(1) Während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien Maßnahmen, um die Voraussetzungen für die weitere schrittweise Anwendung der Regelung der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr zu schaffen.
(2) Spätestens am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Durchführungsvorschriften für die uneingeschränkte Anwendung der Regelung der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr fest.
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