diese Überprüfung wird unter Berücksichtigung der Präambel und im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen dieses Abkommens vorgenommen. Sie trägt den in der Europäischen Partnerschaft festgelegten Prioritäten, die für dieses Abkommen von Belang sind, gebührend Rechnung und steht mit den im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses eingeführten Mechanismen im Einklang, insbesondere mit dem Fortschrittsbericht zum Stabilisierungsund Assoziierungsprozess.

Auf der Grundlage dieser Überprüfung spricht der Stabilitäts- und Assoziationsrat Empfehlungen aus und kann Beschlüsse fassen. Werden bei der Überprüfung besondere Schwierigkeiten festgestellt, so können sie nach den in diesem Abkommen festgelegten Streitbeilegungsmechanismen behandelt werden.

Die vollständige Assoziation wird schrittweise verwirklicht. Spätestens im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens nimmt der Stabilitäts- und Assoziationsrat eine eingehende Überprüfung der Anwendung dieses Abkommens vor. Auf der Grundlage dieser Überprüfung evaluiert der Stabilitäts- und Assoziationsrat die von Bosnien und Herzegowina erzielten Fortschritte und kann Beschlüsse über die folgenden Phasen der Assoziation fassen.

Die genannte Überprüfung gilt nicht für den freien Warenverkehr, für den in Title IV ein eigener Zeitplan vorgesehen ist.

ARTIKEL 9

Art. 9

Dieses Abkommen ist in jeder Hinsicht mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen, insbesondere mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) und Artikel V des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS), vereinbar und wird in einer mit diesen Bestimmungen vereinbaren Weise durchgeführt.

TITEL II

POLITISCHER DIALOG

ARTIKEL 10

Art. 10

(1) Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird im Rahmen dieses Abkommens weiterentwickelt. Er begleitet und festigt die Annäherung zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina und trägt zur Schaffung enger Solidaritätsbeziehungen und neuer Formen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei.

(2) Mit dem politischen Dialog sollen insbesondere gefördert werden:

a) die volle Integration von Bosnien und Herzegowina in die Gemeinschaft demokratischer Nationen und die schrittweise Annäherung an die Europäische Union,

b) eine stärkere Annäherung der Standpunkte der Vertragsparteien zu internationalen Fragen, einschließlich Fragen der GASP, gegebenenfalls auch durch einen Informationsaustausch, insbesondere zu den Fragen, die erhebliche Auswirkungen auf die Vertragsparteien haben könnten,

c) regionale Zusammenarbeit und Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen,

d) gemeinsame Ansichten über Sicherheit und Stabilität in Europa, einschließlich der Zusammenarbeit in den unter die GASP der Europäischen Union fallenden Bereichen.

(3) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit ist. Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverträgen und -übereinkünften und ihre sonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene durchführen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens und Gegenstand des politischen Dialogs ist, der diese Elemente begleitet und festigt.

Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten,

a) indem sie Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Instrumente zu unterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang durchzuführen;

b) indem sie ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen einrichten, nach dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern und die Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst.

Der politische Dialog in diesem Bereich kann auch auf regionaler Ebene stattfinden.

ARTIKEL 11

Art. 11

(1) Der politische Dialog findet in erster Linie im Stabilitäts- und Assoziationsrat statt, der allgemein für alle Fragen zuständig ist, die die Vertragsparteien ihm vorlegen.

(2) Auf Ersuchen der Vertragsparteien kann der politische Dialog auch wie folgt stattfinden:

a) erforderlichenfalls Treffen zwischen hohen Beamten, die Bosnien und Herzegowina einerseits und die Präsidentschaft des Rates der Europäischen Union, den Generalsekretär/Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Europäische Kommission“ genannt) andererseits vertreten,

b) volle Nutzung aller diplomatischen Kanäle zwischen den Vertragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte in Drittstaaten sowie im Rahmen der Vereinten Nationen, der OSZE, des Europarats und anderer internationaler Gremien,

c) in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur Festigung, Entwicklung und Intensivierung dieses Dialogs geleistet werden kann, einschließlich der in der Agenda von Thessaloniki genannten Formen, die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Thessaloniki (19. und 20. Juni 2003) festgelegt wurde.

ARTIKEL 12

Art. 12

Auf parlamentarischer Ebene findet der politische Dialog in dem mit Artikel 121 eingesetzten Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss statt.

ARTIKEL 13

Art. 13

Ein politischer Dialog kann auch in einem multilateralen Rahmen oder als regionaler Dialog unter Einbeziehung anderer Länder der Region stattfinden, unter anderem im Rahmen des Forums EU-Westliche Balkanländer.

TITEL III

REGIONALE ZUSAMMENARBEIT

ARTIKEL 14

Art. 14

Im Einklang mit seinem Engagement für Frieden und Stabilität sowohl auf internationaler als auch auf regionaler Ebene und für die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen fördert Bosnien und Herzegowina aktiv die regionale Zusammenarbeit. Die Gemeinschaft kann im Rahmen ihrer Hilfeprogramme Projekte mit einer regionalen oder grenzübergreifenden Dimension unterstützen.

Wenn Bosnien und Herzegowina plant, seine Zusammenarbeit mit einem der in den Artikeln 15, 16 und 17 genannten Länder auszubauen, unterrichtet und konsultiert es die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Titels X.

Bosnien und Herzegowina führt die bestehenden bilateralen Freihandelsabkommen, die im Anschluss an die am 27. Juni 2001 in Brüssel von Bosnien und Herzegowina unterzeichnete Absichtserklärung über die Erleichterung und Liberalisierung des Handels ausgehandelt wurden, und das am 19. Dezember 2006 in Bukarest unterzeichnete Mitteleuropäische Freihandelsabkommen in vollem Umfang durch.

ARTIKEL 15

Art. 15 Zusammenarbeit mit den anderen Ländern, die ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben

Nach Unterzeichnung dieses Abkommens nimmt Bosnien und Herzegowina Verhandlungen mit den Ländern, die bereits ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben, im Hinblick auf den Abschluss bilateraler Übereinkünfte über regionale Zusammenarbeit auf, mit denen die Bereiche der Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Ländern erweitert werden sollen.

Die wichtigsten Elemente dieser Übereinkünfte sind:

a) politischer Dialog,

b) die Errichtung von Freihandelszonen zwischen den Vertragsparteien in Übereinstimmung mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen,

c) gegenseitige Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassung, der Erbringung von Dienstleistungen, der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs sowie anderer mit der Freizügigkeit zusammenhängender Politikbereiche, die den in diesem Abkommen eingeräumten Zugeständnissen gleichwertig sind,

d) Bestimmungen über die Zusammenarbeit in anderen Bereichen, auch solchen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, insbesondere in den Bereichen Justiz und Inneres.

Die Übereinkünfte enthalten gegebenenfalls Bestimmungen über die Schaffung der notwendigen institutionellen Mechanismen.

Die Übereinkünfte werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen. Die Bereitschaft von Bosnien und Herzegowina, solche Übereinkünfte zu schließen, ist eine Bedingung für die Weiterentwicklung der Beziehungen zwischen Bosnien und Herzegowina und der Europäischen Union.

Bosnien und Herzegowina leitet entsprechende Verhandlungen mit den übrigen Ländern der Region ein, sobald diese ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben.

ARTIKEL 16

Art. 16 Zusammenarbeit mit den anderen Ländern, die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligt sind

Bosnien und Herzegowina setzt die regionale Zusammenarbeit mit den anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern in einigen oder allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit fort, insbesondere in den Bereichen von gemeinsamem Interesse. Diese Zusammenarbeit sollte stets mit den Grundsätzen und Zielen dieses Abkommens vereinbar sein.

ARTIKEL 17

Art. 17 Zusammenarbeit mit den Ländern, die Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union, aber nicht am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligt sind

(1) Bosnien und Herzegowina sollte seine Zusammenarbeit mit den Ländern, die Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union, aber nicht am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligt sind, in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit ausbauen und mit ihnen Übereinkünfte über regionale Zusammenarbeit schließen. Mit diesen Übereinkünften sollte angestrebt werden, die bilateralen Beziehungen zwischen Bosnien und Herzegowina und dem betreffenden Land schrittweise an den entsprechenden Teil der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und diesem Land anzugleichen.

(2) Bosnien und Herzegowina muss vor Ende der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Übergangszeit mit der Türkei, die mit der Gemeinschaft durch eine Zollunion verbunden ist, auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage ein Abkommen schließen, mit dem im Einklang mit Artikel XXIV des GATT 1994 eine Freihandelszone errichtet wird und mit dem im Einklang mit Artikel V des GATS die Niederlassung und die Erbringung von Dienstleistungen im Verhältnis zwischen ihnen auf einem Niveau liberalisiert werden, das dem in diesem Abkommen vorgesehenen entspricht.

TITEL IV

FREIER WARENVERKEHR

ARTIKEL 18

Art. 18

(1) Während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens und im Einklang mit den Bestimmungen des GATT 1994 und der WTO schrittweise eine Freihandelszone. Dabei berücksichtigen sie die nachstehenden besonderen Vorschriften.

(2) Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Vertragparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur.

(3) Für die Zwecke dieses Abkommens sind Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle Abgaben jeder Art, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr einer Ware erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr, nicht jedoch

a) einer internen Steuer entsprechende Abgaben, die im Einklang mit Artikel III Absatz 2 des GATT 1994 erhoben werden,

b) Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen,

c) Gebühren oder Abgaben, die in einem angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.

(4) Für jedes Erzeugnis gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen vorgenommen werden,

a) der am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens tatsächlich erga omnes angewandte Satz des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 1 festgelegten Gemeinsamen Zolltarifs der Gemeinschaft,

b) der angewandte Satz des Zolltarifs von Bosnien und Herzegowina für 2005 2 .

(5) Die nach Maßgabe dieses Abkommen berechneten gesenkten Zollsätze, die von Bosnien und Herzegowina anzuwenden sind, werden nach den üblichen arithmetischen Regeln auf die nächste Dezimalstelle abgerundet. Daher werden alle Zahlen, bei denen weniger als 5 nach der ersten Dezimalstelle steht, auf die nächstniedrigere Dezimalstelle abgerundet, und alle Zahlen, bei denen 5 oder mehr nach der ersten Dezimalstelle steht, auf die nächsthöhere Dezimalstelle aufgerundet.

(6) Werden nach Unterzeichnung dieses Abkommens Zollsenkungen erga omnes vorgenommen, insbesondere Zollsenkungen, die sich

a) aus den Zollverhandlungen der WTO oder

b) im Falle des Beitritts von Bosnien und Herzegowina zur WTO oder

c) aus Senkungen nach dem Beitritt von Bosnien und Herzegowina zur WTO

ergeben, so treten mit Inkrafttreten dieser Senkungen die gesenkten Zollsätze an die Stelle der in Absatz 4 genannten Ausgangszollsätze.

(7) Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina teilen einander ihre Ausgangszollsätze und Änderungen dieser Zollsätze mit.

____________

1 Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

2 Amtsblatt von Bosnien und Herzegowina Nr. 58/04 vom 22.12.2004.

KAPITEL I

GEWERBLICHE ERZEUGNISSE

ARTIKEL 19

Art. 19 Begriffsbestimmung

(1) Dieses Kapitel gilt für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und für Ursprungserzeugnisse von Bosnien und Herzegowina, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur fallen, mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.

(2) Der Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnissen, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, unterliegt jenem Vertrag.

ARTIKEL 20

Art. 20 Zugeständnisse der Gemeinschaft für gewerbliche Erzeugnisse

(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft und die Abgaben gleicher Wirkung auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

ARTIKEL 21

Art. 21 Zugeständnisse von Bosnien und Herzegowina für gewerbliche Erzeugnisse

(1) Die Einfuhrzölle von Bosnien und Herzegowina auf die gewerblichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

(2) Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle von Bosnien und Herzegowina auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

(3) Die Einfuhrzölle von Bosnien und Herzegowina auf die gewerblichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die in Anhang Ia, Ib und Ic aufgeführt sind, werden schrittweise nach dem dort angegebenen Zeitplan gesenkt und beseitigt:

(4) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen von Bosnien und Herzegowina für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

ARTIKEL 22

Art. 22 Ausfuhrzölle und Ausfuhrbeschränkungen

(1) Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in ihrem Handel alle Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung.

(2) Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in ihrem Handel alle mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung.

ARTIKEL 23

Art. 23 Schnellere Senkung der Zollsätze

Bosnien und Herzegowina erklärt sich bereit, seine Zollsätze im Handel mit der Gemeinschaft schneller als in Artikel 21 vorgesehen zu senken, sofern seine allgemeine wirtschaftliche Lage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft diesbezüglich die Lage und spricht entsprechende Empfehlungen aus.

KAPITEL II

LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREI

ARTIKEL 24

Art. 24 Begriffsbestimmung

(1) Dieses Kapitel gilt für den Handel mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Bosnien und Herzegowina.

(2) Als „landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse“ gelten die Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und die in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.

(3) Diese Begriffsbestimmung umfasst Fisch und Fischereierzeugnisse des Kapitels 3, der Positionen 1604 und 1605 sowie der Unterpositionen 0511 91, 1902 20 10 und 2301 20 00.

ARTIKEL 25

Art. 25 Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

Protokoll Nr. 1 enthält die Handelsregelung für die dort aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.

ARTIKEL 26

Art. 26 Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse

(1) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina.

(2) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt Bosnien und Herzegowina alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft.

ARTIKEL 27

Art. 27 Landwirtschaftliche Erzeugnisse

(1) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina, die nicht unter die Positionen 0102, 0201, 0202, 1701, 1702 und 2204 der Kombinierten Nomenklatur fallen.

Für die Erzeugnisse der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen sind, wird nur der Wertzoll beseitigt.

(2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens setzt die Gemeinschaft die Einfuhrzölle auf Erzeugnisse aus „Baby-beef“ im Sinne des Anhangs II mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 1 500 Tonnen Schlachtkörpergewicht auf 20 v. H. des Wertzollsatzes und 20 v. H. des spezifischen Zollsatzes fest, die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind.

(3) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens gewährt die Gemeinschaft für Erzeugnisse der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 12 000 Tonnen (Nettogewicht) abgabenfreien Zugang.

(4) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens

a) beseitigt Bosnien und Herzegowina die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIa aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft;

b) beginnt Bosnien und Herzegowina mit der schrittweisen Senkung der Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIb, IIIc und IIId aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem dort jeweils für jedes Erzeugnis angegebenen Zeitplan;

c) beseitigt Bosnien und Herzegowina die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIe aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft im Rahmen des dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zollkontingents.

(5) Protokoll Nr. 7 enthält die Regelung für die dort aufgeführten Weine und Spirituosen.

ARTIKEL 28

Art. 28 Fisch und Fischereierzeugnisse

(1) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina, die nicht in Anhang IV aufgeführt sind. Die in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort festgelegten Bestimmungen.

(2) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt Bosnien und Herzegowina die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Maßgabe des Anhangs V.

ARTIKEL 29

Art. 29 Überprüfungsklausel

Unter Berücksichtigung des Volumens des Handels zwischen den Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen, ihrer besonderen Empfindlichkeit, der Regeln der Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik der Gemeinschaft, der Regeln der Agrar- und Fischereipolitik von Bosnien und Herzegowina, der Bedeutung der Landwirtschaft und der Fischerei für die Wirtschaft von Bosnien und Herzegowina, der Auswirkungen der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der WTO und des möglichen Beitritts von Bosnien und Herzegowina zur WTO prüfen die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Stabilitäts- und Assoziationsrat für alle Erzeugnisse, welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und der angemessenen Gegenseitigkeit im Hinblick auf eine stärkere Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen eingeräumt werden können.

ARTIKEL 30

Art. 30

Sollten die Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der einen Vertragspartei, für die nach den Artikeln 25 bis 28 Zugeständnisse eingeräumt wurden, wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrar- und Fischereimärkte eine ernste Störung auf den Märkten oder bei den internen Regulierungsmechanismen der anderen Vertragspartei hervorrufen, so nehmen die beiden Vertragsparteien ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des Artikels 39, unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet.

ARTIKEL 31

Art. 31 Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse und Lebensmittel, ausgenommen Wein und Spirituosen

(1) Bosnien und Herzegowina schützt die geografischen Angaben der Gemeinschaft, die nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 1 in der Gemeinschaft eingetragen sind, nach Maßgabe dieses Artikels. Geografische Angaben von Bosnien und Herzegowina für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse können unter den in der genannten Verordnung festgelegten Voraussetzungen in der Gemeinschaft eingetragen werden.

(2) Bosnien und Herzegowina verbietet in seinem Hoheitsgebiet die Verwendung von in der Gemeinschaft geschützten Namen für vergleichbare Erzeugnisse, die nicht der Spezifikation der geografischen Angabe entsprechen. Dies gilt auch, wenn der tatsächliche geografische Ursprung der Ware angegeben, die betreffende geographische Angabe in Übersetzung verwendet oder der Name in Verbindung mit Begriffen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen angegeben wird.

(3) Bosnien und Herzegowina lehnt die Eintragung einer Marke ab, deren Benutzung den Fällen des Absatzes 2 entspricht.

(4) In Bosnien und Herzegowina eingetragene oder durch Benutzung erworbene Marken, deren Benutzung den Fällen des Absatzes 2 entspricht, dürfen sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens nicht mehr benutzt werden. Dies gilt jedoch nicht für in Bosnien und Herzegowina eingetragene Marken und durch Benutzung erworbene Marken, die Angehörigen von Drittstaaten gehören, es sei denn, sie sind geeignet, die Öffentlichkeit über die Qualität, die Spezifikation oder den geografischen Ursprung der Waren zu täuschen.

(5) Die Verwendung der nach Absatz 1 geschützten geografischen Angaben als übliche Begriffe, die in der allgemeinen Sprache der übliche Name für diese Waren in Bosnien und Herzegowina sind, endet spätestens am 31. Dezember 2013.

(6) Bosnien und Herzegowina gewährleistet den Schutz nach den Absätzen 1 bis 5 von sich aus und auf Antrag eines Beteiligten.

______________

1 ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

KAPITEL III

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 32

Art. 32 Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für den gesamten Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien, sofern in diesem Kapitel oder in Protokoll Nr. 1 nichts anderes bestimmt ist.

ARTIKEL 33

Art. 33 Weitere Zugeständnisse

Dieser Titel lässt die einseitige Anwendung günstigerer Maßnahmen durch eine Vertragspartei unberührt.

ARTIKEL 34

Art. 34 Stillhalteregelung

(1) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits geltenden erhöht.

(2) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina weder neue mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch die bestehenden verschärft.

(3) Unbeschadet der nach den Artikeln 25, 26, 27 und 28 eingeräumten Zugeständnisse wird die Verfolgung der Agrar- und Fischereipolitik von Bosnien und Herzegowina und der Gemeinschaft und die Einführung von Maßnahmen im Rahmen dieser Politik durch die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht beschränkt, sofern die in den Anhängen III bis V und Protokoll Nr. 1 vorgesehene Einfuhrregelung nicht beeinträchtigt wird.

ARTIKEL 35

Art. 35 Verbot steuerlicher Diskriminierung

(1) Interne steuerliche Maßnahmen oder Praktiken, die die Waren der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar gegenüber gleichartigen Waren mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei benachteiligen, werden von der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina nicht eingeführt und die bestehenden beseitigt.

(2) Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren erhobenen indirekten Abgaben.

ARTIKEL 36

Art. 36 Finanzzölle

Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für Finanzzölle.

ARTIKEL 37

Art. 37 Zollunionen, Freihandelszonen und Grenzverkehrsregelungen

(1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelung bewirken.

(2) Während der in Artikel 18 genannten Übergangszeit lässt dieses Abkommen die Anwendung der besonderen Präferenzhandelsregelungen unberührt, die in vorher zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und Bosnien und Herzegowina geschlossenen Grenzverkehrsabkommen festgelegt wurden oder die sich aus den in Titel III genannten bilateralen Abkommen ergeben, die von Bosnien und Herzegowina zur Förderung des Regionalhandels geschlossen werden.

(3) Über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Abkommen und auf Ersuchen über alle sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittstaaten finden im Stabilitäts- und Assoziationsrat Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt. Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaats zur Europäischen Union statt, um zu gewährleisten, dass den in dem vorliegenden Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und von Bosnien und Herzegowina Rechnung getragen wird.

ARTIKEL 38

Art. 38 Dumping und Subventionen

(1) Eine Vertragspartei ist durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, handelspolitische Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels und Artikel 39 zu treffen.

(2) Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping und/oder anfechtbare Subventionen fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 bzw. dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und den einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.

ARTIKEL 39

Art. 39 Allgemeine Schutzklausel

(1) Artikel XIX des GATT 1994 und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen finden zwischen den Vertragsparteien Anwendung.

(2) Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten Mengen oder unter solchen Bedingungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt,

a) dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der einführenden Vertragspartei ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht oder

b) dass erhebliche Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region der einführenden Vertragspartei bewirken könnten,

so kann die einführende Vertragspartei ungeachtet des Absatzes 1 unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete bilaterale Schutzmaßnahmen treffen.

(3) Bilaterale Schutzmaßnahmen, die gegen Einfuhren aus der anderen Vertragspartei gerichtet sind, dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Lösung der infolge der Anwendung dieses Abkommens aufgetretenen Probleme im Sinne des Absatzes 2 notwendig ist. Die Schutzmaßnahmen bestehen in der Regel in der Aussetzung der Erhöhung oder in der Senkung der in diesem Abkommen vorgesehenen Präferenzspannen für die betroffene Ware bis zu einer Höchstgrenze, die dem in Artikel 18 Absatz 4 Buchstaben a und b und Absatz 6 genannten Ausgangszollsatz für die Ware entspricht. Diese Maßnahmen, in denen vorgesehen sein muss, dass sie schrittweise spätestens zum Ende der festgesetzten Laufzeit abgebaut werden, dürfen nicht für mehr als zwei Jahre getroffen werden.

In besonderen Ausnahmefällen können die Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängert werden. Auf die Einfuhren einer Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme unterworfen war, werden in einem Zeitraum von mindestens vier Jahren nach Auslaufen der Maßnahme nicht erneut bilaterale Schutzmaßnahmen angewandt.

(4) Die Gemeinschaft bzw. Bosnien und Herzegowina unterbreitet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat in den Fällen dieses Artikels vor Einführung der darin vorgesehenen Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 5 Buchstabe b so bald wie möglich alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

(5) Für die Durchführung der Absätze 1, 2, 3 und 4 gilt Folgendes:

a) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird unverzüglich mit der Prüfung der Probleme befasst, die sich aus der in diesem Artikel beschriebenen Lage ergeben; er kann die für die Lösung dieser Probleme erforderlichen Beschlüsse fassen.

Hat der Stabilitäts- und Assoziationsrat oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Stabilitäts- und Assoziationsrats keinen Beschluss zur Lösung der Probleme gefasst oder ist keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen, um das Problem im Einklang mit diesem Artikel zu lösen. Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. Schutzmaßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen müssen die in diesem Abkommen vorgesehenen Präferenzniveaus und -spannen aufrechterhalten.

b) Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so kann die betroffene Vertragspartei in den Fällen dieses Artikels unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen vorläufigen Maßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet.

Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.

(6) Führt die Gemeinschaft oder Bosnien und Herzegowina für die Einfuhren von Waren, die die in diesem Artikel genannten Probleme hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren ein, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilt die betreffende Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei mit.

ARTIKEL 40

Art. 40 Knappheitsklausel

(1) Führt die Befolgung der Bestimmungen dieses Titels

a) zu einer kritischen Verknappung oder zur Gefahr einer kritischen Verknappung von Lebensmitteln oder anderen für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Waren oder

b) zur Wiederausfuhr einer Ware, für die die ausführende Vertragspartei mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen bzw. Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, in einen Drittstaat und verursacht die beschriebene Lage der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten oder könnte sie sie ihr verursachen,

so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen treffen.

(2) Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dürfen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen, und sind aufzuheben, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.

(3) Die Gemeinschaft bzw. Bosnien und Herzegowina unterbreitet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Einführung der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Die Vertragsparteien können im Stabilitäts- und Assoziationsrat die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen vereinbaren. Ist innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Stabilitäts- und Assoziationsrats keine Einigung erzielt worden, so kann die ausführende Vertragspartei Maßnahmen nach diesem Artikel auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden.

(4) Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Bosnien und Herzegowina, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet.

(5) Die nach diesem Artikel angewandten Maßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.

ARTIKEL 41

Art. 41 Staatliche Monopole

Bosnien und Herzegowina formt alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, dass nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und den Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina ausgeschlossen ist.

ARTIKEL 42

Art. 42 Ursprungsregeln

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, enthält Protokoll Nr. 2 die Ursprungsregeln für die Anwendung dieses Abkommens.

ARTIKEL 43

Art. 43 Zulässige Beschränkungen

Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit oder zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen und gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

ARTIKEL 44

Art. 44 Verweigerung der Amtshilfe

(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Amtshilfe für die Anwendung und Überwachung der in diesem Titel vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeutung ist, und unterstreichen ihre Zusage, Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu bekämpfen.

(2) Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug im Zusammenhang mit diesem Titel festgestellt, so kann sie die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Waren nach diesem Artikel vorübergehend aussetzen.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels liegt eine „Verweigerung der Amtshilfe“ unter anderem vor,

a) wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Waren wiederholt nicht erfüllt worden ist;

b) wenn die nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist;

c) wenn die Erteilung der Genehmigung für Missionen im Rahmen der Amtshilfe zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der betreffenden Präferenzbehandlung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist.

Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren von Waren ohne zufriedenstellende Erklärung rasch zunehmen und das übliche Produktionsniveau und die Exportkapazitäten der anderen Vertragspartei übersteigen und dies nach objektiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Betrug zusammenhängt.

(4) Die vorübergehende Aussetzung ist unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:

a) Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt hat, notifiziert ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss und nimmt Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informationen und objektiven Feststellungen auf, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

b) Haben die Vertragsparteien nach Buchstabe a Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss aufgenommen, aber innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die betreffende Vertragspartei die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Waren vorübergehend aussetzen. Eine vorübergehende Aussetzung wird unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss notifiziert.

c) Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden Vertragspartei notwendige Minimum zu beschränken. Sie gilt für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden. Die vorübergehende Aussetzung wird unmittelbar nach ihrer Annahme dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss notifiziert. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss, insbesondere um sie zu beenden, sobald die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind.

(5) Gleichzeitig mit der Notifikation an den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss nach Absatz 4 Buchstabe a sollte die betreffende Vertragspartei in ihrem Amtsblatt eine Bekanntmachung an die Einführer veröffentlichen. In der Bekanntmachung sollte den Einführern für die betreffenden Waren mitgeteilt werden, dass auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt worden sind.

ARTIKEL 45

Art. 45 Finanzielle Verantwortung

Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Ausfuhrpräferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung des Protokolls Nr. 2, ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhrabgaben auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betroffene Vertragspartei den Stabilitäts- und Assoziationsrat ersuchen, alle Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu prüfen.

ARTIKEL 46

Art. 46

Die Anwendung dieses Abkommens lässt die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln unberührt.

TITEL V

FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER, NIEDERLASSUNG, ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN, KAPITALVERKEHR

KAPITEL I

FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER

ARTIKEL 47

Art. 47

(1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten

a) wird den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina besitzen und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats legal beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats bewirkt;

b) haben der Ehegatte und die Kinder eines im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats legal beschäftigten Arbeitnehmers, die dort einen legalen Wohnsitz haben, während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis des Arbeitnehmers Zugang zum Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats; dies gilt nicht für Saisonarbeitnehmer und Arbeitnehmer, die unter bilaterale Abkommen im Sinne des Artikels 48 fallen, sofern in diesen Abkommen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Bosnien und Herzegowina gewährt vorbehaltlich der dort geltenden Bedingungen und Modalitäten den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in seinem Hoheitsgebiet legal beschäftigt sind, sowie deren Ehegatten und Kindern, die in Bosnien und Herzegowina einen legalen Wohnsitz haben, die in Absatz 1 genannte Behandlung.

ARTIKEL 48

Art. 48

(1) Unter Berücksichtigung der Lage auf dem Arbeitsmarkt der Mitgliedstaaten und vorbehaltlich ihrer Rechtsvorschriften und der Einhaltung der in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen für die Mobilität der Arbeitnehmer

a) sollten die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur Beschäftigung für Arbeitnehmer aus Bosnien und Herzegowina, die von Mitgliedstaaten in bilateralen Abkommen gewährt werden, erhalten und nach Möglichkeit verbessert werden;

b) prüfen die anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ähnliche Abkommen zu schließen.

(2) Nach drei Jahren prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Gewährung weiterer Verbesserungen, einschließlich Erleichterungen für den Zugang zur Berufsausbildung, im Einklang mit den in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen und Verfahren und unter Berücksichtigung der Lage auf dem Arbeitsmarkt der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft.

ARTIKEL 49

Art. 49

(1) Zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina besitzen und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats legal beschäftigt sind, und für deren Familienangehörigen, die dort einen legalen Wohnsitz haben, werden Bestimmungen festgelegt. Zu diesem Zweck werden durch einen Beschluss des Stabilitätsund Assoziationsrats, der Rechte und Pflichten aus bilateralen Abkommen, soweit diese eine günstigere Behandlung vorsehen, unberührt lassen sollte, die folgenden Bestimmungen in Kraft gesetzt:

a) Alle von diesen Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- und Aufenthaltszeiten werden bei den Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten sowie bei der Gesundheitsfürsorge für sie und ihre Familienangehörigen zusammengezählt.

b) Alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und alle Renten bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, mit Ausnahme der nicht beitragsbedingten Leistungen können zu den nach dem Recht des Schuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden Sätzen frei transferiert werden.

c) Die betreffenden Arbeitnehmer erhalten Familienleistungen für ihre Familienangehörigen im Sinne der obigen Begriffsbestimmung.

(2) Bosnien und Herzegowina gewährt den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in seinem Hoheitsgebiet legal beschäftigt sind, sowie deren Familienangehörigen, die dort einen legalen Wohnsitz haben, eine ähnliche wie die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannte Behandlung.

KAPITEL II

NIEDERLASSUNG

ARTIKEL 50

Art. 50 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a) „Gesellschaft der Gemeinschaft“ bzw. „Gesellschaft aus Bosnien und Herzegowina“ ist eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bzw. nach den Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. im Gebiet von Bosnien und Herzegowina hat. Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bzw. nach den Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina gegründete Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. im Gebiet von Bosnien und Herzegowina, so gilt die Gesellschaft als Gesellschaft der Gemeinschaft bzw. als Gesellschaft aus Bosnien und Herzegowina, sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats bzw. mit der Wirtschaft von Bosnien und Herzegowina aufweist.

b) „Tochtergesellschaft“ einer Gesellschaft ist eine Gesellschaft, die von einer anderen Gesellschaft tatsächlich kontrolliert wird.

c) „Zweigniederlassung“ einer Gesellschaft ist ein Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte mit dem Geschäftssitz tätigen können, der dessen Außenstelle darstellt.

d) „Niederlassung“ ist

i) im Falle der Staatsangehörigen das Recht, selbständige Erwerbstätigkeiten aufzunehmen und Unternehmen zu gründen, insbesondere Gesellschaften, die sie tatsächlich kontrollieren. Die selbständige Erwerbstätigkeit und die Geschäftstätigkeit umfassen nicht die Suche oder Annahme einer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt und verleihen nicht das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt einer anderen Vertragspartei. Dieses Kapitel gilt nicht für Personen, die nicht ausschließlich eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;

ii) im Falle der Gesellschaften der Gemeinschaft und der Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina das Recht, durch Gründung von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in Bosnien und Herzegowina bzw. in der Gemeinschaft eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

e) „Geschäftstätigkeit“ ist die Ausübung von Erwerbstätigkeiten.

f) „Erwerbstätigkeiten“ umfassen grundsätzlich gewerbliche, kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten.

g) „Staatsangehöriger der Gemeinschaft“ bzw. „Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina“ ist eine natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bzw. die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina besitzt.

Dieses Kapitel und Kapitel III gelten im internationalen Seeverkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw. Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. außerhalb von Bosnien und Herzegowina ansässig sind, und für Reedereien, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. außerhalb von Bosnien und Herzegowina niedergelassen sind und von Staatsangehörigen der Gemeinschaft bzw. Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat bzw. in Bosnien und Herzegowina nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.

h) „Finanzdienstleistungen“ sind die in Anhang VI aufgeführten Tätigkeiten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann den Geltungsbereich dieses Anhangs erweitern oder ändern.

ARTIKEL 51

Art. 51

(1) Bosnien und Herzegowina erleichtert die Aufnahme der Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft in seinem Hoheitsgebiet. Zu diesem Zweck gewährt Bosnien und Herzegowina bei Inkrafttreten dieses Abkommens

a) für die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft im Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es seinen eigenen Gesellschaften oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt;

b) für die Geschäftstätigkeit der in Bosnien und Herzegowina niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es seinen eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt.

(2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten

a) für die Niederlassung von Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren;

b) für die Geschäftstätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren.

(3) Die Vertragsparteien treffen keine neuen Regelungen oder Maßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung von Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet und ihrer anschließenden Geschäftstätigkeit eine Diskriminierung gegenüber ihren eigenen Gesellschaften bewirken.

(4) Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Durchführungsbestimmungen für die Ausdehnung dieser Bestimmungen auf die Niederlassung von Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina zur Aufnahme selbständiger Erwerbstätigkeiten fest.

(5) Ungeachtet dieses Artikels

a) haben Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses Abkommens das Recht, Immobilien in Bosnien und Herzegowina zu nutzen und zu mieten;

b) haben Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses Abkommens das gleiche Recht, Eigentumsrechte an Immobilien zu erwerben und auszuüben, wie Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina und hinsichtlich öffentlicher Güter/Gütern von gemeinsamem Interesse die gleichen Rechte wie Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina, sofern diese Rechte für die Ausübung der Erwerbstätigkeiten erforderlich sind, für die sie sich niedergelassen haben. Dieser Buchstabe lässt Artikel 63 unberührt;

c) prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Möglichkeiten für die Ausdehnung der unter Buchstabe b genannten Rechte auf Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft.

ARTIKEL 52

Art. 52

(1) Vorbehaltlich des Artikels 51 können die Vertragsparteien die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen in ihrem Gebiet reglementieren, soweit diese Regelungen keine Diskriminierung der Gesellschaften und Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gegenüber ihren eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen bewirken; dies gilt nicht für die in Anhang VI aufgeführten Finanzdienstleistungen.

(2) Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen ist eine Vertragspartei ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder von Personen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat, oder zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Abkommen genutzt werden.

(3) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Kunden offen zu legen oder vertrauliche oder vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.

ARTIKEL 53

Art. 53

(1) Unbeschadet anders lautender Bestimmungen des multilateralen Übereinkommens über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums 1 (nachstehend „ECAA-Übereinkommen“ genannt) gilt dieses Kapitel nicht für den Luft- und Binnenschiffsverkehr sowie den Seekabotageverkehr.

(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Empfehlungen zur Förderung der Niederlassung und der Geschäftstätigkeit in den unter Absatz 1 fallenden Bereichen aussprechen.

_____________

1 Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (ABl. L 285 vom 16.10.2006, S. 3.).

ARTIKEL 54

Art. 54

(1) Die Artikel 51 und 52 schließen nicht aus, dass eine Vertragspartei für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet, die nicht nach ihrem Recht gegründet worden sind, eine Sonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher oder technischer Unterschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und den Zweigniederlassungen der nach ihrem Recht gegründeten Gesellschaften oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt ist.

(2) Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das unbedingt Notwendige hinausgehen, das sich aus den rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus den aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.

ARTIKEL 55

Art. 55

Um Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina die Aufnahme und Ausübung reglementierter freiberuflicher Tätigkeiten in Bosnien und Herzegowina bzw. in der Gemeinschaft zu erleichtern, prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, welche Maßnahmen für die gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise erforderlich sind. Er kann alle hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen.

ARTIKEL 56

Art. 56

(1) Die im Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina niedergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft und die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen Gesellschaften aus Bosnien und erzegowina sind berechtigt, im Einklang mit den im Aufnahmegebiet geltenden Rechtsvorschriften im Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina bzw. im Gebiet der Gemeinschaft Personal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bzw. die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina besitzt, sofern es sich bei diesem Personal um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt, das ausschließlich von Gesellschaften, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum.

(2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der genannten Gesellschaften (nachstehend „Organisationen“ genannt) ist „gesellschaftsintern versetztes Personal“ im Sinne des Buchstaben c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden Personen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr von ihr beschäftigt worden oder an ihr beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):

a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Niederlassung leiten, unter der allgemeinen Aufsicht des Vorstands oder der Aktionäre bzw. Anteilseigner stehen und Weisungen hauptsächlich von ihnen erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:

i) die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der Niederlassung,

ii) die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Verwaltungskräfte,

iii) die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung und sonstige Personalentscheidungen;

b) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische Kenntnisse erfordern, oder die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden.

c) Das „gesellschaftsintern versetzte Personal“ umfasst die natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation muss ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet einer Vertragspartei haben, und die Versetzung muss in eine Niederlassung (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisation erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.

(3) Die Einreise von Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina bzw. Staatsangehörigen der Gemeinschaft in das Gebiet der Gemeinschaft bzw. das Gebiet von Bosnien und Herzegowina und deren vorübergehender Aufenthalt in diesem Gebiet wird gestattet, sofern es sich um Vertreter von Gesellschaften handelt, die Führungskräfte der Gesellschaft im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a sind und für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer Gesellschaft aus Bosnien und Herzegowina in einem Mitgliedstaat bzw. für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer Gesellschaft der Gemeinschaft in Bosnien und Herzegowina zuständig sind, und sofern

a) diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder Dienstleistungen erbringen und keine Vergütung aus einer Quelle im Aufnahmegebiet erhalten und

b) die Gesellschaft ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb der Gemeinschaft bzw. außerhalb von Bosnien und Herzegowina hat und in dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. in Bosnien und Herzegowina keine weiteren Vertreter, Büros, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften hat.

KAPITEL III

ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN

ARTIKEL 57

Art. 57

(1) Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina verpflichten sich, im Einklang mit den folgenden Bestimmungen die Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina bzw. Gesellschaften der Gemeinschaft oder durch Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina bzw. Staatsangehörige der Gemeinschaft zu gestatten, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei als der des Dienstleistungsempfängers niedergelassen sind.

(2) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Liberalisierung gestatten die Vertragsparteien die vorübergehende Einreise der natürlichen Personen, die die Dienstleistung erbringen oder vom Dienstleistungserbringer als Personal in Schlüsselpositionen im Sinne des Artikels 56 Absatz 2 beschäftigt sind; dazu gehören auch natürliche Personen, die Vertreter von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft bzw. Gesellschaften oder Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina sind und um vorübergehende Einreise zum Zwecke der Aushandlung oder des Abschlusses von Dienstleistungsaufträgen für diesen Dienstleistungserbringer ersuchen, sofern diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder selbst Dienstleistungen erbringen.

(3) Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens trifft der Stabilitäts- und Assoziationsrat die für die schrittweise Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen. Dabei wird den von den Vertragsparteien erzielten Fortschritten bei der Angleichung ihrer Rechtsvorschriften Rechnung getragen.

ARTIKEL 58

Art. 58

(1) Die Vertragsparteien treffen keine Maßnahmen, die die Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw. Gesellschaften oder Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, die in einer anderen Vertragspartei als der des Dienstleistungsempfängers niedergelassen sind, gegenüber dem Tag vor Inkrafttreten dieses Abkommens erheblich verschärfen.

(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass von der anderen Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens eingeführte Maßnahmen zu einer gegenüber dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens erheblich verschärften Lage für die Erbringung von Dienstleistungen führen, so kann sie die andere Vertragspartei um Aufnahme von Konsultationen ersuchen.

ARTIKEL 59

Art. 59

Für die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina gelten die folgenden Bestimmungen:

1. Im Bereich des Landverkehrs enthält Protokoll Nr. 3 die Regelung für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, mit der insbesondere der unbeschränkte Straßentransitverkehr durch Bosnien und Herzegowina und die Gemeinschaft insgesamt, die wirksame Anwendung des Diskriminierungsverbots und die schrittweise Angleichung der Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina im Verkehrsbereich an die der Gemeinschaft gewährleistet wird.

2. Im Bereich des internationalen Seeverkehrs verpflichten sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seehandel auf kommerzieller Basis wirksam anzuwenden und die internationalen und europäischen Verpflichtungen im Bereich der Sicherheits- und Umweltschutznormen zu erfüllen.

Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für marktwirtschaftliche Verhältnisse als einen wesentlichen Faktor des internationalen Seeverkehrs.

3. Gemäß den Grundsätzen der Nummer 2

a) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen mit Drittstaaten keine Ladungsanteilvereinbarungen auf;

b) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten;

c) gewähren die Vertragsparteien den von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem für den Zugang zu den für den internationalen Handel geöffneten Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Be- und Entladeeinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung.

4. Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung und einer schrittweisen Liberalisierung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, werden die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr im ECAA-Übereinkommen geregelt.

5. Vor Abschluss des ECAA-Übereinkommens treffen die Vertragsparteien keine Maßnahmen, die die Lage gegenüber dem Tag vor Inkrafttreten dieses Abkommens verschärfen oder die diskriminierender sind.

6. Bosnien und Herzegowina gleicht seine Rechtsvorschriften, einschließlich der administrativen, technischen und sonstigen Bestimmungen, an die jeweiligen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich des Luft-, des See-, des Binnenschiffs- und des Landverkehrs insoweit an, als dies der Liberalisierung und dem gegenseitigen Marktzugang der Vertragsparteien dient und den Personen- und Güterverkehr erleichtert.

7. Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirklichung der Ziele dieses Kapitels prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, wie die Voraussetzungen für eine Verbesserung der Dienstleistungsfreiheit im Luft- und im Landverkehr geschaffen werden können.

KAPITEL IV

LAUFENDE ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR

ARTIKEL 60

Art. 60

Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina in frei konvertierbarer Währung nach Artikel VIII des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds zu genehmigen.

ARTIKEL 61

Art. 61

(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats gegründet wurden, und Investitionen, die nach den Bestimmungen des Kapitels II des Titels V getätigt werden, sowie die Liquidation oder Rückführung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne.

(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten für Handelsgeschäfte oder Dienstleistungen, an denen ein Gebietsansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist, und Finanzkrediten mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr.

(3) Ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens genehmigt Bosnien und Herzegowina durch uneingeschränkte und zweckdienliche Nutzung der bestehenden Vorschriften und Verfahren den Erwerb von Immobilien in Bosnien und Herzegowina durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten.

Innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens passt Bosnien und Herzegowina seine Rechtsvorschriften über den Erwerb von Immobilien in Bosnien und Herzegowina durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten schrittweise an, um deren Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina zu gewährleisten.

Ab dem fünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens gewährleisten die Vertragsparteien auch den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Portefeuille-Investitionen und Finanzkrediten mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr.

(4) Unbeschadet des Absatzes 1 führen die Vertragsparteien keine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und Gebietsansässigen von Bosnien und Herzegowina ein und verschärfen die bestehenden Regelungen nicht.

(5) In Ausnahmefällen, in denen der Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Wechselkurs- oder Währungspolitik der Gemeinschaft oder der Wechselkurs- oder Währungspolitik von Bosnien und Herzegowina verursacht oder zu verursachen droht, kann die Gemeinschaft bzw. Bosnien und Herzegowina unbeschadet des Artikels 60 und des vorliegenden Artikels für höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind.

(6) Diese Bestimmungen beschränken nicht das Recht der Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien, eine günstigere Regelung in Anspruch zu nehmen, die in einer bestehenden bilateralen oder multilateralen Übereinkunft vorgesehen ist, an der Vertragsparteien dieses Abkommens beteiligt sind.

(7) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina zu erleichtern.

ARTIKEL 62

Art. 62

(1) Während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien Maßnahmen, um die Voraussetzungen für die weitere schrittweise Anwendung der Regelung der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr zu schaffen.

(2) Spätestens am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Durchführungsvorschriften für die uneingeschränkte Anwendung der Regelung der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr fest.

KAPITEL V

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 63

Art. 63

(1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt sind.

(2) Er gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.

ARTIKEL 64

Art. 64

Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, insbesondere was die Erteilung, Verlängerung oder Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung betrifft, vorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung dieses Abkommens erwachsenden Vorteile nicht zunichte machen oder verringern. Diese Bestimmung lässt Artikel 63 unberührt.

ARTIKEL 65

Art. 65

Dieser Titel gilt auch für Gesellschaften, die im ausschließlichen Miteigentum von Gesellschaften oder Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina und von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft stehen und von ihnen gemeinsam kontrolliert werden.

ARTIKEL 66

Art. 66

(1) Die nach diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen gewähren oder gewähren werden.

(2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran, nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, mit denen Steuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden sollen.

(3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mitgliedstaaten oder Bosnien und Herzegowina daran, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

ARTIKEL 67

Art. 67

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Möglichkeit, die Einführung restriktiver Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, für Zahlungsbilanzzwecke zu vermeiden. Eine Vertragspartei, die solche Maßnahmen trifft, legt der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhebung vor.

(2) Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in Bosnien und Herzegowina kann die Gemeinschaft bzw. Bosnien und Herzegowina unter den im WTO-Übereinkommen festgelegten Voraussetzungen restriktive Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, einführen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt Notwendige hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft bzw. Bosnien und Herzegowina unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei.

(3) Die restriktiven Maßnahmen gelten nicht für Transfers im Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere nicht für die Rückführung investierter oder reinvestierter Beträge oder etwaiger daraus resultierender Einnahmen.

ARTIKEL 68

Art. 68

Dieser Titel wird schrittweise angepasst, insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus Artikel V des GATS ergeben.

ARTIKEL 69

Art. 69

Dieses Abkommen lässt die Anwendung von Maßnahmen durch die Vertragsparteien unberührt, die notwendig sind, um zu verhindern, dass ihre den Zugang von Drittstaaten zu ihrem Markt betreffenden Maßnahmen mit Hilfe dieses Abkommens umgangen werden.

TITEL VI

ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN, GESETZESVOLLZUG UND WETTBEWERBSREGELN

ARTIKEL 70

Art. 70

(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Angleichung der in Bosnien und Herzegowina bestehenden Rechtsvorschriften an die der Gemeinschaft und der wirksamen Anwendung dieser Rechtsvorschriften an. Bosnien und Herzegowina bemüht sich zu gewährleisten, dass seine bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften schrittweise mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand vereinbar werden. Bosnien und Herzegowina gewährleistet, dass seine bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß angewandt und durchgesetzt werden.

(2) Diese Angleichung beginnt am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens und wird bis zum Ende der in Artikel 8 festgelegten Übergangszeit schrittweise auf alle in diesem Abkommen genannten Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands ausgedehnt.

(3) In einer ersten Phase konzentriert sich die Angleichung auf die wesentlichen Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Binnenmarkts und auf andere handelsrelevante Bereiche. In einer weiteren Phase konzentriert sich Bosnien und Herzegowina auf die übrigen Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands.

Die Angleichung der Rechtsvorschriften wird auf der Grundlage eines zwischen der Europäischen Kommission und Bosnien und Herzegowina zu vereinbarenden Programms vorgenommen.

(4) Ferner legt Bosnien und Herzegowina im Einvernehmen mit der Europäischen Kommission die Durchführungsvorschriften für die Aufsicht über die Durchführung der Angleichung der Rechtsvorschriften und die für den Gesetzesvollzug zu treffenden Maßnahmen fest.

ARTIKEL 71

Art. 71 Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen

(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar

a) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

b) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen,

c) staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder bestimmter Waren den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

(2) Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, insbesondere aus den Artikeln 81, 82, 86 und 87 des EG-Vertrags und den von den Gemeinschaftsorganen dazu erlassenen auslegenden Rechtsakten ergeben.

(3) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass einer unabhängig arbeitenden Behörde die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Buchstaben a und b auf private und öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere Rechte gewährt worden sind, erforderlich sind.

(4) Bosnien und Herzegowina errichtet innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine unabhängig arbeitende Behörde, der die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe c erforderlich sind. Diese Behörde ist unter anderem für die Genehmigung von staatlichen Beihilfeprogrammen und Einzelbeihilfen nach Absatz 2 zuständig und kann die Rückzahlung rechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen anordnen.

(5) Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Vertragspartei jährlich einen Bericht o. ä. vorlegen, der in Methoden und Aufbau der Gemeinschaftserhebung über staatliche Beihilfen entspricht. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei erteilen die Vertragsparteien Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen.

(6) Bosnien und Herzegowina stellt ein umfassendes Inventar der vor Errichtung der in Absatz 4 genannten Behörde eingerichteten Beihilfeprogramme auf und passt diese Beihilfeprogramme innerhalb von höchstens vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens nach den in Absatz 2 genannten Kriterien an.

(7) a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c erkennen die Vertragsparteien an, dass während der ersten sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle von Bosnien und Herzegowina gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass Bosnien und Herzegowina den in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des EG-Vertrags beschriebenen Gebieten der Gemeinschaft gleichgestellt wird.
b) Bis Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt Bosnien und Herzegowina der Europäischen Kommission Zahlen für das BIP pro Kopf der Bevölkerung auf der NUTS II entsprechenden Ebene vor. Die in Absatz 4 genannte Behörde und die Europäische Kommission prüfen dann gemeinsam die Förderungswürdigkeit der Regionen von Bosnien und Herzegowina sowie die entsprechende Höchstintensität der Beihilfen und erstellen auf der Grundlage der einschlägigen Leitlinien der Gemeinschaft die Fördergebietskarte.

(8) Protokoll Nr. 4 enthält die Sonderregelung für staatliche Beihilfen für die Umstrukturierung der Stahlindustrie.

(9) Hinsichtlich der in Kapitel II des Titels IV genannten Waren

a) findet Absatz 1 Buchstabe c keine Anwendung;

b) werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1 Buchstabe a stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 37 des EGVertrags aufgestellt hat, und nach den auf dieser Grundlage erlassenen spezifischen Gemeinschaftsrechtsakten.

(10) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist, so kann sie nach Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder 30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.

Dieses Abkommen berührt nicht die Einführung von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen durch eine Vertragspartei nach den einschlägigen Artikeln des GATT 1994 und des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und den einschlägigen internen Rechtsvorschriften.

ARTIKEL 72

Art. 72 Öffentliche Unternehmen

Spätestens am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wendet Bosnien und Herzegowina auf öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden sind, die Grundsätze an, die im EG-Vertrag, insbesondere in Artikel 86, festgelegt sind.

Zu den besonderen Rechten öffentlicher Unternehmen während der Übergangszeit gehört nicht die Möglichkeit, mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für Einfuhren aus der Gemeinschaft nach Bosnien und Herzegowina einzuführen.

ARTIKEL 73

Art. 73 Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums

(1) Im Einklang mit diesem Artikel und Anhang VII bekräftigen die Vertragsparteien die Bedeutung, die sie der Gewährleistung eines angemessenen und wirksamen Schutzes und einer angemessenen und wirksamen Durchsetzung der Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums beimessen.

(2) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Vertragsparteien den Gesellschaften und Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes des geistigen und gewerblichen Eigentums eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Drittstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewähren.

(3) Bosnien und Herzegowina trifft alle Maßnahmen, die notwendig sind, um spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens für Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums ein Schutzniveau zu gewährleisten, das dem der Gemeinschaft vergleichbar ist; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.

(4) Bosnien und Herzegowina verpflichtet sich, innerhalb des in Absatz 3 genannten Zeitraums den in Anhang VII aufgeführten multilateralen Übereinkünften über die Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums beizutreten. Die Vertragsparteien bestätigen die Bedeutung, die sie den Grundsätzen des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums beimessen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Bosnien und Herzegowina durch Beschluss verpflichten, bestimmten multilateralen Übereinkünften in diesem Bereich beizutreten.

(5) Treten im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen, so wird auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich der Stabilitäts- und Assoziationsrat damit befasst, um beide Seiten zufriedenstellende Lösungen zu finden.

ARTIKEL 74

Art. 74 Öffentliche Aufträge

(1) Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina sehen die Öffnung der Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit, insbesondere nach den WTO-Regeln, als erstrebenswertes Ziel an.

(2) Den Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina wird ab Inkrafttreten dieses Abkommens unabhängig davon, ob sie in der Gemeinschaft niedergelassen sind oder nicht, Zugang zu den Vergabeverfahren in der Gemeinschaft nach den Beschaffungsregeln der Gemeinschaft zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften der Gemeinschaft gewährt werden.

Diese Bestimmungen gelten auch für Aufträge im Versorgungssektor, sobald die Regierung von Bosnien und Herzegowina die Rechtsvorschriften zur Einführung der Gemeinschaftsregeln in diesem Bereich erlassen hat. Die Gemeinschaft prüft regelmäßig, ob Bosnien und Herzegowina diese Rechtsvorschriften tatsächlich erlassen hat.

(3) Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nach den Bestimmungen des Kapitels II des Titels V in Bosnien und Herzegowina niedergelassen sind, wird ab Inkrafttreten dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in Bosnien und Herzegowina zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina gewährt werden.

(4) Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nicht in Bosnien und Herzegowina niedergelassen sind, wird spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in Bosnien und Herzegowina zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina gewährt werden. In der Übergangszeit von fünf Jahren sorgt Bosnien und Herzegowina für eine schrittweise Senkung der bestehenden Präferenzen, so dass der Präferenzsatz bei Inkrafttreten dieses Abkommens höchstens 15 % im ersten und zweiten Jahr, höchstens 10 % im dritten und vierten Jahr und höchstens 5 % im fünften Jahr beträgt.

(5) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft regelmäßig, ob Bosnien und Herzegowina allen Gesellschaften der Gemeinschaft Zugang zu den Vergabeverfahren in Bosnien und Herzegowina gewähren kann. Bosnien und Herzegowina erstattet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat jährlich Bericht über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um die Transparenz zu erhöhen und für eine wirksame gerichtliche Überprüfung der im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens gefassten Beschlüsse zu sorgen.

(6) Auf die Niederlassung, die Geschäftstätigkeit, die Erbringung von Dienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina sowie auf die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitskräfte im Zusammenhang mit der Ausführung öffentlicher Aufträge finden die Artikel 47 bis 69 Anwendung.

ARTIKEL 75

Art. 75 Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung

(1) Bosnien und Herzegowina trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um seine Vorschriften schrittweise mit den technischen Vorschriften der Gemeinschaft und den europäischen Normungs-, Mess , Akkreditierungs- und Konformitätsbewertungsverfahren in Einklang zu bringen.

(2) Zu diesem Zweck streben die Vertragsparteien an,

a) die Verwendung der technischen Vorschriften der Gemeinschaft und der europäischen Normen und Konformitätsbewertungsverfahren zu fördern;

b) die Förderung des Aufbaus einer Infrastruktur für die Qualitätssicherung zu unterstützen: Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung;

c) die Teilnahme von Bosnien und Herzegowina an der Arbeit von Organisationen zu fördern, die sich mit Normung, Konformitätsbewertung, Messwesen und ähnlichen Aufgaben befassen (z. B. CEN, CENELEC, ETSI, EA, WELMEC und EUROMET 1 );

d) gegebenenfalls ein Abkommen über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte zu schließen, sobald die Rechtsvorschriften und Verfahren von Bosnien und Herzegowina ausreichend an die der Gemeinschaft angeglichen sind und geeignetes Fachwissen zur Verfügung steht.

__________

1 Europäisches Komitee für Normung, Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung, Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen, Europäische Kooperation für die Akkreditierung, Europäische Zusammenarbeit im gesetzlichen Messwesen, Europäische metrologische Organisation.

ARTIKEL 76

Art. 76 Verbraucherschutz

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Angleichung der Verbraucherschutznormen von Bosnien und Herzegowina an die der Gemeinschaft zusammen. Ein wirksamer Verbraucherschutz ist notwendig, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Marktwirtschaft zu gewährleisten, und dieser Schutz hängt vom Aufbau einer administrativen Infrastruktur ab, die die Marktaufsicht und den Gesetzesvollzug in diesem Bereich gewährleistet.

Zu diesem Zweck fördern und gewährleisten die Vertragsparteien angesichts ihrer gemeinsamen Interessen

a) eine Politik des aktiven Verbraucherschutzes nach dem Gemeinschaftsrecht, einschließlich der Verbesserung der Information und des Aufbaus unabhängiger Organisationen,

b) die Angleichung der Rechtsvorschriften über den Verbraucherschutz in Bosnien und Herzegowina an die in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften,

c) einen wirksamen Rechtsschutz für die Verbraucher, um die Qualität der Konsumgüter zu erhöhen und angemessene Sicherheitsnormen aufrechtzuerhalten,

d) die Überwachung der Regeln durch die zuständigen Behörden und den Zugang zu den Gerichten im Falle von Streitigkeiten.

ARTIKEL 77

Art. 77 Arbeitsbedingungen und Chancengleichheit

Bosnien und Herzegowina gleicht seine Rechtsvorschriften in den Bereichen Arbeitsbedingungen, insbesondere über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, und Chancengleichheit schrittweise an die der Gemeinschaft an.

TITEL VII

RECHT, FREIHEIT UND SICHERHEIT

ARTIKEL 78

Art. 78 Ausbau der Institutionen und des Rechtsstaats

Bei ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres messen die Vertragsparteien der Festigung des Rechtsstaats und dem Ausbau der Institutionen auf allen Ebenen im Bereich der Verwaltung im Allgemeinen und in den Bereichen des Gesetzesvollzugs und der Rechtspflege im Besonderen besondere Bedeutung bei. Ziel der Zusammenarbeit sind vor allem die Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz sowie die Steigerung ihrer Effizienz und der Ausbau ihrer institutionellen Kapazitäten, die Erleichterung des Zugangs zu den Gerichten, die Entwicklung geeigneter Strukturen für Polizei, Zoll und andere Vollzugsbehörden, eine geeignete Ausbildung und die Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität.

ARTIKEL 79

Art. 79 Schutz personenbezogener Daten

Bosnien und Herzegowina gleicht seine Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bei Inkrafttreten dieses Abkommens an das Gemeinschaftsrecht und die übrigen europäischen und internationalen Rechtsvorschriften über den Schutz der Privatsphäre an. Bosnien und Herzegowina richtet unabhängige Aufsichtsbehörden mit ausreichenden finanziellen und personellen Mitteln ein, die die Einhaltung der Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina zum Schutz personenbezogener Daten effizient überwachen und ihre Durchsetzung gewährleisten. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verwirklichung dieses Ziels zusammen.

ARTIKEL 80

Art. 80 Visa, Grenzschutz, Asyl und Migration

Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen Visa, Grenzkontrollen, Asyl und Migration zusammen und schaffen einen Rahmen für diese Zusammenarbeit, unter anderem auf regionaler Ebene, wobei sie gegebenenfalls andere bestehende Initiativen in diesen Bereichen berücksichtigen und in vollem Umfang nutzen.

Die Zusammenarbeit in den in Absatz 1 genannten Bereichen ist Gegenstand gegenseitiger Konsultationen und einer engen Koordinierung zwischen den Vertragsparteien; sie sollte technische Hilfe und Amtshilfe für die folgenden Maßnahmen umfassen:

a) Informationsaustausch über Rechtsvorschriften und Praxis,

b) Formulierung von Rechtsvorschriften,

c) Steigerung der Effizienz der Institutionen,

d) Ausbildung des Personals,

e) Sicherheit der Reisepapiere und Erkennung falscher Papiere,

f) Grenzschutz.

Insbesondere konzentriert sich die Zusammenarbeit

a) im Asylbereich auf die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften, die den Normen des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 und des New Yorker Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 entsprechen um die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und die Achtung der übrigen Rechte von Asylbewerbern und Flüchtlingen gewährleisten;

b) im Bereich der legalen Migration auf die Zulassungsregelung und die Rechte und den Status der zugelassenen Personen. Im Zusammenhang mit der Migration kommen die Vertragsparteien überein, die sich legal in ihrem Gebiet aufhaltenden Staatsangehörigen anderer Länder fair zu behandeln und eine Integrationspolitik zu fördern, die darauf abzielt, ihre Rechte und Pflichten denen ihrer eigenen Staatsangehörigen vergleichbar zu machen.

ARTIKEL 81

Art. 81 Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung; Rückübernahme

(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung zusammen. Zu diesem Zweck rückübernehmen Bosnien und Herzegowina und die Mitgliedstaaten ihre Staatsangehörigen, die sich illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten; ferner kommen die Vertragsparteien überein, ein Rückübernahmeabkommen zu schließen und in vollem Umfang durchzuführen, das auch die Verpflichtung zur Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser enthält.

Die Mitgliedstaaten und Bosnien und Herzegowina versehen ihre Staatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapieren und gewähren ihnen die für diese Zwecke erforderlichen Verwaltungserleichterungen.

Die besonderen Verfahren für die Rückübernahme eigener Staatsangehöriger, Drittstaatsangehöriger und Staatenloser werden in dem Rückübernahmeabkommen festgelegt.

(2) Bosnien und Herzegowina erklärt sich bereit, Rückübernahmeabkommen mit den anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern zu schließen, und sagt zu, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die flexible und schnelle Anwendung aller in diesem Artikel genannten Rückübernahmeabkommen zu gewährleisten.

(3) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt weitere gemeinsame Anstrengungen fest, die zur Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung, einschließlich des Menschenhandels und der illegalen Migrationsnetze, unternommen werden können.

ARTIKEL 82

Art. 82 Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus

(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus Drogendelikten im Besonderen oder zur Finanzierung des Terrorismus missbraucht werden.

(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann Amtshilfe und technische Hilfe mit dem Ziel umfassen, die Anwendung von Vorschriften und das effiziente Funktionieren geeigneter Normen und Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus zu fördern, die denen der Gemeinschaft und der zuständigen internationalen Gremien, insbesondere der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“, gleichwertig sind.

ARTIKEL 83

Art. 83 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen

(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleisten. Ziel der Drogenpolitik und entsprechender Maßnahmen ist es, die Strukturen für die Bekämpfung illegaler Drogen zu verstärken, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach zu verringern, die gesundheitlichen und sozialen Folgen des Drogenmissbrauchs zu bewältigen und die Ausgangsstoffe wirksamer zu kontrollieren.

(2) Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Verwirklichung dieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die Maßnahmen beruhen auf den gemeinsam vereinbarten Grundsätzen und folgen der Drogenbekämpfungsstrategie der EU.

ARTIKEL 84

Art. 84 Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität und anderer Straftaten

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Prävention und Bekämpfung organisierter und sonstiger Straftaten wie den folgenden zusammen:

a) Schleuserkriminalität und Menschenhandel,

b) Wirtschaftsdelikte, insbesondere Geldfälschung, illegale Geschäfte mit Waren wie Industriemüll oder radioaktivem Material und Geschäfte mit illegalen Waren, nachgeahmten Waren und unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken oder Nachbildungen,

c) Korruption im öffentlichen wie im privaten Sektor, insbesondere im Zusammenhang mit nicht transparenten Verwaltungspraktiken,

d) Steuerbetrug,

e) Herstellung von und illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,

f) Schmuggel,

g) illegaler Waffenhandel,

h) Urkundenfälschung,

i) illegaler Handel mit Kraftfahrzeugen,

j) Cyberkriminalität.

Die regionale Zusammenarbeit und die Einhaltung der anerkannten internationalen Normen bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität werden gefördert.

ARTIKEL 85

Art. 85 Bekämpfung des Terrorismus

Im Einklang mit den internationalen Übereinkünften, an denen sie als Vertragspartei beteiligt sind, und ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften kommen die Vertragsparteien überein, bei der Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen und ihrer Finanzierung zusammenzuarbeiten:

a) bei der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und der anderen einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen und internationalen Übereinkünfte und Rechtsinstrumente;

b) durch einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem internen Recht;

c) durch einen Erfahrungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, sowie im technischen und im Ausbildungsbereich, und durch einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention.

TITEL VIII

KOOPERATIONSPOLITIK

ARTIKEL 86

Art. 86

(1) Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina nehmen eine enge Zusammenarbeit auf, mit der ein Beitrag zum Entwicklungs- und Wachstumspotenzial von Bosnien und Herzegowina geleistet werden soll. Diese Zusammenarbeit stärkt die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen auf möglichst breiter Grundlage zum Vorteil beider Vertragsparteien.

(2) Die Politik und die sonstigen Maßnahmen sind auf die Förderung der nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung von Bosnien und Herzegowina ausgerichtet. Diese Politik sollte gewährleisten, dass umweltpolitische Erwägungen von Anfang an in vollem Umfang einbezogen werden und dass sie den Erfordernissen einer ausgewogenen sozialen Entwicklung Rechnung tragen.

(3) Die Kooperationspolitik wird in einen regionalen Kooperationsrahmen integriert. Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zu widmen, die die Zusammenarbeit zwischen Bosnien und Herzegowina und seinen Nachbarstaaten, einschließlich der Mitgliedstaaten, fördern können und damit einen Beitrag zur Stabilität in der Region leisten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann im Einklang mit der Europäischen Partnerschaft Prioritäten zwischen und innerhalb der folgenden Kooperationsmaßnahmen festlegen.

ARTIKEL 87

Art. 87 Wirtschafts- und Handelspolitik

Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina erleichtern den Prozess der wirtschaftlichen Reformen, indem sie zusammenarbeiten, um das Verständnis der Grundelemente ihrer Volkswirtschaften und der Formulierung und Durchführung der Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft zu verbessern.

Auf Ersuchen der Regierung von Bosnien und Herzegowina kann die Gemeinschaft Bosnien und Herzegowina in seinen Anstrengungen unterstützen, eine funktionierende Marktwirtschaft zu errichten und seine Politik schrittweise an die stabilitätsorientierte Politik der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion anzugleichen.

Mit der Zusammenarbeit wird auch angestrebt, die Rechtssicherheit in der Wirtschaft durch stabile und diskriminierungsfreie handelsrechtliche Rahmenbedingungen auszubauen.

Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst einen informellen Informationsaustausch über die Grundsätze und die Funktionsweise der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion.

ARTIKEL 88

Art. 88 Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Statistik. Ihr Ziel ist es insbesondere, leistungsfähige und nachhaltige Statistiksysteme zu entwickeln, die vergleichbare, zuverlässige, objektive und genaue Daten liefern können, die für die Planung und Überwachung des Übergangs- und Reformprozesses in Bosnien und Herzegowina benötigt werden. Ferner sollten das staatliche Statistische Amt und die Statistischen Ämter der Entitäten in die Lage versetzt werden, besser auf die Bedürfnisse ihrer in- und ausländischen Kunden (im öffentlichen wie im privaten Sektor) einzugehen. Das Statistiksystem sollte mit den Grundprinzipien der amtlichen Statistik der Vereinten Nationen, dem europäischen Verhaltenskodex für den Bereich der Statistik und dem europäischen Statistikrecht im Einklang stehen und sich auf den einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstand hinentwickeln.

ARTIKEL 89

Art. 89 Bank-, Versicherungs- und andere Finanzdienstleistungen

Die Zusammenarbeit zwischen Bosnien und Herzegowina und der Gemeinschaft konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Bank-, Versicherungs- und anderen Finanzdienstleistungen. Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, einen geeigneten Rahmen für die Förderung des Sektors der Bank-, Versicherungs- und anderen Finanzdienstleistungen in Bosnien und Herzegowina zu schaffen und auszubauen.

ARTIKEL 90

Art. 90 Zusammenarbeit im Bereich der Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der internen Kontrolle der öffentlichen Finanzen und der externen Rechnungsprüfung. Die Vertragsparteien arbeiten – durch Ausarbeitung und Erlass einschlägiger Rechtsvorschriften – insbesondere mit dem Ziel zusammen, im Einklang mit den international anerkannten Kontroll- und Prüfnormen und -methoden und der bewährten Praxis der Europäischen Union Systeme für die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen (einschließlich Finanzmanagement und -kontrolle und einer funktionell unabhängigen internen Revision) und die unabhängige externe Rechnungsprüfung in Bosnien und Herzegowina zu entwickeln. Die Zusammenarbeit konzentriert sich ferner auf Qualifizierung und Ausbildung für die Behörden mit dem Ziel, die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen und die externe Rechnungsprüfung (Oberste Rechnungsprüfungsbehörde) in Bosnien und Herzegowina zu entwickeln, was auch die Einrichtung und Stärkung zentraler Harmonisierungsreferate für die Systeme für Finanzmanagement und -kontrolle und für die interne Revision einschließt.

ARTIKEL 91

Art. 91 Investitionsförderung und Investitionsschutz

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der Investitionsförderung und des Investitionsschutzes im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ist auf die Schaffung eines günstigen Klimas für inländische und ausländische Privatinvestitionen ausgerichtet, das für die wirtschaftliche und industrielle Wiederbelebung in Bosnien und Herzegowina unerlässlich ist.

ARTIKEL 92

Art. 92 Industrielle Zusammenarbeit

Mit der Zusammenarbeit soll die Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie und einzelner Sektoren in Bosnien und Herzegowina gefördert werden. Sie umfasst auch die industrielle Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsbeteiligten mit dem Ziel, die Privatwirtschaft unter Bedingungen zu stärken, die den Schutz der Umwelt gewährleisten.

Bei den Maßnahmen der industriellen Zusammenarbeit werden die von den beiden Vertragsparteien festgelegten Prioritäten berücksichtigt. Sie tragen den regionalen Aspekten der industriellen Entwicklung Rechnung und fördern gegebenenfalls länderübergreifende Partnerschaften. Mit den Maßnahmen sollte insbesondere angestrebt werden, einen geeigneten Rahmen für die Unternehmen zu schaffen, das Management und das Know-how zu verbessern und die Märkte, die Markttransparenz und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu fördern.

Bei der Zusammenarbeit wird dem gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich der Industriepolitik gebührend Rechnung getragen.

ARTIKEL 93

Art. 93 Kleine und mittlere Unternehmen

Bei der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, deren Ziel die Förderung und Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) der Privatwirtschaft ist, wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der KMU und den zehn Leitlinien der Europäischen Charta für Kleinunternehmen gebührend Rechnung getragen.

ARTIKEL 94

Art. 94 Tourismus

Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich des Tourismus ist vor allem die Intensivierung des Informationsflusses über Tourismus (durch internationale Netze, Datenbanken usw.), die Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen Tourismusunternehmen, Fachleuten sowie Regierungen und ihren Fremdenverkehrsämtern und der Transfer von Know-how (durch Ausbildung, Austausch und Seminare). Bei der Zusammenarbeit wird dem gemeinschaftlichen Besitzstand in diesem Bereich gebührend Rechnung getragen.

Die Zusammenarbeit kann in einen regionalen Kooperationsrahmen integriert werden.

ARTIKEL 95

Art. 95 Agrar- und Ernährungswirtschaft

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Landwirtschaft sowie in den Bereichen Tier- und Pflanzengesundheit. Ziel der Zusammenarbeit ist vor allem die Modernisierung und Umstrukturierung der Agrar- und Ernährungswirtschaft in Bosnien und Herzegowina, insbesondere um die Normen der Gemeinschaft in den Bereichen Tier- und Pflanzengesundheit zu erreichen, und die Unterstützung der schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften und der Praxis von Bosnien und Herzegowina an die Vorschriften und Normen der Gemeinschaft.

ARTIKEL 96

Art. 96 Fischerei

Die Vertragsparteien prüfen, ob im Fischereisektor für beide Seiten vorteilhafte Bereiche von gemeinsamem Interesse ermittelt werden können. Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Fischerei gebührend Rechnung getragen, einschließlich der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen aus den Vorschriften der internationalen und regionalen Fischereiorganisationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen.

ARTIKEL 97

Art. 97 Zoll

Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit in diesem Bereich mit dem Ziel auf, die Einhaltung der zu erlassenden Vorschriften im Bereich des Handels zu gewährleisten und das Zollsystem von Bosnien und Herzegowina an das der Gemeinschaft anzugleichen und damit die Vorbereitung der nach diesem Abkommen geplanten Liberalisierung und die schrittweise Angleichung der Zollvorschriften von Bosnien und Herzegowina an den gemeinschaftlichen Besitzstand zu unterstützen.

Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Zolls gebührend Rechnung getragen.

Protokoll Nr. 5 enthält die Regelung für die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Vertragsparteien im Zollbereich.

ARTIKEL 98

Art. 98 Steuern

Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit im Bereich der Steuern auf, die Maßnahmen mit dem Ziel der weiteren Reform des Steuersystems von Bosnien und Herzegowina und der Umstrukturierung der Finanzverwaltung umfasst, damit eine effiziente Steuereinziehung gewährleistet und die Bekämpfung des Steuerbetrugs verstärkt werden kann.

Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Steuern und der Bekämpfung schädlichen Steuerwettbewerbs gebührend Rechnung getragen. Die Beseitigung schädlichen Steuerwettbewerbs sollte auf der Grundlage des vom Rat am 1. Dezember 1997 vereinbarten Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung erfolgen.

Die Zusammenarbeit ist auch darauf gerichtet, die Transparenz zu erhöhen und Korruption zu bekämpfen, und umfasst einen Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten, um die Durchsetzung von Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, -umgehung und –vermeidung zu erleichtern. Ferner vervollständigt Bosnien und Herzegowina das Netz bilateraler Abkommen mit den Mitgliedstaaten in Anlehnung an die aktuelle Fassung des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen und auf der Grundlage des OECD-Musterabkommens zum Informationsaustausch in Steuersachen, soweit der ersuchende Mitgliedstaat ihnen zugestimmt hat.

ARTIKEL 99

Art. 99 Zusammenarbeit im sozialen Bereich

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Entwicklung der Beschäftigungspolitik in Bosnien und Herzegowina im Rahmen der intensivierten wirtschaftlichen Reform und Integration zu erleichtern. Die Zusammenarbeit hat auch den Zweck, die Anpassung des Systems der sozialen Sicherheit von Bosnien und Herzegowina an die neuen wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen zu unterstützen, um Gleichberechtigung beim Zugang und wirksame Unterstützung für alle sozial Schwachen zu gewährleisten, und kann die Anpassung der Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina über die Arbeitsbedingungen und die Chancengleichheit von Männern und Frauen, Behinderten und allen sozial Schwachen einschließlich der Angehörigen von Minderheiten sowie die Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz unter Bezugnahme auf das Schutzniveau in der Gemeinschaft umfassen.

Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich gebührend Rechnung getragen.

ARTIKEL 100

Art. 100 Bildung und Ausbildung

Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, das Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung in Bosnien und Herzegowina sowie der Jugendpolitik und der Jugendarbeit einschließlich der außerschulischen Bildung anzuheben. Eine Priorität für die Hochschulen ist die Verwirklichung der Ziele der Erklärung von Bologna im zwischenstaatlichen „Bologna-Prozess“.

Die Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusammen, dass der Zugang zu Bildung und Ausbildung in Bosnien und Herzegowina auf allen Ebenen frei von jeder Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft oder der Religion gewährleistet ist. Priorität sollte für Bosnien und Herzegowina die Erfüllung der im Rahmen der einschlägigen internationalen Übereinkünften über diese Fragen übernommenen Verpflichtungen haben.

Die einschlägigen Gemeinschaftsprogramme und -instrumente leisten einen Beitrag zur Verbesserung der Ausbildungsstrukturen und -maßnahmen in Bosnien und Herzegowina.

Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich gebührend Rechnung getragen.

ARTIKEL 101

Art. 101 Kulturelle Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusammenarbeit zu fördern. Mit dieser Zusammenarbeit sollen unter anderem Verständigung und Wertschätzung zwischen Einzelnen, Gemeinschaften und Völkern verbessert werden. Die Vertragsparteien verpflichten sich auch, bei der Förderung der kulturellen Vielfalt zusammenzuarbeiten, insbesondere im Rahmen des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen.

ARTIKEL 102

Art. 102 Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der audiovisuellen Industrie in Europa zusammen und fördern Koproduktionen in den Bereichen Film und Fernsehen.

Die Zusammenarbeit könnte unter anderem Programme und Fazilitäten für die Ausbildung von Journalisten und anderen Medienmitarbeitern sowie technische Hilfe sowohl für öffentliche als auch für private Medien umfassen, um ihre Unabhängigkeit, ihre Professionalität und ihre Verbindungen zu den europäischen Medien zu stärken.

Bosnien und Herzegowina gleicht seine Politik zur Regulierung inhaltlicher Aspekte des grenzüberschreitenden Rundfunks an die der Gemeinschaft an und passt seine Rechtsvorschriften an den einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstand an. Bosnien und Herzegowina berücksichtigt dabei insbesondere Fragen des Erwerbs der Rechte des geistigen Eigentums an über Satellit, terrestrische Frequenzen oder Kabel verbreiteten Programmen.

ARTIKEL 103

Art. 103 Informationsgesellschaft

Die Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Informationsgesellschaft. Sie unterstützt vor allem die schrittweise Angleichung der Politik und der Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina in diesem Bereich an die der Gemeinschaft.

Die Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusammen, die Informationsgesellschaft in Bosnien und Herzegowina weiterzuentwickeln. Allgemeine Ziele sind unter anderem die Vorbereitung der Gesellschaft insgesamt auf das digitale Zeitalter, die Erhöhung der Attraktivität für Investitionen und die Sicherstellung der Interoperabilität der Netze und Dienstleistungen.

ARTIKEL 104

Art. 104 Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste

Die Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich.

Insbesondere intensivieren die Vertragsparteien die Zusammenarbeit im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und der elektronischen Kommunikationsdienste, damit Bosnien und Herzegowina die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens zum Abschluss bringen kann.

ARTIKEL 105

Art. 105 Information und Kommunikation

Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina treffen die für die Förderung des Informationsaustauschs erforderlichen Maßnahmen. Vorrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die Gemeinschaft für die breite Öffentlichkeit sowie Fachinformationen für interessierte Kreise in Bosnien und Herzegowina vermitteln.

ARTIKEL 106

Art. 106 Verkehr

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Verkehrs.

Mit der Zusammenarbeit kann insbesondere angestrebt werden, das Verkehrswesen in Bosnien und Herzegowina umzustrukturieren und zu modernisieren, den freien Personen- und Güterverkehr zu verbessern, den Zugang zum Verkehrsmarkt und zu den Verkehrseinrichtungen, einschließlich Häfen und Flughäfen, zu erleichtern, die multimodale Infrastruktur im Zusammenhang mit den wichtigsten transeuropäischen Netzen auszubauen und insbesondere die regionalen Verbindungen in Südosteuropa im Einklang mit der Absichtserklärung zum Ausbau des regionalen Kernverkehrsnetzes zu verbessern, betriebliche Standards zu erreichen, die mit denen in der Gemeinschaft vergleichbar sind, ein Verkehrssystem in Bosnien und Herzegowina zu entwickeln, das mit dem der Gemeinschaft kompatibel und ihm angeglichen ist, und den Umweltschutz im Verkehr zu verbessern.

ARTIKEL 107

Art. 107 Energie

Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Energie, gegebenenfalls einschließlich Aspekten der nuklearen Sicherheit. Sie stützt sich auf den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft und wird im Hinblick auf die schrittweise Integration von Bosnien und Herzegowina in die Energiemärkte Europas ausgebaut.

ARTIKEL 108

Art. 108 Umwelt

Die Vertragsparteien entwickeln und intensivieren ihre Zusammenarbeit im Umweltbereich bei der lebenswichtigen Aufgabe, der Degradation Einhalt zu gebieten und eine Verbesserung der Umweltsituation einzuleiten, um zu einer nachhaltigen Entwicklung zu gelangen.

Die Vertragsparteien nehmen insbesondere eine Zusammenarbeit mit dem Ziel auf, die Verwaltungsstrukturen und -verfahren zu stärken, um eine strategische Planung in Umweltfragen und eine Koordinierung zwischen den Beteiligten zu gewährleisten, und konzentrieren sich auf die Angleichung der Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina an den gemeinschaftlichen Besitzstand. Die Zusammenarbeit könnte sich auch auf die Entwicklung von Strategien konzentrieren, nach denen die örtliche, regionale und grenzüberschreitende Luft- und Wasserverschmutzung, unter anderem durch Abfälle und Chemikalien, erheblich verringert, ein System für eine effiziente, saubere, nachhaltige und erneuerbare Energieerzeugung und -nutzung geschaffen und Umweltverträglichkeitsprüfungen und strategische Umweltverträglichkeitsprüfungen vorgenommen werden. Besondere Aufmerksamkeit wird der Ratifizierung und Durchführung des Protokolls von Kyoto gewidmet.

ARTIKEL 109

Art. 109 Zusammenarbeit bei der Forschung und technologischen Entwicklung

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in der zivilen wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung auf der Grundlage des beiderseitigen Vorteils und, unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Mitteln, des angemessenen Zugangs zu ihren Programmen und vorbehaltlich eines angemessenen Niveaus des wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums.

Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich Forschung und technologische Entwicklung gebührend Rechnung getragen.

ARTIKEL 110

Art. 110 Regionalentwicklung und örtliche Entwicklung

Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusammenarbeit in der Regionalentwicklung und der örtlichen Entwicklung an, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung und zur Verringerung des Ungleichgewichts zwischen den Regionen zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit wird der grenzübergreifenden, der länderübergreifenden und der interregionalen Zusammenarbeit gewidmet.

Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich Regionalentwicklung gebührend Rechnung getragen.

ARTIKEL 111

Art. 111 Reform der öffentlichen Verwaltung

Ziel der Zusammenarbeit ist es, aufbauend auf den bisher in diesem Bereich unternommenen Reformanstrengungen die Entwicklung einer effizienten und rechenschaftspflichtigen öffentlichen Verwaltung in Bosnien und Herzegowina zu fördern.

Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich im Einklang mit den Vorgaben der Europäischen Partnerschaft vor allem auf den Verwaltungsaufbau und umfasst Aspekte wie die Entwicklung und Anwendung transparenter und unparteiischer Einstellungsverfahren, Personalverwaltung und Laufbahnentwicklung im öffentlichen Dienst, berufliche Fortbildung, Förderung ethischen Verhaltens in der öffentlichen Verwaltung und Stärkung des Prozesses der politischen Willensbildung. Bei den Reformen wird den Zielen der Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen gebührend Rechnung getragen, einschließlich Aspekten ihrer Struktur. Die Zusammenarbeit umfasst alle Ebenen der öffentlichen Verwaltung in Bosnien und Herzegowina.

TITEL IX

FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT

ARTIKEL 112

Art. 112

Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann Bosnien und Herzegowina im Einklang mit den Artikeln 5, 113 und 115 von der Gemeinschaft Finanzhilfe in Form von Zuschüssen und Darlehen, einschließlich Darlehen der Europäischen Investitionsbank, erhalten. Die Hilfe der Gemeinschaft ist von weiteren Fortschritten bei der Erfüllung der politischen Kriterien von Kopenhagen und insbesondere von Fortschritten bei der Verwirklichung der spezifischen prioritären Ziele der Europäischen Partnerschaft abhängig. Die Bewertung in den jährlichen Fortschrittsberichten für Bosnien und Herzegowina wird ebenfalls berücksichtigt. Voraussetzung für die Hilfe der Gemeinschaft ist ferner die Erfüllung der Auflagen im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, insbesondere der Zusage der Empfänger, demokratische, wirtschaftliche und institutionelle Reformen durchzuführen. Die Bosnien und Herzegowina gewährte Hilfe wird nach dem festgestellten Bedarf und den vereinbarten Prioritäten, der Aufnahme- und gegebenenfalls der Rückzahlungsfähigkeit ausgerichtet und es werden damit Maßnahmen zur Reformierung und Umstrukturierung der Wirtschaft durchgeführt.

ARTIKEL 113

Art. 113

Finanzhilfe in Form von Zuschüssen kann nach der einschlägigen Verordnung des Rates auf der Grundlage eines als Richtschnur dienenden Mehrjahresrahmens mit jährlichen Aktionsprogrammen bereitgestellt werden, die die Gemeinschaft nach Konsultationen mit Bosnien und Herzegowina festlegt.

Die Finanzhilfe kann für jeden Bereich der Zusammenarbeit unter besonderer Berücksichtigung der Bereiche Justiz und Inneres, der Angleichung der Rechtsvorschriften und der wirtschaftlichen Entwicklung bereitgestellt werden.

ARTIKEL 114

Art. 114

Um den optimalen Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel zu ermöglichen, gewährleisten die Vertragsparteien, dass der Beitrag der Gemeinschaft in enger Koordinierung mit den Beiträgen aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder und internationale Finanzinstitutionen, geleistet wird.

Zu diesem Zweck findet zwischen den Vertragsparteien ein regelmäßiger Informationsaustausch über alle Quellen von Hilfe statt.

TITEL X

INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 115

Art. 115

Es wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt, der die Anwendung und Durchführung dieses Abkommens überwacht. Er tritt regelmäßig auf der geeigneten Ebene zusammen und jedes Mal, wenn die Umstände dies erfordern. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse.

ARTIKEL 116

Art. 116

(1) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat setzt sich aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Europäischen Kommission einerseits und Mitgliedern des Ministerrats von Bosnien und Herzegowina andererseits zusammen.

(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrats können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.

(4) Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter der Gemeinschaft und einem Vertreter von Bosnien und Herzegowina geführt.

(5) Bei Fragen, die die Europäische Investitionsbank betreffen, nimmt diese als Beobachter an der Arbeit des Stabilitäts- und Assoziationsrats teil.

ARTIKEL 117

Art. 117

Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Stabilitäts- und Assoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann auch geeignete Empfehlungen aussprechen. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrats werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.

ARTIKEL 118

Art. 118

(1) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern des Rates der Europäischen Union und Vertretern der Europäischen Kommission einerseits und Vertretern des Ministerrats von Bosnien und Herzegowina andererseits zusammensetzt.

(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitsweise und Aufgaben des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses fest, zu denen auch die Vorbereitung der Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrats gehört.

(3) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss übertragen. In diesem Falle fasst der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss seine Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 117.

ARTIKEL 119

Art. 119

Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Unterausschüsse einsetzen.

Vor Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens setzt der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Unterausschüsse ein.

Es wird ein Unterausschuss eingesetzt, der sich mit Migrationsfragen befasst.

ARTIKEL 120

Art. 120

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Sonderausschüsse oder -gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Ausschüsse oder Gremien fest.

ARTIKEL 121

Art. 121

Es wird ein Parlamentarischer Stabilitäts- und Assoziationsausschuss eingesetzt. In diesem Gremium kommen Mitglieder der Parlamentarischen Versammlung von Bosnien und Herzegowina und des Europäischen Parlaments zu einem Meinungsaustausch zusammen. Er tritt in regelmäßigen Abständen zusammen, die er selbst festlegt.

Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und Mitgliedern der Parlamentarischen Versammlung von Bosnien und Herzegowina zusammen.

Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Vorsitz im Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Mitglied des Europäischen Parlaments und von einem Mitglied der Parlamentarischen Versammlung von Bosnien und Herzegowina geführt.

ARTIKEL 122

Art. 122

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskriminierung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen Zugang zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen der Vertragsparteien haben, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte geltend zu machen.

ARTIKEL 123

Art. 123

Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die Maßnahmen zu treffen,

a) die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde;

b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht beeinträchtigen;

c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet.

ARTIKEL 124

Art. 124

(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen

a) dürfen die von Bosnien und Herzegowina gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken;

b) dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Bosnien und Herzegowina angewandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen aus Bosnien und Herzegowina bewirken.

(2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

ARTIKEL 125

Art. 125

(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie gewährleisten, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens und andere relevante Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.

(3) Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens legen die Vertragsparteien dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor. In diesem Falle finden Artikel 126 und gegebenenfalls Protokoll Nr. 6 Anwendung.

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch verbindlichen Beschluss beilegen.

(4) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Einführung dieser Maßnahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat, im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss oder in einem anderen nach Artikel 119 oder 120 eingesetzten Gremium.

(5) Die Absätze 2, 3 und 4 lassen die Artikel 30, 38, 39, 40 und 44 und Protokoll Nr. 2 unberührt.

ARTIKEL 126

Art. 126

(1) Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens, so notifiziert die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und dem Stabilitäts- und Assoziationsrat ein förmliches Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit.

Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei durch Einführung einer Maßnahme oder durch Untätigkeit gegen ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen verstößt, so gibt sie in dem förmlichen Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit die Gründe für diese Auffassung an und teilt gegebenenfalls mit, dass sie Maßnahmen nach Artikel 125 Absatz 4 treffen könnte.

(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit dadurch beizulegen, dass sie nach Absatz 3 nach Treu und Glauben Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder in einem anderen Gremium aufnehmen, um so bald wie möglich eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.

(3) Die Vertragsparteien unterbreiten dem Stabilitäts- und Assoziationsrat alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen.

Solange die Streitigkeit nicht beigelegt ist, wird sie auf jeder Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrats erörtert, sofern nicht das in Protokoll Nr. 6 vorgesehene Schiedsverfahren eingeleitet worden ist. Die Streitigkeit gilt als beigelegt, wenn der Stabilitäts- und Assoziationsrat nach Artikel 125 Absatz 3 einen verbindlichen Beschluss zur Lösung der Frage gefasst oder erklärt hat, dass keine Streitigkeit mehr besteht.

Konsultationen über eine Streitigkeit können nach Vereinbarung der Vertragsparteien oder auf Ersuchen einer Vertragspartei auch in einer Sitzung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses oder eines anderen zuständigen nach Artikel 119 oder 120 eingesetzten Ausschusses oder Gremiums abgehalten werden. Die Konsultationen können auch schriftlich abgehalten werden.

Alle während der Konsultationen offen gelegten Informationen bleiben vertraulich.

(4) Bei Fragen, die in den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 6 fallen, kann eine Vertragspartei die Streitigkeit zur Beilegung im Schiedsverfahren nach diesem Protokoll vorlegen, wenn es den Vertragsparteien nicht gelungen ist, die Streitigkeit innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung des Streitbeilegungsverfahrens nach Absatz 1 beizulegen.

ARTIKEL 127

Art. 127

Bis dem Einzelnen und den Wirtschaftsbeteiligten nach diesem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehenden Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits garantiert sind.

ARTIKEL 128

Art. 128

Die Anhänge I bis VII und die Protokolle Nrn. 1 bis 7 sind Bestandteil dieses Abkommens.

Das am 22. November 2004 unterzeichnete Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Bosnien und Herzegowinas an Programmen der Gemeinschaft 1 und der diesem beigefügte Anhang sind Bestandteil dieses Abkommens. Die in Artikel 8 des Rahmenabkommens vorgesehene Überprüfung wird im Stabilitäts- und Assoziationsrat vorgenommen; dieser ist befugt, das Rahmenabkommen gegebenenfalls zu ändern.

_____________

1 ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 9.

ARTIKEL 129

Art. 129

Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Verstößt eine Vertragspartei gegen ein wesentliches Element dieses Abkommens, so kann die andere Vertragspartei die Anwendung dieses Abkommens mit sofortiger Wirkung aussetzen.

ARTIKEL 130

Art. 130

„Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits.

ARTIKEL 131

Art. 131

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge einerseits und für das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina andererseits.

ARTIKEL 132

Art. 132

Verwahrer dieses Abkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

ARTIKEL 133

Art. 133

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer, bosnischer, kroatischer und serbischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ARTIKEL 134

Art. 134

Die Vertragsparteien ratifizieren oder genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren.

Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.

ARTIKEL 135

Art. 135 Interimsabkommen

Für den Fall, dass vor Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren die Bestimmungen einiger Teile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmungen über den freien Warenverkehr und die einschlägigen Bestimmungen über den Verkehr, durch ein Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina in Kraft gesetzt werden, kommen die Vertragsparteien überein, dass unter diesen Umständen für die Zwecke des Titels IV und der Artikel 71 und 73 dieses Abkommens und der Protokolle Nrn. 1, 2, 4, 5, 6 und 7 und der einschlägigen Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 zu diesem Abkommen der Zeitpunkt des „Inkrafttretens dieses Abkommens“ der Zeitpunkt des Inkrafttreten des Interimsabkommens für die in diesen Bestimmungen enthaltenen Verpflichtungen ist.

Geschehen zu Luxemburg am sechzehnten Juni zweitausendacht.

ANHANG I bis ANHANG Ic

ZOLLZUGESTÄNDNISSE VON BOSNIEN UND HERZEGOWINA FÜR GEWERBLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

(Artikel 21)

Anl. 1

(Anm.: Anhang Ia bis Anhang Ic sind als PDF dokumentiert.)

Anhänge

ANHANG I
PDF

ANHANG II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE AUS BABY-BEEF“

Anl. 2 (Artikel 27 Absatz 2)

(Anm.: Anhang II ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

ANHANG II
PDF

ANHANG III bis ANHANG IIIe

ZOLLZUGESTÄNDNISSE VON BOSNIEN UND HERZEGOWINA FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

(Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe a)

(Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe b)

(Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe c)

Anl. 3

(Anm.: Anhang IIIa bis Anhang IIIe sind als PDF dokumentiert.)

ANHANG IV

EINFUHRZÖLLE DER GEMEINSCHAFT AUF URSPRUNGSERZEUGNISSE VON BOSNIEN UND HERZEGOWINA

Anl. 4

(Anm.: Anhang IV ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

ANHANG IV
PDF

ANHANG V

EINFUHRZÖLLE VON BOSNIEN UND HERZEGOWINA AUF URSPRUNGSERZEUGNISSE DER GEMEINSCHAFT

Anl. 5

(Anm.: Anhang V ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

ANHANG V
PDF

ANHANG VI

NIEDERLASSUNG: FINANZDIENSTLEISTUNGEN

(Titel V Kapitel II)

Anl. 6

(Anm.: Anhang VI ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

ANHANG VI
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ANHANG VII

RECHTE DES GEISTIGEN UND GEWERBLICHEN EIGENTUMS

(Artikel 73)

Anl. 7

(Anm.: Anhang VII ist als PDF dokumentiert.)

PROTOKOLL NR. 1

ÜBER DEN HANDEL ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND BOSNIEN UND HERZEGOWINA MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN VERARBEITUNGSERZEUGNISSEN

Anl. 8

(Anm.: Protokoll Nr. 1 ist als PDF dokumentiert.)

PROTOKOLL Nr. 2

ÜBER DIE BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ UND DIE METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN BEI DER ANWENDUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND BOSNIEN UND HERZEGOWINA

Anl. 9

(Anm.: Protokoll Nr. 2 ist als PDF dokumentiert.)

PROTOKOLL NR. 3

ÜBER DEN LANDVERKEHR

Anl. 10

(Anm.: Protokoll Nr. 3 ist als PDF dokumentiert.)

PROTOKOLL NR. 4

ÜBER STAATLICHE BEIHILFEN FÜR DIE STAHLINDUSTRIE

Anl. 11

(Anm.: Protokoll Nr. 4 ist als PDF dokumentiert.)

PROTOKOLL NR. 5

ÜBER GEGENSEITIGE AMTSHILFE IM ZOLLBEREICH

Anl. 12

(Anm.: Protokoll Nr. 5 ist als PDF dokumentiert.)

PROTOKOLL NR. 6

STREITBEILEGUNG

Anl. 13

(Anm.: Protokoll Nr. 6 ist als PDF dokumentiert.)

PROTOKOLL NR. 7

ÜBER GEGENSEITIGE PRÄFERENZIELLE HANDELSZUGESTÄNDNISSE FÜR BESTIMMTE WEINE UND ÜBER GEGENSEITIGE ANERKENNUNG, SCHUTZ UND KONTROLLE DER BEZEICHNUNGEN FÜR WEINE, SPIRITUOSEN UND AROMATISIERTE WEINE

Anl. 14

(Anm.: Protokoll Nr. 7 ist als PDF dokumentiert.

Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. III Nr. 34/2019 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „Protokoll 7 Anhang II Anlage 1 Teil B (In Bosnien und Herzegowina), Titel A) Weine mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina, Untertitel Anbaugebiet/Teilgebiet, erster Eintrag:

Anstatt:

“Middle Neretva“

muss es heißen:

“Srednja Neretva“.“.)

SCHLUSSAKTE

Anl. 15

(Anm.: Schlussakte sind als PDF dokumentiert.)