(1) Bosnien und Herzegowina erleichtert die Aufnahme der Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft in seinem Hoheitsgebiet. Zu diesem Zweck gewährt Bosnien und Herzegowina bei Inkrafttreten dieses Abkommens
a) für die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft im Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es seinen eigenen Gesellschaften oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt;
b) für die Geschäftstätigkeit der in Bosnien und Herzegowina niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es seinen eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt.
(2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten
a) für die Niederlassung von Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren;
b) für die Geschäftstätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren.
(3) Die Vertragsparteien treffen keine neuen Regelungen oder Maßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung von Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet und ihrer anschließenden Geschäftstätigkeit eine Diskriminierung gegenüber ihren eigenen Gesellschaften bewirken.
(4) Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Durchführungsbestimmungen für die Ausdehnung dieser Bestimmungen auf die Niederlassung von Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina zur Aufnahme selbständiger Erwerbstätigkeiten fest.
(5) Ungeachtet dieses Artikels
a) haben Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses Abkommens das Recht, Immobilien in Bosnien und Herzegowina zu nutzen und zu mieten;
b) haben Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses Abkommens das gleiche Recht, Eigentumsrechte an Immobilien zu erwerben und auszuüben, wie Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina und hinsichtlich öffentlicher Güter/Gütern von gemeinsamem Interesse die gleichen Rechte wie Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina, sofern diese Rechte für die Ausübung der Erwerbstätigkeiten erforderlich sind, für die sie sich niedergelassen haben. Dieser Buchstabe lässt Artikel 63 unberührt;
c) prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Möglichkeiten für die Ausdehnung der unter Buchstabe b genannten Rechte auf Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft.
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