BundesrechtInternationale VerträgeStabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina Art. 20

Art. 20Zugeständnisse der Gemeinschaft für gewerbliche Erzeugnisse

In Kraft seit 01. Juni 2015
Up-to-date

(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft und die Abgaben gleicher Wirkung auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

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