(1) Dieses Kapitel gilt für den Handel mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Bosnien und Herzegowina.
(2) Als „landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse“ gelten die Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und die in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.
(3) Diese Begriffsbestimmung umfasst Fisch und Fischereierzeugnisse des Kapitels 3, der Positionen 1604 und 1605 sowie der Unterpositionen 0511 91, 1902 20 10 und 2301 20 00.
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