Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
a) „Gesellschaft der Gemeinschaft“ bzw. „Gesellschaft aus Bosnien und Herzegowina“ ist eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bzw. nach den Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. im Gebiet von Bosnien und Herzegowina hat. Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bzw. nach den Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina gegründete Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. im Gebiet von Bosnien und Herzegowina, so gilt die Gesellschaft als Gesellschaft der Gemeinschaft bzw. als Gesellschaft aus Bosnien und Herzegowina, sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats bzw. mit der Wirtschaft von Bosnien und Herzegowina aufweist.
b) „Tochtergesellschaft“ einer Gesellschaft ist eine Gesellschaft, die von einer anderen Gesellschaft tatsächlich kontrolliert wird.
c) „Zweigniederlassung“ einer Gesellschaft ist ein Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte mit dem Geschäftssitz tätigen können, der dessen Außenstelle darstellt.
d) „Niederlassung“ ist
i) im Falle der Staatsangehörigen das Recht, selbständige Erwerbstätigkeiten aufzunehmen und Unternehmen zu gründen, insbesondere Gesellschaften, die sie tatsächlich kontrollieren. Die selbständige Erwerbstätigkeit und die Geschäftstätigkeit umfassen nicht die Suche oder Annahme einer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt und verleihen nicht das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt einer anderen Vertragspartei. Dieses Kapitel gilt nicht für Personen, die nicht ausschließlich eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;
ii) im Falle der Gesellschaften der Gemeinschaft und der Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina das Recht, durch Gründung von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in Bosnien und Herzegowina bzw. in der Gemeinschaft eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
e) „Geschäftstätigkeit“ ist die Ausübung von Erwerbstätigkeiten.
f) „Erwerbstätigkeiten“ umfassen grundsätzlich gewerbliche, kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten.
g) „Staatsangehöriger der Gemeinschaft“ bzw. „Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina“ ist eine natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bzw. die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina besitzt.
Dieses Kapitel und Kapitel III gelten im internationalen Seeverkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw. Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. außerhalb von Bosnien und Herzegowina ansässig sind, und für Reedereien, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. außerhalb von Bosnien und Herzegowina niedergelassen sind und von Staatsangehörigen der Gemeinschaft bzw. Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat bzw. in Bosnien und Herzegowina nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.
h) „Finanzdienstleistungen“ sind die in Anhang VI aufgeführten Tätigkeiten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann den Geltungsbereich dieses Anhangs erweitern oder ändern.
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