BundesrechtInternationale VerträgeStabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina Art. 89

Art. 89Bank-, Versicherungs- und andere Finanzdienstleistungen

In Kraft seit 01. Juni 2015
Up-to-date

Die Zusammenarbeit zwischen Bosnien und Herzegowina und der Gemeinschaft konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Bank-, Versicherungs- und anderen Finanzdienstleistungen. Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, einen geeigneten Rahmen für die Förderung des Sektors der Bank-, Versicherungs- und anderen Finanzdienstleistungen in Bosnien und Herzegowina zu schaffen und auszubauen.

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