(1) Der politische Dialog findet in erster Linie im Stabilitäts- und Assoziationsrat statt, der allgemein für alle Fragen zuständig ist, die die Vertragsparteien ihm vorlegen.
(2) Auf Ersuchen der Vertragsparteien kann der politische Dialog auch wie folgt stattfinden:
a) erforderlichenfalls Treffen zwischen hohen Beamten, die Bosnien und Herzegowina einerseits und die Präsidentschaft des Rates der Europäischen Union, den Generalsekretär/Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Europäische Kommission“ genannt) andererseits vertreten,
b) volle Nutzung aller diplomatischen Kanäle zwischen den Vertragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte in Drittstaaten sowie im Rahmen der Vereinten Nationen, der OSZE, des Europarats und anderer internationaler Gremien,
c) in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur Festigung, Entwicklung und Intensivierung dieses Dialogs geleistet werden kann, einschließlich der in der Agenda von Thessaloniki genannten Formen, die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Thessaloniki (19. und 20. Juni 2003) festgelegt wurde.
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