BundesrechtInternationale VerträgeStabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina Art. 114

Art. 114

In Kraft seit 01. Juni 2015
Up-to-date

Um den optimalen Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel zu ermöglichen, gewährleisten die Vertragsparteien, dass der Beitrag der Gemeinschaft in enger Koordinierung mit den Beiträgen aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder und internationale Finanzinstitutionen, geleistet wird.

Zu diesem Zweck findet zwischen den Vertragsparteien ein regelmäßiger Informationsaustausch über alle Quellen von Hilfe statt.

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