(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Angleichung der in Bosnien und Herzegowina bestehenden Rechtsvorschriften an die der Gemeinschaft und der wirksamen Anwendung dieser Rechtsvorschriften an. Bosnien und Herzegowina bemüht sich zu gewährleisten, dass seine bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften schrittweise mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand vereinbar werden. Bosnien und Herzegowina gewährleistet, dass seine bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß angewandt und durchgesetzt werden.
(2) Diese Angleichung beginnt am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens und wird bis zum Ende der in Artikel 8 festgelegten Übergangszeit schrittweise auf alle in diesem Abkommen genannten Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands ausgedehnt.
(3) In einer ersten Phase konzentriert sich die Angleichung auf die wesentlichen Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Binnenmarkts und auf andere handelsrelevante Bereiche. In einer weiteren Phase konzentriert sich Bosnien und Herzegowina auf die übrigen Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands.
Die Angleichung der Rechtsvorschriften wird auf der Grundlage eines zwischen der Europäischen Kommission und Bosnien und Herzegowina zu vereinbarenden Programms vorgenommen.
(4) Ferner legt Bosnien und Herzegowina im Einvernehmen mit der Europäischen Kommission die Durchführungsvorschriften für die Aufsicht über die Durchführung der Angleichung der Rechtsvorschriften und die für den Gesetzesvollzug zu treffenden Maßnahmen fest.
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