(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits wird eine Assoziation gegründet.
(2) Ziel dieser Assoziation ist es,
a) die Bestrebungen von Bosnien und Herzegowina zu unterstützen, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit auszubauen;
b) einen Beitrag zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilität in Bosnien und Herzegowina und zur Stabilisierung der Region zu leisten;
c) einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ermöglicht;
d) die Bestrebungen von Bosnien und Herzegowina zu unterstützen, seine wirtschaftliche und internationale Zusammenarbeit auszubauen, unter anderem durch Angleichung seiner Rechtsvorschriften an die der Gemeinschaft;
e) die Bestrebungen von Bosnien und Herzegowina zu unterstützen, den Übergang zu einer funktionierenden Marktwirtschaft zu vollenden;
f) ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina zu fördern und schrittweise eine Freihandelszone zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina zu errichten;
g) die regionale Zusammenarbeit in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu fördern.
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