(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats gegründet wurden, und Investitionen, die nach den Bestimmungen des Kapitels II des Titels V getätigt werden, sowie die Liquidation oder Rückführung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne.
(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten für Handelsgeschäfte oder Dienstleistungen, an denen ein Gebietsansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist, und Finanzkrediten mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr.
(3) Ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens genehmigt Bosnien und Herzegowina durch uneingeschränkte und zweckdienliche Nutzung der bestehenden Vorschriften und Verfahren den Erwerb von Immobilien in Bosnien und Herzegowina durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten.
Innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens passt Bosnien und Herzegowina seine Rechtsvorschriften über den Erwerb von Immobilien in Bosnien und Herzegowina durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten schrittweise an, um deren Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina zu gewährleisten.
Ab dem fünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens gewährleisten die Vertragsparteien auch den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Portefeuille-Investitionen und Finanzkrediten mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr.
(4) Unbeschadet des Absatzes 1 führen die Vertragsparteien keine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und Gebietsansässigen von Bosnien und Herzegowina ein und verschärfen die bestehenden Regelungen nicht.
(5) In Ausnahmefällen, in denen der Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Wechselkurs- oder Währungspolitik der Gemeinschaft oder der Wechselkurs- oder Währungspolitik von Bosnien und Herzegowina verursacht oder zu verursachen droht, kann die Gemeinschaft bzw. Bosnien und Herzegowina unbeschadet des Artikels 60 und des vorliegenden Artikels für höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind.
(6) Diese Bestimmungen beschränken nicht das Recht der Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien, eine günstigere Regelung in Anspruch zu nehmen, die in einer bestehenden bilateralen oder multilateralen Übereinkunft vorgesehen ist, an der Vertragsparteien dieses Abkommens beteiligt sind.
(7) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina zu erleichtern.
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